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Full text : Hohe Warte - Illustrierte Halbmonatsschrift zur Pflege der künstlerischen Bildung und der städtischen Kultur, 3. Jahrgang 1906/07

KUNSTPOLITIK

GEBÜHRENORDNUNG  FÜR  DHS  KUNST=GEWERBE

(EISENACHER  ORDNUNG)
D er  fiebzebnte  Delegiertentag  des  Verbandes  Deutfcber  Kunftgewerbe«
vereine  bat  am  17.  März  1907  in  Frankfurt  am  Main  befdiloffen,
den  vom  Verein  für  deutfcbes  Kunftgewerbe  in  Berlin  eingebracbten
Entwurf  einer  Gebührenordnung  für  das  Kunftgewerbe  durch  einen
Husfcbuß  beraten  zu  laffen  und  das  Ergebnis  diefer  Beratungen  den
Verbandsvereinen  mitzuteilen,  damit  fie  ihren  Mitgliedern  davon  Kennt*
nis  geben  und  dem  Vororte  des  Verbandes  bis  Ende  des  Jahres  1907
ihre  und  ihrer  Mitglieder  Prüfungsergebniffe  berichten  können.  Huf
dem  achtzehnten  Delegiertentage,  der  vorausficbtlich  am  5.  April  1908
in  Hannover  abgebalten  wird,  foll  dann  die  Gebührenordnung,  wenn
irgend  möglich,  in  endgültiger  Form  aufgeftellt  werden.  □
Nachdem  der  vom  Delegiertentage  gewählte  Husfcbuß  in  Eifenach
zufammengetreten  ift,  wird  die  von  ihm  beratene  und  befcbtoffene
Eifenacher  Ordnung  allen  Verbandsvereinen  und  ihren  Mitgliedern  in
nachftebender  Form  unterbreitet.  Sehr  erwünfcbt  wäre  es,  wenn  diele
Gebührenordnung  von  den  einzelnen  Mitgliedern  recht  forgfältig  ge*
prüft  und  in  ihrer  Anwendung  erprobt  würde,  damit  die  Verbands*
vereine  und  der  Vorort  genügende  Unterlagen  für  die  Arbeiten  des
achtzehnten  Delegiertentages  gewinnen.  □
ENTWURF  UND  ANSCHLAG
Als  Entwurf  eines  kunftgewerblicben  Etzeugniffes  im  Sinne  diefer
Gebührenordnung  gilt  jede  Zeichnung  und  jedes  Modell,  fofem  fie  fo
gehalten  find,  daß  danach  ein  Sachkundiger  das  zur  Ausführung  des
Werkes  Erforderliche  vornehmen  kann.  Als  Zeichnung  gilt  jede  flächen*
bildliche  Darftellung.  D
Im  Sinne  diefer  Gebührenordnung  wird  jede  fchriftliche  Hufftellung,
in  der  die  Gefamtkoften  einer  kunftgewerblicben  Arbeit  in  Einzelpoften
angegeben  werden,  als  Anfcblag  betrachtet.  □
Die  Grundgebühr  berechnet  ficb  nach  dem  Vetkaufspreife  und  nach
dem  Verhältnis  zwifcben  Materialkoften  und  Arbeitskoften.  Q
Diefes  Verhältnis  ftellt  fich  o
in  Klaffe  I  -  das  Material  ift  wertvoller  als  die  Arbeit  -  wie  9  (Material*
koften)  zu  1  (Arbeitskoften),  oder  8  zu  2,  oder  7  zu  3  (alfo  wie  9
bis  7  zu  1  bis  3)  D
in  Klaffe  II  -  Material  und  Arbeit  find  annähernd  gleichwertig  -  wie
6  (Materialkoften)  zu  4  (Arbeitskoften),  oder  5  zu  5,  oder  4  zu  6  (alfo
wie  6  bis  4  zu  4  bis  6)  O
in  Klaffe  III  -  das  Material  ift  weniger  wertvoll  als  die  Arbeit  -  wie
3  (Materialkoften)  zu  7  (Arbeitskoften),  oder  2  zu  8,  oder  1  zu  9  (alfo
wie  3  bis  1  zu  7  bis  9)  <3

Verkaufspreis

Klaffe  I

Klaffe  II

Klaffe  III

1-  50  Mark
51  100
101  250
251  500  „
501  1000
1001-  2  500
2  501  5  000
5001  10000  „
10001  15000  „
15001  20000
über  20001  „

11  Prozent
10
9  „
8  „
7  „
6  „
5
4
3  „
2
1

13  Prozent
12
11  „
10
9
8
7  „
6  „
5
4
3

15  Prozent
14
13  „
12  „
11  „
10
9
8  „
7
8  „
5  „

Bei  einem  Vetkaufspreife  von  1  -  50  Mark  ift  die  Summe  von  Vor*
und  Wetkgebübr,  auch  wenn  fie  nach  der  Gebührenordnung  unter
10  Mark  bleibt,  auf  mindeftens  10  Mark  feftzufet>en,  ebenfo  bei  einem

höheren  Verkaufspreife  auf  mindeftens  20  Mark  auch  dann,  wenn  nach
der  Gebührenordnung  diefer  Betrag  nicht  erreicht  wird.  □
Endfummen  dürfen  zur  vollen  Mark  aufgerundet  werden.  □
BEISPIELE
1.  Ein  Glasfenfter  im  Werte  von  3000  Mark  ift  zu  entwerfen,  zu
veranfchlagen  und  auszuzeichnen.  Das  Verhältnis  von  Material*  zu
Arbeitskoften  weift  das  Erzeugnis  nach  Klaffe  III.  Mithin  kommt  eine

