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Full text : Die Denkschrift der Bronzeindustrie-Gesellschaft über das deutsche Musterschutzgesetz

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in  einem  von  der  wirklichen  Ausführung  weit  entfernten  Stadium  sich  befand.  Nach  deutschem ­
  Gesetze  ist  eben  der  blosse  Versuch  nicht  strafbar,  und  es  ist  daher  nach  diesem,
so  wie  dies  auch  nach  österreichischem  Gesetze  der  Fall  wäre,  keine  Entschädigung  zu
leisten,  da  eben  noch  kein  Schaden  entstanden  sein  konnte.  Hingegen  tritt  nach  dem
deutschen  Musterschutzgesetze  die  Einziehung  der  Vorrichtungen  als  Präventiv-Massregel
auch  dann  ein,  wenn  der  Nachbildner  freiwillig  von  der  Vollendung  der  beabsichtigten
Nachbildung  abgestanden  ist.
3.  Den  Verbreiter  treffen  nur  im  Falle  der  Absichtlichkeit,  und  nur  dann,  wenn
die  Verbreitung  gewerbsmässig  erfolgt,  die  Rechtsfolgen  der  Strafen,  Entschädigungspflicht ­
  und  die  Confiscation.
Fahrlässigkeit  zieht  weder  Strafe  noch  Ersatzverbindlichkeit  nach  sich;  nicht
einmal  die  Bereicherungsklage  kann  gegen  ihn  angestrengt  werden;  hingegen  tritt  die
Einziehung  der  zur  gewerbsmässigen  Verbreitung  bestimmten  Nachbildungsexemplare ­
  gegen  den  Verbreiter  auch  dann  ein,  wenn  er  blos  fahrlässig ­
  oder  bona  fide  gehandelt  hat.
Auch  der  Veranstalter  und  Veranlasser  einer  verbotenen  Nachbildung  unterliegt  der
Entschädigungspflicht,  sowie  der  Bestrafung  wegen  Verbreitung,  wenn  sie  nicht  schon  als
solche  entschädigungspflicbtig  und  strafbar  sind,  das  heisst,  dieselben  können  nicht  aus
dem  Rechtsgrunde  des  Delictes  der  verbotenen  Nachbildung,  das  immer  die  Absicht  der
Verbreitung  in  sich  schliesst,  auch  wegen  Verbreitung  verurtheilt  werden;  ist  hingegen
das  Urtheil  wegen  verbotener  Nachbildung  bereits  rechtskräftig  geworden  und  sie  fahren
fort,  die  unbefugt  nachgebildeten  Exemplare  zu  verbreiten,  so  haben  sie  sich  eines  selbstständigen ­
  Delictes,  und  zwar  der  Verbreitung  schuldig  gemacht,  gleich  wie  in  jenem  Falle,
in  welchem  der  Nachbildner,  wenn  er  aus  dem  Grunde,  weil  er  bona  fide  gehandelt  hat,
von  dem  Delicte  der  Nachbildung  freigesprochen  wird,  fortfährt,  die  Exemplare'zu  verbreiten, ­
  obwohl  er  aus  der  Untersuchung  entnehmen  musste,  dass  seinerseits  die  Nachbildung ­
  eine  unberechtigte  war.  (Commentar  Dr.  Dambach.)
Ad  IX.  Verjährung.
Die  Verjährung  hat  das  deutsche  Gesetz  durchwegs  auf  drei  Jahre  festgesetzt,  jedoch
mit  verschiedenen  Zeitpunkten,  wenn  dieselbe  bei  den  verschiedenen  Delicten  beginnt.
1.  Bei  dem  Delicte  der  verbotenen  Nachbildung  läuft  bezüglich
a)  der  Strafbarkeit,
b)  der  Entschädigungsklage,
c)  der  Bereicherungsklage
die  dreijährige  Verjährungszeit  von  dem  Tage  an,  an  welchem  die  Verbreitung  der
Nachbildungen  zuerst  stattgefunden  hat.  Diese  Bestimmung  bildet  eine  Ausnahme  von
den  allgemeinen  Rechtsregeln,  wenigstens  bezüglich  der  Verjährung  der  Strafe,  welche
sonst  mit  dem  Tage  beginnt,  an  welchem  das  Vergehen  begangen  ist.  Diese  Bestimmung
des  deutschen  Gesetzes  hat  deshalb  ihre  Berechtigung,  weil  der  Nachbildner,  dessen  Delict
bereits  mit  der  Vollendung  Eines  Exemplares  perfect  geworden  ist,  die  heimlich  angefertigten ­
  Exemplare  einschliessen  und  dieselben  erst  nach  drei  Jahren  verbreiten  könnte,  um
alsdann  der  Strafe  und  Entschädigungspflicht  zu  entgehen.  (Commentar  Dr.  Dambach.)
2.  Beim  Delicte  der  Verbreitung  beginnt  hingegen  bezüglich
a)  der  Strafe,
b)  der  Entschädigungspflicht,
c)  der  Bereicherungsklage
die  dreijährige  Verjährungsfrist  mit  dem  Zeitpunkte,  wann  die  Verbreitung  zuletzt  stattgefunden ­
  hat.  Das  deutsche  Gesetz  hat  eben  die  Verbreitung  als  ein  fortgesetztes  Vergehen ­
  aufgefasst,  daher  die  Verjährung  insolange  nicht  beginnen  kann,  als  die  verbotene
Handlung  fortgesetzt  wird.  Es  kann  aber  wohl  die  Verbreitung  in  mehrere  einzelne  Perioden ­
  zerfallen,  in  welchem  Falle  dann  die  Verbreitung  als  eben  so  viele  einzelne  Vergehen ­
  aufgefasst  wird,  bei  denen  einzeln  die  Verjährungsfrist  zu  laufen  beginnt.
Bezüglich  der  Unterbrechung  der  Verjährung  gelten  nach  deutschem  Gesetze  die
betreffenden  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,  nur  wurde  im  diesbezüglichen
deutschen  Musterschutzgesetze  ausdrücklich  bestimmt,  dass  die  Einleitung  des  Strafverfahrens ­
  die  Verjährung  der  Entschädigungsklage  nicht  unterbricht,  eben  so  wenig  aber
die  Anstellung  der  Entschädigungsklage  jene  des  Strafverfahrens.
Im  österreichischen  Musterschutzgesetze  ist  das  Capitel  der  Verjährung  gar  nicht
speciell  behandelt.  Insoferne  eben  die  bei  dem  österreichischen  Musterschutzgesetze  betheiligten ­
  Gesetze,  als
1.  jenes  über  Gewerbestörungen  und  Uebertretungen,
2.  das  bürgerliche  Gesetz  bei  Entschädigungsfragen,
3.  eventuell  das  Strafgesetz
            
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