KUNSTPOLITIK
GEBÜHRENORDNUNG FÜR DHS KUNST=GEWERBE
(EISENACHER ORDNUNG)
D er fiebzebnte Delegiertentag des Verbandes Deutfcber Kunftgewerbe«
vereine bat am 17. März 1907 in Frankfurt am Main befdiloffen,
den vom Verein für deutfcbes Kunftgewerbe in Berlin eingebracbten
Entwurf einer Gebührenordnung für das Kunftgewerbe durch einen
Husfcbuß beraten zu laffen und das Ergebnis diefer Beratungen den
Verbandsvereinen mitzuteilen, damit fie ihren Mitgliedern davon Kennt*
nis geben und dem Vororte des Verbandes bis Ende des Jahres 1907
ihre und ihrer Mitglieder Prüfungsergebniffe berichten können. Huf
dem achtzehnten Delegiertentage, der vorausficbtlich am 5. April 1908
in Hannover abgebalten wird, foll dann die Gebührenordnung, wenn
irgend möglich, in endgültiger Form aufgeftellt werden. □
Nachdem der vom Delegiertentage gewählte Husfcbuß in Eifenach
zufammengetreten ift, wird die von ihm beratene und befcbtoffene
Eifenacher Ordnung allen Verbandsvereinen und ihren Mitgliedern in
nachftebender Form unterbreitet. Sehr erwünfcbt wäre es, wenn diele
Gebührenordnung von den einzelnen Mitgliedern recht forgfältig ge*
prüft und in ihrer Anwendung erprobt würde, damit die Verbands*
vereine und der Vorort genügende Unterlagen für die Arbeiten des
achtzehnten Delegiertentages gewinnen. □
ENTWURF UND ANSCHLAG
Als Entwurf eines kunftgewerblicben Etzeugniffes im Sinne diefer
Gebührenordnung gilt jede Zeichnung und jedes Modell, fofem fie fo
gehalten find, daß danach ein Sachkundiger das zur Ausführung des
Werkes Erforderliche vornehmen kann. Als Zeichnung gilt jede flächen*
bildliche Darftellung. D
Im Sinne diefer Gebührenordnung wird jede fchriftliche Hufftellung,
in der die Gefamtkoften einer kunftgewerblicben Arbeit in Einzelpoften
angegeben werden, als Anfcblag betrachtet. □
Die Grundgebühr berechnet ficb nach dem Vetkaufspreife und nach
dem Verhältnis zwifcben Materialkoften und Arbeitskoften. Q
Diefes Verhältnis ftellt fich o
in Klaffe I - das Material ift wertvoller als die Arbeit - wie 9 (Material*
koften) zu 1 (Arbeitskoften), oder 8 zu 2, oder 7 zu 3 (alfo wie 9
bis 7 zu 1 bis 3) D
in Klaffe II - Material und Arbeit find annähernd gleichwertig - wie
6 (Materialkoften) zu 4 (Arbeitskoften), oder 5 zu 5, oder 4 zu 6 (alfo
wie 6 bis 4 zu 4 bis 6) O
in Klaffe III - das Material ift weniger wertvoll als die Arbeit - wie
3 (Materialkoften) zu 7 (Arbeitskoften), oder 2 zu 8, oder 1 zu 9 (alfo
wie 3 bis 1 zu 7 bis 9) <3
Verkaufspreis
Klaffe I
Klaffe II
Klaffe III
1- 50 Mark
51 100
101 250
251 500 „
501 1000
1001- 2 500
2 501 5 000
5001 10000 „
10001 15000 „
15001 20000
über 20001 „
11 Prozent
10
9 „
8 „
7 „
6 „
5
4
3 „
2
1
13 Prozent
12
11 „
10
9
8
7 „
6 „
5
4
3
15 Prozent
14
13 „
12 „
11 „
10
9
8 „
7
8 „
5 „
Bei einem Vetkaufspreife von 1 - 50 Mark ift die Summe von Vor*
und Wetkgebübr, auch wenn fie nach der Gebührenordnung unter
10 Mark bleibt, auf mindeftens 10 Mark feftzufet>en, ebenfo bei einem
höheren Verkaufspreife auf mindeftens 20 Mark auch dann, wenn nach
der Gebührenordnung diefer Betrag nicht erreicht wird. □
