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in einem von der wirklichen Ausführung weit entfernten Stadium sich befand. Nach deutschem
Gesetze ist eben der blosse Versuch nicht strafbar, und es ist daher nach diesem,
so wie dies auch nach österreichischem Gesetze der Fall wäre, keine Entschädigung zu
leisten, da eben noch kein Schaden entstanden sein konnte. Hingegen tritt nach dem
deutschen Musterschutzgesetze die Einziehung der Vorrichtungen als Präventiv-Massregel
auch dann ein, wenn der Nachbildner freiwillig von der Vollendung der beabsichtigten
Nachbildung abgestanden ist.
3. Den Verbreiter treffen nur im Falle der Absichtlichkeit, und nur dann, wenn
die Verbreitung gewerbsmässig erfolgt, die Rechtsfolgen der Strafen, Entschädigungspflicht
und die Confiscation.
Fahrlässigkeit zieht weder Strafe noch Ersatzverbindlichkeit nach sich; nicht
einmal die Bereicherungsklage kann gegen ihn angestrengt werden; hingegen tritt die
Einziehung der zur gewerbsmässigen Verbreitung bestimmten Nachbildungsexemplare
gegen den Verbreiter auch dann ein, wenn er blos fahrlässig
oder bona fide gehandelt hat.
Auch der Veranstalter und Veranlasser einer verbotenen Nachbildung unterliegt der
Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Verbreitung, wenn sie nicht schon als
solche entschädigungspflicbtig und strafbar sind, das heisst, dieselben können nicht aus
dem Rechtsgrunde des Delictes der verbotenen Nachbildung, das immer die Absicht der
Verbreitung in sich schliesst, auch wegen Verbreitung verurtheilt werden; ist hingegen
das Urtheil wegen verbotener Nachbildung bereits rechtskräftig geworden und sie fahren
fort, die unbefugt nachgebildeten Exemplare zu verbreiten, so haben sie sich eines selbstständigen
Delictes, und zwar der Verbreitung schuldig gemacht, gleich wie in jenem Falle,
in welchem der Nachbildner, wenn er aus dem Grunde, weil er bona fide gehandelt hat,
von dem Delicte der Nachbildung freigesprochen wird, fortfährt, die Exemplare'zu verbreiten,
obwohl er aus der Untersuchung entnehmen musste, dass seinerseits die Nachbildung
eine unberechtigte war. (Commentar Dr. Dambach.)
Ad IX. Verjährung.
Die Verjährung hat das deutsche Gesetz durchwegs auf drei Jahre festgesetzt, jedoch
mit verschiedenen Zeitpunkten, wenn dieselbe bei den verschiedenen Delicten beginnt.
1. Bei dem Delicte der verbotenen Nachbildung läuft bezüglich
a) der Strafbarkeit,
b) der Entschädigungsklage,
c) der Bereicherungsklage
die dreijährige Verjährungszeit von dem Tage an, an welchem die Verbreitung der
Nachbildungen zuerst stattgefunden hat. Diese Bestimmung bildet eine Ausnahme von
den allgemeinen Rechtsregeln, wenigstens bezüglich der Verjährung der Strafe, welche
sonst mit dem Tage beginnt, an welchem das Vergehen begangen ist. Diese Bestimmung
des deutschen Gesetzes hat deshalb ihre Berechtigung, weil der Nachbildner, dessen Delict
bereits mit der Vollendung Eines Exemplares perfect geworden ist, die heimlich angefertigten
Exemplare einschliessen und dieselben erst nach drei Jahren verbreiten könnte, um
alsdann der Strafe und Entschädigungspflicht zu entgehen. (Commentar Dr. Dambach.)
2. Beim Delicte der Verbreitung beginnt hingegen bezüglich
a) der Strafe,
b) der Entschädigungspflicht,
c) der Bereicherungsklage
die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkte, wann die Verbreitung zuletzt stattgefunden
hat. Das deutsche Gesetz hat eben die Verbreitung als ein fortgesetztes Vergehen
aufgefasst, daher die Verjährung insolange nicht beginnen kann, als die verbotene
Handlung fortgesetzt wird. Es kann aber wohl die Verbreitung in mehrere einzelne Perioden
zerfallen, in welchem Falle dann die Verbreitung als eben so viele einzelne Vergehen
aufgefasst wird, bei denen einzeln die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Bezüglich der Unterbrechung der Verjährung gelten nach deutschem Gesetze die
betreffenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, nur wurde im diesbezüglichen
deutschen Musterschutzgesetze ausdrücklich bestimmt, dass die Einleitung des Strafverfahrens
die Verjährung der Entschädigungsklage nicht unterbricht, eben so wenig aber
die Anstellung der Entschädigungsklage jene des Strafverfahrens.
Im österreichischen Musterschutzgesetze ist das Capitel der Verjährung gar nicht
speciell behandelt. Insoferne eben die bei dem österreichischen Musterschutzgesetze betheiligten
Gesetze, als
1. jenes über Gewerbestörungen und Uebertretungen,
2. das bürgerliche Gesetz bei Entschädigungsfragen,
3. eventuell das Strafgesetz