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Volltext: Technischer Führer durch Wien, mit einem Plane der Stadt nebst Umgebung, einem Plane der Donauregulirung, einem Plane der Weltausstellung, einem geologischen Plane und 137 Holzschnitten

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§. 14. Ausstellerkarten werden den Bestimmungen des allgemeinen 
Reglements vom 27. Jänner 1872 zufolge ausgegeben an jeden Aus 
steller oder an seinen von der General-Direction acceptirten Vertreter. 
§. 15. Vertreter von Ausstellern werden jedoch nur über schrift 
liches Ersuchen des Ausstellers im Wege seiner Ausstellungs-Commis 
sion acceptirt und nur in diesem Falle wird den Vertretern eine Karte 
ausgefolgt. Der Aussteller selbst ist für jeden Missbrauch dieser 
Karte verantwortlich. 
§. 16. Aussteller oder Vertreter von Ausstellern, die nicht in Wien 
domiciliren, erhalten Ausstellerkarten nur für die Dauer ihrer Anwe 
senheit in Wien. 
§. 17. Jeder einzelne Aussteller einer Collectiv-Ausstellung hat 
Anspruch auf eine Ausstellerkarte, Collectiv-Firmen haben jedoch nur 
auf eine einzige Ausstellerkarte Anspruch. 
§. 18. Für das Hilfspersonale, welches in der Ausstellung that- 
sächlich beschäftigt ist, werden für die Zeit der Beschäftigung Monats 
karten ausgegeben. Eine solche Monatskarte kostet 6 fl. 
§. 19. Die Aussteller der temporären Ausstellungen erhalten Aus 
stellerkarten nur für die Zeit der Dauer der temporären Ausstellungen. 
§. 20. Die Karten für die Jury und die Experten der Jury haben 
für die Zeit vom 1. Mai bis letzten August Giltigkeit. 
§. 21. Der Präsident, der Vicepräsident, die Mitglieder der frem 
den Commissionen, sowie die Vertreter der Presse erhalten Ehren 
karten. 
§. 22. Für das in der Ausstellung beschäftigte Administrations- 
Personale der fremden Commissionen wird jeder Commission die nö- 
thige Kartenzahl zur Verfügung gestellt. Für das Hilfspersonale der 
fremden Staaten gelten die Bestimmungen des §. 18. 
§. 23. Auch die Mitglieder der kaiserlichen Commission, sowie 
der Ausstellungs-Commissionen in den Kronländern, welche bereits 
Saisonkarten genommen haben, erhalten Ehrenkarten. Die Mitglieder 
der Ausstellungs - Commissionen in den Kronländern erhalten jedoch 
Ehrenkarten nur für die Dauer ihrer Anwesenheit in Wien. 
§. 24. Mit Ausnahme der Wochenkarten müssen alle anderen 
Karten im Karten-Ausgabe-Bureau der General-Direction persönlich in 
Empfang genommen und eigenhändig unterzeichnet werden. Wenn in 
einer eigenhändig Unterzeichneten Zuschrift jener Person, auf deren 
Namen die Saisonkarte ausgestellt werden soll, der Wunsch ausge 
sprochen wird, so können Saisonkarten auch durch eine bevollmäch 
tigte Person im Karten-Ausgabe-Bureau, Praterstrasse Nr. 42, abge-^ 
holt werden. Eine Zusendung von Karten findet nicht statt. 
Der General-Director: 
Freiherr v. Schwarz-Senborn. 
Fernere Bestimmungen für den Besuch: 
Die Ausstellung wird um 10 Uhr Vormittags geöffnet und um 
6 Uhr Abends geschlossen. — Um 6 Uhr Abends werden die sämmtlichen 
Eingangs-Tourniquets gesperrt. - Zu derselben Stunde werden auf ein 
gegebenes Glockenzeichen die Industrie-, Maschinen- und Agricultur- 
halle, sowie die sämmtlichen Pavillons geschlossen. Bis 7 Uhr Abends 
muss der Ausstellungs-Rayon gänzlich geräumt sein.
	        
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