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Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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vor dem bereits erwähnten Functionär, und der Geklagte wird 
von dem Inhalte der Klage verständigt und zu gleicher Zeit ein 
Vergleichsversuch eingeleitet. Kommt der Vergleich nicht zu 
Stande, so einigt sich die Pforte mit dem Gesandtschafts-Dol 
metscher über das Tribunal, dem die Sache zugewiesen werden 
soll, welches nun fast in allen Fällen das Handels-Tribunal ist. 
Ist der Kläger der fremde Unterthan. so wird, da er als 
solcher nicht in directe Beziehung mit der Pforte treten kann, 
die bei seiner Behörde eingereichte Klage auszugsweise in einer 
gesandtschaftlichen Note der Pforte mitgetheilt und der geklagte 
türkische Unterthan hierüber vorgeladen. Wenn der Geklagte 
seine Schuld nicht anerkennt und kein Vergleich zu Stande 
kommt, so wird die Klage unmittelbar durch ein kurzes Indorsat 
dem Handelsgerichte zugewiesen. Erklärt der Geklagte sich 
bereit, sich mit dem Kläger abzufinden, so wird ebenfalls kein 
gerichtlicher Act darüber aufgenommeu, und es hängt nun ganz 
von dem Ermessen des Klägers ab, ob er sich mit diesem \oi 
der Behörde gemachten mündlichen Versprechen begnügen will, 
oder ob er es vorzieht, eine förmliche Sentenz des Handels-Tri 
bunals hervorzurufen. Es bleibt zu erwähnen, dass in Fällen, wo 
der Geklagte ein Würdenträger des Staates ist, er nicht persön 
lich vorgeladen wird, sondern die die Klage des fremden Unter- 
thanen enthaltende gesandtschaftliche Note ihm mit einem dieselbe 
begleitenden Schreiben des Grossveziers übermittelt wild. Die 
hierauf erfolgende Antwort, die oft sehr lange auf sich warten 
lässt, da der Geklagte an keinen Termin gebunden ist, vertritt 
die Stelle einer mündlich abgegebenen Erklärung, über welche 
dann nach Umständen wie oben weiter vorgegangen wird. 
Diese Art der Zustellung der Klage ist der ersteren vorzuziehen, 
weil der Schuldner diese seine schriftlich abgegebene Er 
klärung, wonach er sich zu irgend einer Leistung oder Zahlung 
verpflichtet, nicht so leicht zurücknehmen kann, als eine münd 
lich abgegebene Erklärung, und sie gewissermassen schon eine 
Art Anerkennung der Liquidität der eingeklagten Forderung 
in sich schliesst, daher in solchen Fällen die Wirksamkeit des 
Handels-Tribunals meist ganz entfällt, und der Geklagte nur 
im administrativen Wege verhalten wird, auf Grund seiner Ein 
rede seinen Verpflichtungen nachzukommen.
	        
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