Bei allen jenen Erzeugnissen der Industrie, bei welchen nebst der Güte und r Preiswürdigkeit
der Herstellung, speciell Form und Gestalt, Neuheit der Idee und Originalität
der Auffassung jene Grundlagen sind, von welchen in dem grossen Getriebe der Concurrenz
ein entscheidender Erfolg abhängt, hat sich schliesslich der Sieg auf die Seite
derjenigen geneigt, welche nicht mit der Münze der engherzigen Sparsamkeit, sondern
mit den Werthen eines wohlberechtigten Aufwandes gerechnet haben, und wie die Erfahrung
lehrt, haben gerade diejenigen, welche zuerst selbstständig den Weg der Verkörperung
neuer Ideen betreten haben, auch einen entscheidenden Vorsprung gewonnen.
Um aber den Anforderungen der Concurrenz mit Aussicht auf Erfolg begegnen zu
können, ist es unbedingt nöthig, dass der Erzeuger eines Musters oder Modelles als unmittelbarer
Eigenthümer oder Rechtsnachfolger desselben, bezüglich dieses seines Eigenthumes,
welches als das Product der eigentlichen Werthfactoren, d. i. von Arbeit, Zeit
und Geld anzusehen ist, einen wahrhaftigen gesetzlichen Schutz geniesse.
Aber nicht nur der Aufwand, den jeder einzelne Erzeuger in seiner Sphäre zu
machen bemüssigt ist, selbst die Erfolge aller der Anstalten und Schulen, welche oft mit
grossen Kosten und nach langen Bemühungen zur Hebung von Kunst und Industrie in’s
Leben gerufen wurden, sie würden bezüglich der Erreichung ihres Endzweckes illusorisch
werden, wenn der Erzeuger nicht in die Lage versetzt würde, seine Erzeugnisse als das
Eigenthümliche seiner geistigen productiven Thätigkeit gegen unbefugte Nachbildung und
Verbreitung vor dem Forum des competenten Richters bei einem raschen gerichtlichen
Verfahren zu schützen.
Aus dem Gesagten geht aber hervor, dass ein Musterschutzgesetz, wenn es wirklich
den Anforderungen, die an ein solches gestellt werden, entsprechen soll, ganz speciellen
und eigenthümlichen Verhältnissen Rechnung tragen muss. Es soll den Schutz einer geistigen
productiven Thätigkeit gegen vermögensrechtliche Benachtheiligung vermitteln, und
zwar in möglichst ausgedehntem Masse, ohne dabei durch das Eingehen in unberechtigte
Kleinlichkeit, hemmend, auf den allgemeinen Verkehr zu wirken.
Die Gesichtspunkte, die daher bei einem derartigen, den Anforderungen der Jetztzeit
entsprechenden Musterschutzgesetze, festzuhalten wären, Hessen sich, ohne in minutiöses
Detail einzugehen, in Folgendem zusammenfassen:
I. Einfachheit und geringe Kosten bei den Formalitäten der Schutzwerbung;
II. genügend lange Schutzdauer;
III. Principien, betreffend die erlaubte und unerlaubte Nachbildung;
IV. vermögensrechtlicher Schutz des Urhebers, als Trägers der geistigen productiven
Thätigkeit, daher auch
V. Uebertragbarkeit, Vererblichkeit und Executivbarkeit des erworbenen Schutzrechtes
;
VI. Musterschutz-Angelegenheiten sollen bezüglich der processualischen Zuständigkeit
als Handelssache betrachtet werden, und zwar von der Registrirung angefangen, hingegen
soll in materiell rechtlicher Beziehung das competente richterliche Forum in allen
Stadien, wo nicht ein Schiedsgericht als zulässig erkannt wird, zu entscheiden haben;
VII. Aufstellung eines selbstständigen Apparates der Rechtsgrundsätze, bezüglich
der nach diesem Gesetze eintretenden Rechtsfolgen, als
a) Strafe,
b) Entschädigungspflicht,
c) Einziehung,
daher specielle Unterscheidung
1. in der subjectiven Qualification der rechtsverletzenden Personen,
2. objectiv bezüglich der Rechtsfolgen der Zurechnungsfähigkeit bei
a) Absichtlichkeit,
b) Fahrlässigkeit und
c) Unabsichtlichkeit,
so dass der Richter ohne an die civilprocessualisphen Vorschriften der gegenwärtigen
Civil-Processordnung, namentlich bezüglich des Schadenersatzes oder überhaupt an.be-•
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