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§■ 4 -
Wünsche und Anträge der einzelnen Lehrer oder des
gesammten Lehrkörpers an den Verwaltungs-Rath oder die
Gremial-Repräsentanz werden in der Regel durch Vermitt
lung des Directors eingebracht, welcher verpflichtet ist,
solche binnen acht Tagen an den Verwaltungs-Rath zu
leiten.
Gleichwohl bleibt es dem Lehrkörper und einzelnen
Mitgliedern desselben unbenommen, sich in wichtigen An
gelegenheiten an die Gremial-Repräsentanz direct zu wenden.
§■ 5 -
Da allen Lehrern die Disciplin der Zöglinge in und
ausser der Anstalt am Herzen liegen muss, so haben sie bei
Behandlung derselben die Disciplinar-Vorschriften und ihr
Bestes fortwährend mit Gerechtigkeit, Liebe und Gewissen
haftigkeit im Auge zu behalten, jedes religiöse Bekenntniss
und jede Nationalität zu achten, überhaupt auf die wissen
schaftliche und sittliche Ausbildung der ihnen anvertrauten
Jugend durch Lehre und Beispiel hinzuwirken.
Die Classenlehrer haben für die Aufrechthaltung der
Ordnung und Disciplin ihrer Classe Sorge zu tragen und
darüber zu wachen, dass keine Beschädigungen an den
Schulgeräthen und Lehrmitteln verübt werden.
Für die Aufrechthaltung der Ordnung in den einzelnen
Lehrstunden bleibt der betreffende Lehrer zunächst verant
wortlich.
Von Di8ciplinarvergehen, deren Bestrafung dem Wir
kungskreise der Classen-Lehrer allein nicht angehört, ist
der Director unverweilt in Kenntniss zu setzen.
$■ 7 -
Zur leichteren und sicheren Handhabung der Ordnung
und Disciplin wird jeder Lehrer den Unterricht mit dem