Grundgebühr  von  9  Prozent  in  Anfat^;  danach  ift  □
der  Vorentwurf  famt  Anfat)  mit  mindeftens  270,—  Mark
die  Werkzeichnung  mit  mindeftens  270,—  „
die  Gefamtarbeit  alfo  mit  540,—  Mark
zu  berechnen.  D

2.  Für  ein  Glasmofaik  im  Werte  von  6800  Mark  find  Entwurf  und
Werkzeichnung  einfchließlich  Hnfchlag  zu  liefern.  Das  Erzeugnis  fällt
unter  Klaffe  II;  die  Grundgebühr  beträgt  6  Prozent.  Demnach  ift  □

der  Vorentwurf  mit  mindeftens  408,—  Mark
die  Werkzeichnung  mit  mindeftens  408,  —  „
die  Gefamtarbeit  alfo  mit  816,—  Mark
mindeftens  zu  berechnen.  a

BUND  DEUTSCHER  ARCHITEKTEN
I m  Brühlfchen  Feftfaale  der  Dresdner  Kunftgewerbefchule  tagte  am
22.  und  23.  September  der  Bund  deutfcber  Architekten.  Nach  dem
Jahresbericht  des  Baurats  Prof.  HauphHannover  befteben  18  Orts*
gruppen  des  Bundes  mit  380  Mitgliedern.  Im  lebten  Jahre  haben  ficb
in  Dresden,  Karlsruhe,  München  und  Elberfeld-Barmen  neue  Ortsgruppen ­
  gebildet.  Der  Ebrenordnung  des  Bundes  batten  Eelbo=Weimar
und  Schumacher-Dresden  eine  neue  Form  gegeben,  die  unter  dem  Titel:
Grundfätje,  die  der  Bund  für  die  Tätigkeit  feiner  Mitglieder  als  felbftverftändlicb
  betrachtet,  zur  Beratung  ftand  und  angenommen  wurde.
Diefe  Grundfätje  find  von  allgemeinem  Intereffe  und  haben  folgenden
Wortlaut:  D
1.  Der  Architekt,  der  Mitglied  des  Bundes  ift,  foll  im  öffentlichen
Wirken  und  gefchäftlichen  Verkehr,  im  befonderen  feinen  Auftraggebern,
Berufsgenoffen,  Mitarbeitern  und  Untergebenen  gegenüber  die  idealen
Seiten  feines  Berufes  nach  Kräften  vertreten.  □
2.  Die  Urbeberfcbaft  an  künftlerifdber  Arbeit  nimmt  er  nur  dann  für
fich  in  Anfprucb,  wenn  er  das  Werk  geiftig  allein  gefchaffen  bat.  □
3.  Er  enthält  ficb  jeder  aufdringlichen  Form  öffentlicher  Ankündigung.
4.  Seine  arcbitektonifche  Arbeit  bewertet  er  nicht  unter  den  Sätjen
der  Gebührenordnung  von  1901,  wenn  anders  es  ficb  nicht  um  ideale
oder  gemeinnütjige  Zwecke  bandelt.  G
5.  Seinem  Bauherrn  fucbt  er  wirtfcbaftlicb  nach  Kräften  zu  nütjen;
vor  allem  ift  er  in  keinerlei  Weife  am  Gewinn  eines  Unternehmens
oder  an  irgend  einem  mit  feinem  Bau  in  Verbindung  flehenden  Gefchäfte
beteiligt,  es  fei  denn,  daß  der  Bauherr  davon  weiß  und  feine  Zuftimmung
  erklärt  bat.  D
6.  An  Wettbewerben  nimmt  er  als  Bewerber  oder  Preisrichter  nur
teil,  wenn  fie  nach  den  Wettbewerbsvorfcbriften  gebandbabt  werden.
An  Stelle  des  ausfcbeidenden  Vorfituenden  wurde  Profeffor  Martin
DÜLFER-Dresden  gewählt,  womit  auch  der  Vorort  auf  die  Ortsgruppe
Dresden  übergebt.  Der  näcbfte  Bundestag  foll  in  Bremen  ftattflnden.

R.  Voigtländer«  Verlag,  Leipzig  □  Druck  von  Otto  Reget,  Leipzig
Für  die  Redaktion:  Jofepb  Aug.  Lux,  Dresden-Blafewit)
□  Gefcbäftsftelle  für  öfterreicb:  □
Buchhandlung  Carl  von  Hölzl,  Wien  1/1,  Opemgaffe  2

312
            
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