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$- 11.
Ist ein Lehrer in dringenden Fällen genöthigt, den
Director um Dispensirung vom Unterrichte zu ersuchen, so
darf die Frist von drei Tagen nicht überschritten werden.
Ein weiterer Urlaub ist vom Director beim Verwaltungs-Rathe
zu beantragen.
Ist der Urlaub auf längere Zeit, wie zum Beispiele für
die Dauer einer Landtags-Session ertheilt worden, so verfügt
der Gremial-Vorstand über das Gehalt des beurlaubten
Lehrers bis zur Höhe der Entschädigung seines Stellver
treters.
Dieses Letztere bestimmt auf Antrag des Beurlaubten
und des Directors der Gremial-Vorstand.
§• 12.
Im Laufe eines jeden Monates hat der Director eine
Conferenz mit dem Lehrkörper im Beisein eines Mitgliedes
des Verwaltungs-Rathes abzuhalten.
Diesen Conferenzen müssen alle Lehrer stets- pünktlich
und gewissenhaft beiwohnen.
Im Falle einer begründeten Verhinderung haben sie
den Director rechtzeitig davon zu benachrichtigen; unge
rechtfertigtes Wegbleiben von der Conferenz wird als Pflicht
verletzung betrachtet. Ueber die gepflogenen Verhandlungen
ist ein Protokoll zu führen.
§. 13.
Beim Beginn der Ferien haben diejenigen Lehrer, welche
die freie Zeit anderwärts zubringen wollen, dem Director
anzuzeigen, wohin etwaige Zuschriften an sie zu richten
wären; ebenso sind die Lehrer verpflichtet, eine Woche vor
Eröffnung der Lehrcurse sich der Direction zur Verfügung
zu stellen.
§. 14.
Beabsichtigt ein definitiv angestellter Lehrer aus seinem
Verhältniss zur Anstalt zu scheiden, so kann diess nur nach
halbjähriger Kündigung geschehen.