Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Die Denkschrift der Bronzeindustrie-Gesellschaft über das deutsche Musterschutzgesetz

4

engende  Definitionen  gebunden  zu  sein,  nach  freier  Ueberzeugung,  eventuell  nach  Einholung ­
  von  sachverständigem  Gutachten,  seine  Entscheidung  treffen  könne;
VIII.  Rechtsfolgen  des  Versuches;
IX.  Vereinfachung  und  Gleichartigkeit  in  den  Verjährungsfristen,  gleichviel  ob  es
sich  um  Strafe  oder  Entschädigung  handelt,  jedoch  mit  verschiedenem  Zeitpunkte,  von
wann  an,  je  nach  der  Natur  der  Uebertretung,  die  Verjährung  zu  laufen  habe;
X.  eventuell  Einführung  von  sachverständigen  Vereinen;
XI.  von  Amtswegen  soll  auch  bei  Strafverfolgung  nicht  eingeschritten  werden.
Nimmt  man  nun  das  österreichische  Musterschutzgesetz  vom  5.  December  1858  zur
Hand,  so  wird  man  bald  zur  Ueberzeugung  kommen,  dass  dasselbe  theils  auf  anderen
Principien  wie  die  früher  erwähnten  beruht,  theils  wo  sich  einzelne  derselben  vorfinden,
dieselben  nur  in  höchst  mangelhafter  und  nicht  erschöpfender  Weise  zum  Ausdruck  gebracht ­
  hat.  Dagegen  findet  man  diese  Grundsätze  im  deutschen  Musterschutzgesetze  vom
ii.  Januar  1876  in  hohem  Masse  aus-  und  durchgebildet.
Ehe  man  zur  Darstellung  der  principiellen  Unterschiede  dieser  beiden  Gesetze
schreitet,  möge  vorerst  constatirt  werden,  dass  dieselben  in  vier  Hauptprincipien  übereinstimmen. ­

Beide  Gesetze  stellen  gemeinschaftlich  die  Rechtsgrundsätze  auf:
1.  dass  der  Hinterleger  (derjenige,  der  ein  Muster  oder  Modell  zur  Eintragung  in
das  Musterregister  angemeldet  hat)  als  Urheber,  resp.  Eigenthümer  zu  gelten  habe,  nur
hat  das  deutsche  Gesetz  die  diesbezügliche  Rechtsvermuthung  ausdrücklich  dahin  ausgedehnt, ­
  dass  rücksichtlich  der  im  Aufträge  oder  für  Rechnung  des  Eigenthümers  einer
gewerblichen  Anstalt,  von  den  daselbst  beschäftigten  Zeichnern,  Malern  etc.  etc.  angefertigten ­
  Modelle  und  Muster,  der  Eigenthümer  der  Anstalt  de  lege  als  Urheber  anzusehen
sei,  ohne  erst  eine  Uebertragung  des  Urheberrechtes  nachweisen  zu  müssen;
1.  dass  auch  ein  Strafantrag  nach  diesem  Gesetze  nie  von  Amtswegen  gestellt  wird,
wovon  nur  die  im  österreichischen  Gesetze  so  zu  sagen  im  Disciplinarwege  zu  erkennende
Muthwilligkeitsstrafe  eine  Ausnahme  bildet;
3.  dass  zur  Giltigkeit  des  durch  die  Deponirung  zu  erwerbenden  Schutzes  erforderlich ­
  ist,  dass  eben  die  Anmeldung  und  Deponirung  vor  Verbreitung  des  fertigen  Erzeugnisses ­
  geschehen  sein  muss;
4.  dass  die  nach  dem  geschützten  Modelle  oder  Muster  hergestellten  Erzeugnisse
in  dem  respectiven  Inlande  erzeugt  worden  sein  müssen.
In  allen  übrigen  Bestimmungen  findet  sich  theils  ein  principieller,  theils  ein  in  den
Detail-Bestimmungen  wesentlich  hervortretender  Unterschied.
Wenn  man  nun  auf  die  früher  angeführten  Gesichtspunkte  eingeht,  die  bei  einem
entsprechenden  Musterschutzgesetze  vertreten  sein  sollen,  so  ergibt  sich
Ad  I.  Regi  strirungs  forma  li  täte  n,
dass  zwar  beide  Gesetze  bezüglich  der  geringen  Registrirungsgebühr  nichts  zu  wünschen
übrig  lassen,  dass  aber  nach  deutschem  Gesetze  der  Schutzwerber  nicht  einmal  eines  Anmeldungsscheines ­
  über  die  geschehene  Registrirung  bedarf,  daher  auch  nur  dann  die
dafür  zu  entrichtende  Gebühr  von  Einer  Mark  zu  erlegen  ist,  wenn  der  Anmeldende  ausdrücklich ­
  einen  Schein  zu  haben  wünscht.  Ausserdem  ist  im  deutschen  Gesetze  die  Stempelfreiheit ­
  aller  Eingaben,  Auszüge,  Beglaubigungen  etc.  etc.,  welche  die  Eintragung  in  das
Musterregister  betreffen,  gesetzlich  ausgesprochen.
Ad  II.  Schutzdauer.
Was  die  Schutzdauer  betrifft,  scheint  das  österreichische  Gesetz  von  engherzigen
Principien  ausgegangen  zu  sein,  indem  es  eine  Schutzdauer  von  drei  Jahren  als  die  längste
zu  bewilligende  Frist  selbst  nur  im  Nachtrags-Verordnungswege  unter’m  23.  Mai  i865
bewilligt;  anderseits  den  Schutzwerber  bei  Verlust  seines  bereits  erworbenen  Schutzrechtes ­
  zwingt,  sein  Muster  binnen  Jahresfrist  zu  benützen.
Wenn  man  den  thatsächlichen  Verhältnissen  Rechnung  zu  tragen  gewusst  hätte,
so  hätte  man  es  sich  vor  Augen  halten  müssen,  dass  so  mancher  Erzeuger  schon  die
Zeichnungen  zu  registriren  genöthigt  ist,  wenn  er  sich  während  der  oft  sehr  langwierigen
Modellerzeugung  die  Priorität  sichern  wollte;  wenn  nun  die  Herstellung  des  Modelles,
was  häufig  der  Fall  ist,  Jahresfrist  in  Anspruch  nimmt,  so  würde,  wenn  die  Herstellung
eines  vollständigen  Exemplares  innerhalb  dieser  Zeit  nicht  gelungen  ist,  sein  Recht  bereits
verloren  gegangen  sein,  ehe  er  es  noch  ausüben  konnte;  wäre  dies  aber  auch  nicht  der
Fall,  so  muss  man  auf  die  Schwierigkeiten  Rücksicht  nehmen,  ein  Muster  in  Schwung  zu
bringen  und  es  kann  gerade  bei  Waaren,  die  weit  entfernte  Absatzqucllcn  haben,  vor-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.