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teren lehramtlichen Wirken körperlich oder geistig unfähig
wurden.
$. 6.
Wer das Recht zum Pensions-Bezüge erwerben will,
hat von jenem Theile seines Jahresgehaltes, welcher den Be
trag von 300 fl. übersteigt, ein Drittel in den Pensionsfond
einzuzahlen. Diese Einzahlung hat im ersten Jahre der de
finitiven Anstellung in 12 gleichen Monatsraten zu erfolgen.
§■ 9.
Die Quiescirung eines Mitgliedes des Lehrkörpers tritt ein:
a) wegen langwieriger Krankheit, deren Heilung aber noch
zu hoffen ist;
b) wenn eine durch neue Einrichtungen im Organismus
der Lehranstalt nothwendige Veränderung im Personale
Statt findet.
Der Quiescenten-Gehalt wird nach den im §. 2 dieses
Statutes bestimmten Abstufungen ausgemessen.
§. 10.
Jede Witwe eines pensionsfähig gewordenen Professors,
welche mit ihrem Gatten mindestens drei Jahre, von dessen
Tode zurückgerechnet, in friedlicher Ehe verlebt hat, ist auf
die Dauer ihres Witwenstandes pensionsfähig.
Es begründet keinen Unterschied, ob der Gatte in activer
Dienstleistung, oder schon im Pensionsstande verstorben ist.
Die Pension beträgt ein Drittel des von dem Gatten
zuletzt bezogenen Activitäts-Gehaltes; doch darf sie den Be
trag von 350 fl. nie überschreiten.
§■ 13.
Bezüglich der Erziehungs-Beiträge für die unversorgten
Kinder der pensionsfähig gewordenen Mitglieder des Lehrkörpers
haben die für die k. k. Staats-Beamten dermalen geltenden
Vorschriften zur Anwendung zu gelangen; doch wird nach
Massgabe des Hofkammer-Decretes vom 26. April 1822 als
Richtschnur angenommen, dass die Pension der Mutter samrnt
den Erziehungs-Beiträgen der Kinder in keinem Falle die
Summe jährlicher 525 fl. österr. Währ, zu überschreiten habe.