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Volltext: Die Prager Handels-Akademie von ihrer Gründung bis zur Gegenwart (1856-1873) : Gedenkschrift aus Anlass der Wiener Weltausstellung 1873

£>) Den Schülern der einzelnen Classe gegenüber ist es der 
Classenvorstand vornehmlich, der das Gesetz, aber auch 
die erziehende Autorität der Schule zu vertreten hat. 
Er hat daher die Pflicht, die Entschuldigungen der 
Schüler über vorgekommene Versäumnisse entgegen 
zunehmen, über welche er, ohne weitere Anzeige der 
einzelnen Lehrer aus dem Classenbuche Kenntniss er 
hält, und hat das Recht zum Wegbleiben aus einzelnen 
Stunden, wo dasselbe das Mass eines Tages nicht über 
schreitet, auf hinreichende Gründe die Erlaubniss zu 
ertheilen. 
c) Auf mündliche Anfragen der Eltern oder deren Stell 
vertreter hat der Classenlehrer jederzeit genügende 
Auskünfte zu ertheilen. Bei schriftlichen Anfragen oder, 
wenn es nothwendig erscheint, auch ohne besondere 
Veranlassung, hat der Classenlehrer dem Director alle 
jene Mittheilungen zu machen, die zu einer gehörigen 
Beurtheilung des Schülers erforderlich sind, damit der 
selbe den Eltern oder deren Stellvertretern von seiner 
Seite die erforderlichen Nachrichten zusenden könne. 
d) Der Classenlehrer theilt sich mit dem Director in die 
Aufsicht über ordentliche Führung des Classenbuches. 
e) Der Classenlehrer hat die schriftlichen Urtheile der ein 
zelnen Collegen in der Classe über das sittliche Be 
tragen, die Aufmerksamkeit und den Fleiss seiner Clas- 
senschüler zu einem Gesammturtheile zu redigiren, und 
für die Ausfertigung der Zeugnisse Sorge zu tragen.
	        
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