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Volltext: Die Prager Handels-Akademie von ihrer Gründung bis zur Gegenwart (1856-1873) : Gedenkschrift aus Anlass der Wiener Weltausstellung 1873

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teren lehramtlichen Wirken körperlich oder geistig unfähig 
wurden. 
$. 6. 
Wer das Recht zum Pensions-Bezüge erwerben will, 
hat von jenem Theile seines Jahresgehaltes, welcher den Be 
trag von 300 fl. übersteigt, ein Drittel in den Pensionsfond 
einzuzahlen. Diese Einzahlung hat im ersten Jahre der de 
finitiven Anstellung in 12 gleichen Monatsraten zu erfolgen. 
§■ 9. 
Die Quiescirung eines Mitgliedes des Lehrkörpers tritt ein: 
a) wegen langwieriger Krankheit, deren Heilung aber noch 
zu hoffen ist; 
b) wenn eine durch neue Einrichtungen im Organismus 
der Lehranstalt nothwendige Veränderung im Personale 
Statt findet. 
Der Quiescenten-Gehalt wird nach den im §. 2 dieses 
Statutes bestimmten Abstufungen ausgemessen. 
§. 10. 
Jede Witwe eines pensionsfähig gewordenen Professors, 
welche mit ihrem Gatten mindestens drei Jahre, von dessen 
Tode zurückgerechnet, in friedlicher Ehe verlebt hat, ist auf 
die Dauer ihres Witwenstandes pensionsfähig. 
Es begründet keinen Unterschied, ob der Gatte in activer 
Dienstleistung, oder schon im Pensionsstande verstorben ist. 
Die Pension beträgt ein Drittel des von dem Gatten 
zuletzt bezogenen Activitäts-Gehaltes; doch darf sie den Be 
trag von 350 fl. nie überschreiten. 
§■ 13. 
Bezüglich der Erziehungs-Beiträge für die unversorgten 
Kinder der pensionsfähig gewordenen Mitglieder des Lehrkörpers 
haben die für die k. k. Staats-Beamten dermalen geltenden 
Vorschriften zur Anwendung zu gelangen; doch wird nach 
Massgabe des Hofkammer-Decretes vom 26. April 1822 als 
Richtschnur angenommen, dass die Pension der Mutter samrnt 
den Erziehungs-Beiträgen der Kinder in keinem Falle die 
Summe jährlicher 525 fl. österr. Währ, zu überschreiten habe.
	        
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