£>) Den Schülern der einzelnen Classe gegenüber ist es der
Classenvorstand vornehmlich, der das Gesetz, aber auch
die erziehende Autorität der Schule zu vertreten hat.
Er hat daher die Pflicht, die Entschuldigungen der
Schüler über vorgekommene Versäumnisse entgegen
zunehmen, über welche er, ohne weitere Anzeige der
einzelnen Lehrer aus dem Classenbuche Kenntniss er
hält, und hat das Recht zum Wegbleiben aus einzelnen
Stunden, wo dasselbe das Mass eines Tages nicht über
schreitet, auf hinreichende Gründe die Erlaubniss zu
ertheilen.
c) Auf mündliche Anfragen der Eltern oder deren Stell
vertreter hat der Classenlehrer jederzeit genügende
Auskünfte zu ertheilen. Bei schriftlichen Anfragen oder,
wenn es nothwendig erscheint, auch ohne besondere
Veranlassung, hat der Classenlehrer dem Director alle
jene Mittheilungen zu machen, die zu einer gehörigen
Beurtheilung des Schülers erforderlich sind, damit der
selbe den Eltern oder deren Stellvertretern von seiner
Seite die erforderlichen Nachrichten zusenden könne.
d) Der Classenlehrer theilt sich mit dem Director in die
Aufsicht über ordentliche Führung des Classenbuches.
e) Der Classenlehrer hat die schriftlichen Urtheile der ein
zelnen Collegen in der Classe über das sittliche Be
tragen, die Aufmerksamkeit und den Fleiss seiner Clas-
senschüler zu einem Gesammturtheile zu redigiren, und
für die Ausfertigung der Zeugnisse Sorge zu tragen.