Pflichten und Rechte der Classenvorstände.
Mit Zugrundelegung jener Bestimmungen, welche gesetzlich
für alle österreichischen Unterrichtsanstalten Geltung
haben, werden folgende Punkte als den obigen Gegenstand
normirend angenommen.
1. Für jede Classe bestimmt der Director einen Lehrer
derselben, in der Regel den, welcher die meisten Unterrichtsstunden
in derselben hat, zum Classenvorstände. Dieser hat die
Aufgabe, den Einheitspunkt für die seiner speciellen Obhut
anvertraute Classe in wissenschaftlicher und disciplinärer
Hinsicht zu bilden.
2. Diese Aufgabe umfasst folgende Verpflichtungen:
a) für die in derselben Classe mitwirkenden Collegen ist
er das Organ zu einem übereinstimmenden Zusammenwirken.
Er veranlasst daher Besprechungen mit denselben,
welche das Maass der den Schülern aufzugebenden
häuslichen Arbeiten und deren Vertheilung über die
einzelnen Wochentage regeln und auch eine gleichmassige
Handhabung der Disciplin herbeiführen sollen.
Er zieht auch von seinen Collegen Mittheilungen über
den wissenschaftlichen und sittlichen Standpunkt der
Classe ein, so dass er in sich die Kenntniss über das
sittliche Verhalten und die wissenschaftlichen Leistungen
der Schüler insämmtlichen Lehrgegenständen vereinigt.
Demgemäss spricht er Rügen, die sich nicht bloss auf einen
speciellen Lehrgegenstand oder eine einzelne Lehrstunde
beziehen, an die Schüler aus und hat von jeder durch
einen andern Lehrer verfügten Strafe Mittheilung zu
erhalten.