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Kein Lehrer darf den Schülern seiner Classe Privat
unterricht ertheilen. Ebenso wenig ist es den Hauptlehrern
gestattet, ohne Genehmigung des Gremial-Vorstandes an an
deren Lehranstalten zu unterrichten.
§. 16.
Die Lehrer, welchen die Aufsicht über das Muster-
Comptoir, das chemische Laboratorium, die Bibliothek, oder
eine andere Sammlung übertragen ist, haften für die Er
haltung und Ordnung aller ihnen übertragenen Objecte, zu
welchem Behufe sie über dieselben genaue Verzeichnisse zu
führen haben.
Am Schlüsse eines jeden Schuljahres sind sie ver
pflichtet, dem Director darüber schriftlich Bericht zu er
statten. Anschaffungen für die Lehrmittelsammlungen, die
Bibliothek, das chemische Laboratorium und das Muster-
Comptoir dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verwaltungs-Rathes gemacht werden.
§■ 17.
Am Schlüsse eines jeden Studienjahres bestimmt der
Verwaltungs-Rath im Einvernehmen mit dem Director Com
missionen zur Revision der Lehrmittelsammlungen. Die Be
richte darüber sind dem Director zu übergeben, welcher die
selben an den Gremial-Vorstand gelangen lässt.
,f 18.
Ein definitiv angestellter Lehrer wird entlassen, wenn er:
a) wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Ueber-
tretung verurtheilt oder bloss wegen Unzulänglichkeit
der Beweismittel freigesprochen wurde;
b) durch sonstige unehrenhafte Handlungen die Achtung
und Vertrauenswürdigkeit verloren hat, oder
c) Vernachlässigungen oder Verletzungen von Dienst
pflichten, ungeachtet vorausgegangener gelinderer Disci-
plinar-Strafen, wiederholt sich zu Schulden kommen Hess,