Endfummen dürfen zur vollen Mark aufgerundet werden. □
BEISPIELE
1. Ein Glasfenfter im Werte von 3000 Mark ift zu entwerfen, zu
veranfchlagen und auszuzeichnen. Das Verhältnis von Material* zu
Arbeitskoften weift das Erzeugnis nach Klaffe III. Mithin kommt eine
Grundgebühr von 9 Prozent in Anfat^; danach ift □
der Vorentwurf famt Anfat) mit mindeftens 270,— Mark
die Werkzeichnung mit mindeftens 270,— „
die Gefamtarbeit alfo mit 540,— Mark
zu berechnen. D
2. Für ein Glasmofaik im Werte von 6800 Mark find Entwurf und
Werkzeichnung einfchließlich Hnfchlag zu liefern. Das Erzeugnis fällt
unter Klaffe II; die Grundgebühr beträgt 6 Prozent. Demnach ift □
der Vorentwurf mit mindeftens 408,— Mark
die Werkzeichnung mit mindeftens 408, — „
die Gefamtarbeit alfo mit 816,— Mark
mindeftens zu berechnen. a
BUND DEUTSCHER ARCHITEKTEN
I m Brühlfchen Feftfaale der Dresdner Kunftgewerbefchule tagte am
22. und 23. September der Bund deutfcber Architekten. Nach dem
Jahresbericht des Baurats Prof. HauphHannover befteben 18 Orts*
gruppen des Bundes mit 380 Mitgliedern. Im lebten Jahre haben ficb
in Dresden, Karlsruhe, München und Elberfeld-Barmen neue Ortsgruppen
gebildet. Der Ebrenordnung des Bundes batten Eelbo=Weimar
und Schumacher-Dresden eine neue Form gegeben, die unter dem Titel:
Grundfätje, die der Bund für die Tätigkeit feiner Mitglieder als felbftverftändlicb
betrachtet, zur Beratung ftand und angenommen wurde.
Diefe Grundfätje find von allgemeinem Intereffe und haben folgenden
Wortlaut: D
1. Der Architekt, der Mitglied des Bundes ift, foll im öffentlichen
Wirken und gefchäftlichen Verkehr, im befonderen feinen Auftraggebern,
Berufsgenoffen, Mitarbeitern und Untergebenen gegenüber die idealen
Seiten feines Berufes nach Kräften vertreten. □
2. Die Urbeberfcbaft an künftlerifdber Arbeit nimmt er nur dann für
fich in Anfprucb, wenn er das Werk geiftig allein gefchaffen bat. □
3. Er enthält ficb jeder aufdringlichen Form öffentlicher Ankündigung.
4. Seine arcbitektonifche Arbeit bewertet er nicht unter den Sätjen
der Gebührenordnung von 1901, wenn anders es ficb nicht um ideale
oder gemeinnütjige Zwecke bandelt. G
5. Seinem Bauherrn fucbt er wirtfcbaftlicb nach Kräften zu nütjen;
vor allem ift er in keinerlei Weife am Gewinn eines Unternehmens
oder an irgend einem mit feinem Bau in Verbindung flehenden Gefchäfte
beteiligt, es fei denn, daß der Bauherr davon weiß und feine Zuftimmung
erklärt bat. D
6. An Wettbewerben nimmt er als Bewerber oder Preisrichter nur
teil, wenn fie nach den Wettbewerbsvorfcbriften gebandbabt werden.
An Stelle des ausfcbeidenden Vorfituenden wurde Profeffor Martin
DÜLFER-Dresden gewählt, womit auch der Vorort auf die Ortsgruppe
Dresden übergebt. Der näcbfte Bundestag foll in Bremen ftattflnden.
R. Voigtländer« Verlag, Leipzig □ Druck von Otto Reget, Leipzig
Für die Redaktion: Jofepb Aug. Lux, Dresden-Blafewit)
□ Gefcbäftsftelle für öfterreicb: □
Buchhandlung Carl von Hölzl, Wien 1/1, Opemgaffe 2
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