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f. 9.
Die Schüler sind zum ununterbrochenen Schulbesuche
verpflichtet. Wenn ein Schüler vorher weiss, dass er eine
gegründete Ursache habe, die Lehrstunden nicht zu besuchen,
so hat er den Director frühzeitig davon zu benachrichtigen!
Ist dagegen die Versäumniss des Unterrichts eine unvorhergesehene,
so hat er von seinen Eltern oder deren Stellvertretern
eine schriftliche Erklärung über Grund und Veranlassung
seiner Abwesenheit beizubringen. Eine 14 Tage dauernde
Abwesenheit, deren Grund weder schriftlich noch
mündlich gerechtfertigt worden ist, wird als freiwilliger Austritt
angesehen.
§■ 10.
Der Besuch der Kaffeehäuser und anderer öffentlicher
Orte ist jedem Schüler ohne Begleitung der Eltern oder
deren Stellvertreter auf’s Strengste untersagt.
s- n.
Ohne Wissen der Eltern dürfen die Schüler ihre Bücher
weder verkaufen, noch verschenken; das Verkaufen der Hefte
an andere Schüler wird als eines Schülers der Anstalt unwürdig
gehalten und strenge, bestraft.
$. 12.
Verlosungen sind unbedingt verboten; Geldsammlungen
dürfen nur mit Einwilligung des Directors veranstaltet werden.
§. 13.
In der Ueberzeugung, dass die Handhabung einer guten
Disciplin mehr von dem richtigen Tacte, der Energie und
dem Ernste der Lehrer, als von dem Umfange eines Disciphnarreglements
abhängt, werden folgende Strafmittel angewendet
:
d) Auferlegung besonderer häuslicher Arbeiten.
b) Zurücklassen in der Anstalt auf eine oder zwei Stunden
unter Anzeige an den Classenvorstand und den Director