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Full text : Die Prager Handels-Akademie von ihrer Gründung bis zur Gegenwart (1856-1873) : Gedenkschrift aus Anlass der Wiener Weltausstellung 1873

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$-  11.
Ist  ein  Lehrer  in  dringenden  Fällen  genöthigt,  den
Director  um  Dispensirung  vom  Unterrichte  zu  ersuchen,  so
darf  die  Frist  von  drei  Tagen  nicht  überschritten  werden.
Ein  weiterer  Urlaub  ist  vom  Director  beim  Verwaltungs-Rathe
zu  beantragen.
Ist  der  Urlaub  auf  längere  Zeit,  wie  zum  Beispiele  für
die  Dauer  einer  Landtags-Session  ertheilt  worden,  so  verfügt
der  Gremial-Vorstand  über  das  Gehalt  des  beurlaubten
Lehrers  bis  zur  Höhe  der  Entschädigung  seines  Stellvertreters. ­

Dieses  Letztere  bestimmt  auf  Antrag  des  Beurlaubten
und  des  Directors  der  Gremial-Vorstand.
§•  12.
Im  Laufe  eines  jeden  Monates  hat  der  Director  eine
Conferenz  mit  dem  Lehrkörper  im  Beisein  eines  Mitgliedes
des  Verwaltungs-Rathes  abzuhalten.
Diesen  Conferenzen  müssen  alle  Lehrer  stets-  pünktlich
und  gewissenhaft  beiwohnen.
Im  Falle  einer  begründeten  Verhinderung  haben  sie
den  Director  rechtzeitig  davon  zu  benachrichtigen;  ungerechtfertigtes ­
  Wegbleiben  von  der  Conferenz  wird  als  Pflichtverletzung ­
  betrachtet.  Ueber  die  gepflogenen  Verhandlungen
ist  ein  Protokoll  zu  führen.
§.  13.
Beim  Beginn  der  Ferien  haben  diejenigen  Lehrer,  welche
die  freie  Zeit  anderwärts  zubringen  wollen,  dem  Director
anzuzeigen,  wohin  etwaige  Zuschriften  an  sie  zu  richten
wären;  ebenso  sind  die  Lehrer  verpflichtet,  eine  Woche  vor
Eröffnung  der  Lehrcurse  sich  der  Direction  zur  Verfügung
zu  stellen.
§.  14.
Beabsichtigt  ein  definitiv  angestellter  Lehrer  aus  seinem
Verhältniss  zur  Anstalt  zu  scheiden,  so  kann  diess  nur  nach
halbjähriger  Kündigung  geschehen.
            
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