Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Die Denkschrift der Bronzeindustrie-Gesellschaft über das deutsche Musterschutzgesetz

7

deren  Wirkungskreise  absolut  heterogen  sind,  erflossen  sein  mussten  bis  in  einer  Fnt
schädigungsfrage  ein  cvilgerichtliches  Unheil  I.  Instanz  unbeschadet  weiterer  Appellationen
zu  Stande  gekommen  ist.  Das  österreichische  Gesetz  hat  es  zwar  in  den  W, P rkun 2  kreis
der  polnischen  Behörde  I.  Instanz  gelegt,  die  Unbrauchbarmachung  der  spec  fischen  g Nach
bildungswerkzeuge,  eventuell  die  Confiscation  derselben,  sowie  jene  der  Nachbildunsen  zu
.  fu |? n ’  hat  aber  ” nter  Eutern  die  Verfügung  getroffen,  dass  vor  Bewilligung  derselben
eine  Sicherstellung  für  eventuellen  Schimpf  und  Schaden  des  Geklagten  verfangt  werden
erTennen  sei“  £  auf  eine  Muthwilligkeitsstrafe  gegen  den  Beschwerdeführer  zu
Die  beiden  letzteren  Bestimmungen  scheinen  aber  aus  der  Analogie  mit  den  Prin
cip.en  des  österreichischen  Privilegiums-Gesetzes  hervorgegangen,  abw  SdTempfehl^'
werth  zu  sein,  weil  eine  grosse  Zahl  von  Industriellen,  namentlich  zaghaftere  Charaktere'
schon  aus  Rücksicht  der  Möglichkeit  einer  Selbstbestrafung  es  lieber  foSehen  entweder
gar  keine  Anzeige  zu  machen,  oder  ein  auf  Confiscation  bezügliches  Begehren  nkhzu
ste  len.  Hiedurch  wird  aber  die  Sache  nicht  besser  gemacht,  denn  es  Änn  nicht  A u ^
gäbe  eines  Gesetzes  sein,  Anzeigen  und  Rechtsfolgen  von  Rechsverletzungen  hintanzuhalten
rifh?  •“  eb ?i  I U  dem  Zwecke  der  Bestrafung  und  Hinderung  von  RechtsverTefzungen
gegeben  ist.  Und  was  man  auf  der  einen  Seite  durch  prompte  Verfügung  von  Schutz
"^regeln  gewinnen  will,  geht  eben  auf  der  andern  Seite  wieder  verloren
Daher  mögen,  wie  es  auch  im  deutschen  Gesetze  der  Fall  ist,  derlei  Schutzmassrfrfrh’
  damit  , sie  mch *  , ers ‘  so  zu  sa g en  einer  Rückversicherung  bedürfen  stets  vom
Gerichte  ausgehen,  wöbe,  selbstverständlich  das  rascheste  Verfahren  einzutreten  hat.
Im  französischen  Gesetz  gehen  derlei  Verfügungen  von  dem  Conseil  des  prüdes
hommes  aus  deren  Amtswirksamkeit  aber  jener  von  Richtern  gleichgestellt  ist  wenigstens
F  e  Amtsverletzun g  gegen  dieselben  in  derselben  Weise,  wie  im  gSn
Titre  io 8 33.) RlCh  vor S e § an g en -  ( Lols  commerciales  III  Juridiction  commerciales
Während  nach  österreichischem  Gesetze  die  Registrirung  bei  den  Handelskammern
‘ St ’  Iasst  das  deutsche  Gesetz  hingegen  fchon  dfe  Anmeldung  von  d“
uhi  ung  der  Handelsregister  beauftragten  Gerichtsbehörden  vornehmen  legt  aber  auch
den  ganzen  processualischen  Vorgang  in  die  Hand  des  Richters,  wenn  nicht  beide  Theile
aber  nur  bezug  ich  der  Entschädigungsansprüche  und  Einziehung  auf  die  Sachverstän  ’
digen-Vereine,  als  Schiedsrichter  compromittiren.  g  16  bactlverstan -
Nach  österreichischem  Gesetze  ist  aber  ein  Schiedsgericht  überhaupt  nur  nach
ein“chrifthcher^Verfrag 8 vorhegt^zufäss^g 6 "  Gesetzbuches >  "-‘ich  diesbezüglich
Nach  deutschem  Gesetze  werden  alle  das  Musterschutzgesetz  betreffenden  Entscheimateriel^rerlor'ff
 61 "  P roceas ? alen  Zuständigkeit  als  Handelssache  erklärt,  was  aber  die
Hebe"  Gerichte.^““  tntsche,dun S en  betr,fft ,  80  gehören  diese  zur  Competenz  der  ordent-BestimmnnT
  al !? emeine "  Grundsätze  gibt  das  deutsche  Gesetz  mit  Ausnahme  der
.  e l!  U  g ’  d c  ,  d ‘ e  Einziehung  sowohl  im  Strafrechtswege  beantragt,  als  im  Civilchtswege
  verfolgt  werden  kann,  keine  näheren  Vorschriften  über  die  Competenz  der
Gerichte,  und  lässt  es  namentlich  unentschieden:  Kompetenz  der
a)  ob  der  Civilanspruch  stets  vor  dem  Civilgerichte  geltend  gemacht  werden  muss
SdätafÄ-S,,r  WeS£  d6S  Adbäs ' ons '  Ptocesses  vom  CriminaÄ
b)  d b „  d |t  Ve , rhä u gU i ng  d f er  S J trafe  stets  vom  Criminalrichter  zu  erfolgen  hat,  oder  ob
fol^erf  kann. rCh  d3S  ^  d6n  Entschadl S un S sans P ruch  competente  Civilgericht  er-.
  ■  .  Bas  deutsche  Gesetz  hat  deshalb  über  die  Competenz  der  Gerichte  absichtlich
richtshehöX mUngen  getr ° ffen >  w , ei1  dieselbe  mit  der  gesammten  Organisation  der  Gerichtsbehörden ­
  zusammenhangt  und  nur  durch  die  zu  erwartende  Civil-  und  Strafprocessor
  nung  generell  geregelt  werden  kann.  Nachdem  wir  uns  nun  in  Oesterreich  genau
auf  demselben  Standpunkte  befinden  und  ebenfalls  einer  neuen  Civil-  und  Straforocess-S^rug
  sind  so  könnte  es  nur  opportun  erscheinen,  wenn  man  sich  mit  der
Aufstellung  derselben  allgemeinen  im  deutschen  Gesetze  aufgestellten  Grundsätze,  bezüglich ­
  der  processualischen  und  materiell  rechtlichen  Zuständigkeit  begnügte;  hingegen
wäre  be,  Abfassung  dieser  Gesetze  auf  ein  möglichst  rafchesVerfShfen
V  !  ' 8Ung  1 er  aus  der  Intenti on  dieses  Gesetzes  resultirenden
Sicherheita-,  resp.  Präventiv-Massregeln,  specieile  Rücksicht  zu  nehmen
Indem  man  hiebe,  vorzugsweise  die  Einziehung  der  unbefugten  Nachbildungen,  und  der
zur  widerrechtlichen  Herstellung  derselben  dienlichen  Vorrichtungen  vor  Au|en  hat  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.