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Urtheil über seine Leistungen in den einzelnen Lehrgegen
ständen enthält. Die Abgangszeugnisse werden von dem Di-
rector und dem, Lehrkörper ausgestellt und von dem jewei
ligen Präses des Handelsvorstandes, als Vorstand des Ver-
waltungsrathes, mitunterzeichnet. — Es bleibt den Eltern
und Vormündern selbstverständlich freigestellt, sich auch
während des Schuljahres an die Direction der Anstalt zu
wenden und bei derselben Auskünfte über die sittliche
Führung und den wissenschaftlichen Fortschritt ihrer Söhne
oder Mündel einzuholen.
19. Schluss des Schuljahres.
Am Ende des Schuljahres werden nach den Prüfun
gen der Abiturienten sämmtliche Schüler zur Schlussfeier
lichkeit versammelt, bei welcher Gelegenheit zur Aufmunte
rung des Fleisses und zur Förderung des wissenschaftlichen
und sittlichen Lebens der Schüler die verdienstvollen der
selben öffentlich belobt werden.
§• 20. (Als Nachtrag).
Die absolvirten Schüler haben nach §. 41 der Durchfüh
rungsbestimmungen zum Wehrgesetze von 1868die Berechti
gung zum einjährigen freiwilligen Militärdienste.