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Full text : Die Denkschrift der Bronzeindustrie-Gesellschaft über das deutsche Musterschutzgesetz

Bei  allen  jenen  Erzeugnissen  der  Industrie,  bei  welchen  nebst  der  Güte  und r Preiswürdigkeit
  der  Herstellung,  speciell  Form  und  Gestalt,  Neuheit  der  Idee  und  Originalität
der  Auffassung  jene  Grundlagen  sind,  von  welchen  in  dem  grossen  Getriebe  der  Concurrenz
  ein  entscheidender  Erfolg  abhängt,  hat  sich  schliesslich  der  Sieg  auf  die  Seite
derjenigen  geneigt,  welche  nicht  mit  der  Münze  der  engherzigen  Sparsamkeit,  sondern
mit  den  Werthen  eines  wohlberechtigten  Aufwandes  gerechnet  haben,  und  wie  die  Erfahrung ­
  lehrt,  haben  gerade  diejenigen,  welche  zuerst  selbstständig  den  Weg  der  Verkörperung
neuer  Ideen  betreten  haben,  auch  einen  entscheidenden  Vorsprung  gewonnen.
Um  aber  den  Anforderungen  der  Concurrenz  mit  Aussicht  auf  Erfolg  begegnen  zu
können,  ist  es  unbedingt  nöthig,  dass  der  Erzeuger  eines  Musters  oder  Modelles  als  unmittelbarer ­
  Eigenthümer  oder  Rechtsnachfolger  desselben,  bezüglich  dieses  seines  Eigenthumes, ­
  welches  als  das  Product  der  eigentlichen  Werthfactoren,  d.  i.  von  Arbeit,  Zeit
und  Geld  anzusehen  ist,  einen  wahrhaftigen  gesetzlichen  Schutz  geniesse.
Aber  nicht  nur  der  Aufwand,  den  jeder  einzelne  Erzeuger  in  seiner  Sphäre  zu
machen  bemüssigt  ist,  selbst  die  Erfolge  aller  der  Anstalten  und  Schulen,  welche  oft  mit
grossen  Kosten  und  nach  langen  Bemühungen  zur  Hebung  von  Kunst  und  Industrie  in’s
Leben  gerufen  wurden,  sie  würden  bezüglich  der  Erreichung  ihres  Endzweckes  illusorisch
werden,  wenn  der  Erzeuger  nicht  in  die  Lage  versetzt  würde,  seine  Erzeugnisse  als  das
Eigenthümliche  seiner  geistigen  productiven  Thätigkeit  gegen  unbefugte  Nachbildung  und
Verbreitung  vor  dem  Forum  des  competenten  Richters  bei  einem  raschen  gerichtlichen
Verfahren  zu  schützen.
Aus  dem  Gesagten  geht  aber  hervor,  dass  ein  Musterschutzgesetz,  wenn  es  wirklich
den  Anforderungen,  die  an  ein  solches  gestellt  werden,  entsprechen  soll,  ganz  speciellen
und  eigenthümlichen  Verhältnissen  Rechnung  tragen  muss.  Es  soll  den  Schutz  einer  geistigen ­
  productiven  Thätigkeit  gegen  vermögensrechtliche  Benachtheiligung  vermitteln,  und
zwar  in  möglichst  ausgedehntem  Masse,  ohne  dabei  durch  das  Eingehen  in  unberechtigte
Kleinlichkeit,  hemmend,  auf  den  allgemeinen  Verkehr  zu  wirken.
Die  Gesichtspunkte,  die  daher  bei  einem  derartigen,  den  Anforderungen  der  Jetztzeit ­
  entsprechenden  Musterschutzgesetze,  festzuhalten  wären,  Hessen  sich,  ohne  in  minutiöses ­
  Detail  einzugehen,  in  Folgendem  zusammenfassen:
I.  Einfachheit  und  geringe  Kosten  bei  den  Formalitäten  der  Schutzwerbung;
II.  genügend  lange  Schutzdauer;
III.  Principien,  betreffend  die  erlaubte  und  unerlaubte  Nachbildung;
IV.  vermögensrechtlicher  Schutz  des  Urhebers,  als  Trägers  der  geistigen  productiven ­
  Thätigkeit,  daher  auch
V.  Uebertragbarkeit,  Vererblichkeit  und  Executivbarkeit  des  erworbenen  Schutzrechtes ­
  ;
VI.  Musterschutz-Angelegenheiten  sollen  bezüglich  der  processualischen  Zuständigkeit ­
  als  Handelssache  betrachtet  werden,  und  zwar  von  der  Registrirung  angefangen,  hingegen ­
  soll  in  materiell  rechtlicher  Beziehung  das  competente  richterliche  Forum  in  allen
Stadien,  wo  nicht  ein  Schiedsgericht  als  zulässig  erkannt  wird,  zu  entscheiden  haben;
VII.  Aufstellung  eines  selbstständigen  Apparates  der  Rechtsgrundsätze,  bezüglich
der  nach  diesem  Gesetze  eintretenden  Rechtsfolgen,  als
a)  Strafe,
b)  Entschädigungspflicht,
c)  Einziehung,
daher  specielle  Unterscheidung
1.  in  der  subjectiven  Qualification  der  rechtsverletzenden  Personen,
2.  objectiv  bezüglich  der  Rechtsfolgen  der  Zurechnungsfähigkeit  bei
a)  Absichtlichkeit,
b)  Fahrlässigkeit  und
c)  Unabsichtlichkeit,
so  dass  der  Richter  ohne  an  die  civilprocessualisphen  Vorschriften  der  gegenwärtigen
Civil-Processordnung,  namentlich  bezüglich  des  Schadenersatzes  oder  überhaupt  an.be-•
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ÖSTERR.  MUSEUM
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