im Falle einer vom Standpunkte des Strafgesetzes zu beurteilenden Handlung zur An
wendung kommen, sind die Bestimmungen dieser speciellen Gesetze über die Verjährung
mflS ^ Das deutsche Gesetz bestimmt ferner, dass unabhängig von der eigentlichen Ver
jährung, sowohl die verbotene Nachbildung, als auch die Verbreitung straflos bleiben
sollen wenn der zum Strafantrag Berechtigte den Antrag binnen drei Monaten nach er
langter Kenntniss von dem begangenen Vergehen und von der Person des Thäters ,
stellen unterlässt. Diese Bestimmung bezieht sich eben auf den Strafentrag, wodurc
aber die Entschädigungsklage und das Recht auf Einziehung bis zum Eintritte der er-
iährung derselben gar nicht alterirt wird. . ,
Einziehung im weiteren Sinne ist aber so lange zulässig, als Exemplare der ver
botenen Nachbildung und Vorrichtungen noch vorhanden sind. Diese Bestimmung ent
springt aus dem Wesen der Confiscation, die als Sicherheitsmassregel schon bei der ur
sprünglichen Herstellung der unbefugten Nachbildung hätte Platz greifen sollen, und
daher selbst nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist bezüglich der Vorrichtungen und
jener Exemplare, die während der Schutzfrist unberechtigterweise erzeugt wurden m
Anwendung zu kommen hat, sonst könnten die während der Schutzfrist widerrechtlich
erzeugten Exemplare bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufbewahrt werden, um dann
dem Originalwerke ungestraft Concurrenz zu machen. ,
Bezüglich des Entfallens der Strafbarkeit verfügt das österreichische Gesetz, dass,
wenn der Verletzte noch vor Kundmachung der behördlichen Entscheidung sein Ansuchen
um Bestrafung widerruft, so hat es von jeder weiteren Bestrafung und Untersuchung
behufs derselben sein Abkommen zu finden, unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche.
Auch in dieser Beziehung neigt man sich zu den Anschauungen des deutschen Ge
setzes, denn nachdem der Schutz gegen vermögensrechtliche Benachtheiligung m erster
Linie erreicht werden soll, ferner in dem Wesen der Busse im Sinne des deutschen Ge
setzes ebenfalls der Gedanke der Genugthuung gelegen ist, und somit selbst wenn die
Strafe entfiele, noch immer die Entschädigungspflicht aufrecht erhalten bliebe, die auch
unter der Form der Busse erreicht werden kann, so scheint es ganz angemessen, einen
Zeitpunkt zu fixiren, nach welchem es nicht erst von dem guten Willen abhängt, ob eine
Strafe zu entfallen habe.
Indem man sich bestrebt hat, die charakteristischen Momente zwischen den F'rin-
cipien des neuen deutschen Musterschutzgesetzes vom u. Januar 1876 und jenen des dies
bezüglichen österreichischen Gesetzes vom 5.November i858 hervorzuheben, ist man zur
sicheren Ueberzeugung gekommen, dass das deutsche diesbezügliche Gesetz sowohl durch
seine meritorischen, als processualischen Bestimmungen viel mehr geeignet ist, den be
rechtigten Anforderungen zu entsprechen, die, wie Eingangs erwähnt, an ein derartiges
Gesetz gestellt werden müssen, damit es den vermögensrechtlichen Schutz der geistigen
productiven Thätigkeit in ausgedehnter und doch den Verkehr nicht hemmender Weise
vermitteln könne. , ,
Man glaubt daher im allgemeinen Interesse dahin einrathen zu können, dass aas
deutsche Musterschutzgesetz tale quäle in seiner vollen Ausdehnung so bald als möglich
an die Stelle des gegenwärtig zu Recht bestehenden Musterschutzgesetzes vom 5. No
vember 1858 gesetzt werden möge. Wegen eventuell unbedeutender Meinungsdifferenzen,
die aber principiell keinen entscheidenden Einfluss ausüben, möge das aus einem Gusse
hervorgegangene Werk nicht aus seiner harmonischen Form gebracht werden, denn nur
zu sehr ist oft das anscheinend Bessere der Feind des Guten, als welches man das vor
liegende Gesetz thatsächlich bezeichnen kann.
Nur bezüglich der Textirung wäre es von allgemeinem Interesse, wenn der inen
des deutschen Gesetzes, der die Rechtsfolgen, Strafe, Entschädigung, Einziehung und Ver
jährung behandelt, 8. 18 bis §. 38, und dem deutschen Nachdrucksgesetze entlehnt ist
und daher einige Bestimmungen enthält, welche schon der Natur der Sache nach nur
dem Gesetze über Urheberrechte an Schriftwerken eigentümlich sein können, m der
Weise selbstständig abgefasst (textirt) würde, dass alle diesbezüglichen, ausschliesslich dem
Gesetze über Urheberrechte an Schriftwerken eigenthümlichen Bestimmungen aus dem
Gesetzestexte ausgeschieden werden mögen, damit auch der Laie in die Lage versetzt
werde, an der Hand dieses Gesetzes nicht in einen diesbezüglichen Rechtsirrthum zu
verfallen.
Graf Edm, Zichy
als Vorsitzender.
Wien, im Mai 1876.
L. Faber,
Referent.
MAK-Bibliothek
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OSTERR. MUSEUM
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