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f. 9.
Die Schüler sind zum ununterbrochenen Schulbesuche
verpflichtet. Wenn ein Schüler vorher weiss, dass er eine
gegründete Ursache habe, die Lehrstunden nicht zu besuchen,
so hat er den Director frühzeitig davon zu benachrichtigen!
Ist dagegen die Versäumniss des Unterrichts eine unvorher
gesehene, so hat er von seinen Eltern oder deren Stellver
tretern eine schriftliche Erklärung über Grund und Veran
lassung seiner Abwesenheit beizubringen. Eine 14 Tage dau
ernde Abwesenheit, deren Grund weder schriftlich noch
mündlich gerechtfertigt worden ist, wird als freiwilliger Aus
tritt angesehen.
§■ 10.
Der Besuch der Kaffeehäuser und anderer öffentlicher
Orte ist jedem Schüler ohne Begleitung der Eltern oder
deren Stellvertreter auf’s Strengste untersagt.
s- n.
Ohne Wissen der Eltern dürfen die Schüler ihre Bücher
weder verkaufen, noch verschenken; das Verkaufen der Hefte
an andere Schüler wird als eines Schülers der Anstalt un
würdig gehalten und strenge, bestraft.
$. 12.
Verlosungen sind unbedingt verboten; Geldsammlungen
dürfen nur mit Einwilligung des Directors veranstaltet werden.
§. 13.
In der Ueberzeugung, dass die Handhabung einer guten
Disciplin mehr von dem richtigen Tacte, der Energie und
dem Ernste der Lehrer, als von dem Umfange eines Disci-
phnarreglements abhängt, werden folgende Strafmittel an
gewendet :
d) Auferlegung besonderer häuslicher Arbeiten.
b) Zurücklassen in der Anstalt auf eine oder zwei Stunden
unter Anzeige an den Classenvorstand und den Director