Auszug aus dem Pensions-Statut für den
Lehrkörper.
Um den an der Handels-Akademie zu Prag definitiv
angestellten Mitgliedern des Lehrkörpers für die Tage des
Alters und der unverschuldeten Dienstunfähigkeit eine Ver
sorgung zu bieten, und dadurch ihren Eifer im Lehramte
zu beleben, zugleich aber ihr persönliches Interesse an das
Gedeihen dieser Anstalt fester zu knüpfen, hat die Re
präsentanz des Handels-Gremiums nachstehendes Pensions-
Statut zum Schlüsse erhoben:
£■ i-
Die definitiv angestellten Mitglieder des Lehrkörpers
sind pensionsfähig.
§■ 2.
Die Pension beträgt bei einer Dienstzeit von 10 bis
25 Jahren ein Drittel, bei einer Dienstzeit von mehr als 25
bis 30 Jahren die Hälfte, bei vollen 30 Dienstjahren aber
zwei Drittel des zuletzt bezogenen Activitäts-Gehaltes. Erst
wenn die Dienstzeit 30 Jahre bereits überstiegen hat, gebührt
dem Austretenden der volle Betrag seines Activitäts-Genusses
als Ruhegehalt. Doch darf der Ruhegehalt den Betrag von
1200 fl, österr. Währ nie überschreiten.
§-3-
Vor zurückgelegten dreissig Lehrjahren können nur jene
Lehrer die Pension in Anspruch nehmen, welche zum wei-
Prager Handelsakademie. 5