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§. 14. Ausstellerkarten werden den Bestimmungen des allgemeinen
Reglements vom 27. Jänner 1872 zufolge ausgegeben an jeden Aus
steller oder an seinen von der General-Direction acceptirten Vertreter.
§. 15. Vertreter von Ausstellern werden jedoch nur über schrift
liches Ersuchen des Ausstellers im Wege seiner Ausstellungs-Commis
sion acceptirt und nur in diesem Falle wird den Vertretern eine Karte
ausgefolgt. Der Aussteller selbst ist für jeden Missbrauch dieser
Karte verantwortlich.
§. 16. Aussteller oder Vertreter von Ausstellern, die nicht in Wien
domiciliren, erhalten Ausstellerkarten nur für die Dauer ihrer Anwe
senheit in Wien.
§. 17. Jeder einzelne Aussteller einer Collectiv-Ausstellung hat
Anspruch auf eine Ausstellerkarte, Collectiv-Firmen haben jedoch nur
auf eine einzige Ausstellerkarte Anspruch.
§. 18. Für das Hilfspersonale, welches in der Ausstellung that-
sächlich beschäftigt ist, werden für die Zeit der Beschäftigung Monats
karten ausgegeben. Eine solche Monatskarte kostet 6 fl.
§. 19. Die Aussteller der temporären Ausstellungen erhalten Aus
stellerkarten nur für die Zeit der Dauer der temporären Ausstellungen.
§. 20. Die Karten für die Jury und die Experten der Jury haben
für die Zeit vom 1. Mai bis letzten August Giltigkeit.
§. 21. Der Präsident, der Vicepräsident, die Mitglieder der frem
den Commissionen, sowie die Vertreter der Presse erhalten Ehren
karten.
§. 22. Für das in der Ausstellung beschäftigte Administrations-
Personale der fremden Commissionen wird jeder Commission die nö-
thige Kartenzahl zur Verfügung gestellt. Für das Hilfspersonale der
fremden Staaten gelten die Bestimmungen des §. 18.
§. 23. Auch die Mitglieder der kaiserlichen Commission, sowie
der Ausstellungs-Commissionen in den Kronländern, welche bereits
Saisonkarten genommen haben, erhalten Ehrenkarten. Die Mitglieder
der Ausstellungs - Commissionen in den Kronländern erhalten jedoch
Ehrenkarten nur für die Dauer ihrer Anwesenheit in Wien.
§. 24. Mit Ausnahme der Wochenkarten müssen alle anderen
Karten im Karten-Ausgabe-Bureau der General-Direction persönlich in
Empfang genommen und eigenhändig unterzeichnet werden. Wenn in
einer eigenhändig Unterzeichneten Zuschrift jener Person, auf deren
Namen die Saisonkarte ausgestellt werden soll, der Wunsch ausge
sprochen wird, so können Saisonkarten auch durch eine bevollmäch
tigte Person im Karten-Ausgabe-Bureau, Praterstrasse Nr. 42, abge-^
holt werden. Eine Zusendung von Karten findet nicht statt.
Der General-Director:
Freiherr v. Schwarz-Senborn.
Fernere Bestimmungen für den Besuch:
Die Ausstellung wird um 10 Uhr Vormittags geöffnet und um
6 Uhr Abends geschlossen. — Um 6 Uhr Abends werden die sämmtlichen
Eingangs-Tourniquets gesperrt. - Zu derselben Stunde werden auf ein
gegebenes Glockenzeichen die Industrie-, Maschinen- und Agricultur-
halle, sowie die sämmtlichen Pavillons geschlossen. Bis 7 Uhr Abends
muss der Ausstellungs-Rayon gänzlich geräumt sein.