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Full text : Die Prager Handels-Akademie von ihrer Gründung bis zur Gegenwart (1856-1873) : Gedenkschrift aus Anlass der Wiener Weltausstellung 1873

Pflichten  und  Rechte  der  Classenvorstände.

Mit  Zugrundelegung  jener  Bestimmungen,  welche  gesetzlich ­
  für  alle  österreichischen  Unterrichtsanstalten  Geltung
haben,  werden  folgende  Punkte  als  den  obigen  Gegenstand
normirend  angenommen.
1.  Für  jede  Classe  bestimmt  der  Director  einen  Lehrer
derselben,  in  der  Regel  den,  welcher  die  meisten  Unterrichtsstunden ­
  in  derselben  hat,  zum  Classenvorstände.  Dieser  hat  die
Aufgabe,  den  Einheitspunkt  für  die  seiner  speciellen  Obhut
anvertraute  Classe  in  wissenschaftlicher  und  disciplinärer
Hinsicht  zu  bilden.
2.  Diese  Aufgabe  umfasst  folgende  Verpflichtungen:
a)  für  die  in  derselben  Classe  mitwirkenden  Collegen  ist
er  das  Organ  zu  einem  übereinstimmenden  Zusammenwirken. ­
  Er  veranlasst  daher  Besprechungen  mit  denselben, ­
  welche  das  Maass  der  den  Schülern  aufzugebenden
häuslichen  Arbeiten  und  deren  Vertheilung  über  die
einzelnen  Wochentage  regeln  und  auch  eine  gleichmassige
  Handhabung  der  Disciplin  herbeiführen  sollen.
Er  zieht  auch  von  seinen  Collegen  Mittheilungen  über
den  wissenschaftlichen  und  sittlichen  Standpunkt  der
Classe  ein,  so  dass  er  in  sich  die  Kenntniss  über  das
sittliche  Verhalten  und  die  wissenschaftlichen  Leistungen
der  Schüler  insämmtlichen  Lehrgegenständen  vereinigt.
Demgemäss  spricht  er  Rügen,  die  sich  nicht  bloss  auf  einen
speciellen  Lehrgegenstand  oder  eine  einzelne  Lehrstunde
beziehen,  an  die  Schüler  aus  und  hat  von  jeder  durch
einen  andern  Lehrer  verfügten  Strafe  Mittheilung  zu
erhalten.
            
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