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engende Definitionen gebunden zu sein, nach freier Ueberzeugung, eventuell nach Einholung
von sachverständigem Gutachten, seine Entscheidung treffen könne;
VIII. Rechtsfolgen des Versuches;
IX. Vereinfachung und Gleichartigkeit in den Verjährungsfristen, gleichviel ob es
sich um Strafe oder Entschädigung handelt, jedoch mit verschiedenem Zeitpunkte, von
wann an, je nach der Natur der Uebertretung, die Verjährung zu laufen habe;
X. eventuell Einführung von sachverständigen Vereinen;
XI. von Amtswegen soll auch bei Strafverfolgung nicht eingeschritten werden.
Nimmt man nun das österreichische Musterschutzgesetz vom 5. December 1858 zur
Hand, so wird man bald zur Ueberzeugung kommen, dass dasselbe theils auf anderen
Principien wie die früher erwähnten beruht, theils wo sich einzelne derselben vorfinden,
dieselben nur in höchst mangelhafter und nicht erschöpfender Weise zum Ausdruck gebracht
hat. Dagegen findet man diese Grundsätze im deutschen Musterschutzgesetze vom
ii. Januar 1876 in hohem Masse aus- und durchgebildet.
Ehe man zur Darstellung der principiellen Unterschiede dieser beiden Gesetze
schreitet, möge vorerst constatirt werden, dass dieselben in vier Hauptprincipien übereinstimmen.
Beide Gesetze stellen gemeinschaftlich die Rechtsgrundsätze auf:
1. dass der Hinterleger (derjenige, der ein Muster oder Modell zur Eintragung in
das Musterregister angemeldet hat) als Urheber, resp. Eigenthümer zu gelten habe, nur
hat das deutsche Gesetz die diesbezügliche Rechtsvermuthung ausdrücklich dahin ausgedehnt,
dass rücksichtlich der im Aufträge oder für Rechnung des Eigenthümers einer
gewerblichen Anstalt, von den daselbst beschäftigten Zeichnern, Malern etc. etc. angefertigten
Modelle und Muster, der Eigenthümer der Anstalt de lege als Urheber anzusehen
sei, ohne erst eine Uebertragung des Urheberrechtes nachweisen zu müssen;
1. dass auch ein Strafantrag nach diesem Gesetze nie von Amtswegen gestellt wird,
wovon nur die im österreichischen Gesetze so zu sagen im Disciplinarwege zu erkennende
Muthwilligkeitsstrafe eine Ausnahme bildet;
3. dass zur Giltigkeit des durch die Deponirung zu erwerbenden Schutzes erforderlich
ist, dass eben die Anmeldung und Deponirung vor Verbreitung des fertigen Erzeugnisses
geschehen sein muss;
4. dass die nach dem geschützten Modelle oder Muster hergestellten Erzeugnisse
in dem respectiven Inlande erzeugt worden sein müssen.
In allen übrigen Bestimmungen findet sich theils ein principieller, theils ein in den
Detail-Bestimmungen wesentlich hervortretender Unterschied.
Wenn man nun auf die früher angeführten Gesichtspunkte eingeht, die bei einem
entsprechenden Musterschutzgesetze vertreten sein sollen, so ergibt sich
Ad I. Regi strirungs forma li täte n,
dass zwar beide Gesetze bezüglich der geringen Registrirungsgebühr nichts zu wünschen
übrig lassen, dass aber nach deutschem Gesetze der Schutzwerber nicht einmal eines Anmeldungsscheines
über die geschehene Registrirung bedarf, daher auch nur dann die
dafür zu entrichtende Gebühr von Einer Mark zu erlegen ist, wenn der Anmeldende ausdrücklich
einen Schein zu haben wünscht. Ausserdem ist im deutschen Gesetze die Stempelfreiheit
aller Eingaben, Auszüge, Beglaubigungen etc. etc., welche die Eintragung in das
Musterregister betreffen, gesetzlich ausgesprochen.
Ad II. Schutzdauer.
Was die Schutzdauer betrifft, scheint das österreichische Gesetz von engherzigen
Principien ausgegangen zu sein, indem es eine Schutzdauer von drei Jahren als die längste
zu bewilligende Frist selbst nur im Nachtrags-Verordnungswege unter’m 23. Mai i865
bewilligt; anderseits den Schutzwerber bei Verlust seines bereits erworbenen Schutzrechtes
zwingt, sein Muster binnen Jahresfrist zu benützen.
Wenn man den thatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen gewusst hätte,
so hätte man es sich vor Augen halten müssen, dass so mancher Erzeuger schon die
Zeichnungen zu registriren genöthigt ist, wenn er sich während der oft sehr langwierigen
Modellerzeugung die Priorität sichern wollte; wenn nun die Herstellung des Modelles,
was häufig der Fall ist, Jahresfrist in Anspruch nimmt, so würde, wenn die Herstellung
eines vollständigen Exemplares innerhalb dieser Zeit nicht gelungen ist, sein Recht bereits
verloren gegangen sein, ehe er es noch ausüben konnte; wäre dies aber auch nicht der
Fall, so muss man auf die Schwierigkeiten Rücksicht nehmen, ein Muster in Schwung zu
bringen und es kann gerade bei Waaren, die weit entfernte Absatzqucllcn haben, vor-