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deren Wirkungskreise absolut heterogen sind, erflossen sein mussten bis in einer Fnt
schädigungsfrage ein cvilgerichtliches Unheil I. Instanz unbeschadet weiterer Appellationen
zu Stande gekommen ist. Das österreichische Gesetz hat es zwar in den W, P rkun 2 kreis
der polnischen Behörde I. Instanz gelegt, die Unbrauchbarmachung der spec fischen g Nach
bildungswerkzeuge, eventuell die Confiscation derselben, sowie jene der Nachbildunsen zu
. fu |? n ’ hat aber ” nter Eutern die Verfügung getroffen, dass vor Bewilligung derselben
eine Sicherstellung für eventuellen Schimpf und Schaden des Geklagten verfangt werden
erTennen sei“ £ auf eine Muthwilligkeitsstrafe gegen den Beschwerdeführer zu
Die beiden letzteren Bestimmungen scheinen aber aus der Analogie mit den Prin
cip.en des österreichischen Privilegiums-Gesetzes hervorgegangen, abw SdTempfehl^'
werth zu sein, weil eine grosse Zahl von Industriellen, namentlich zaghaftere Charaktere'
schon aus Rücksicht der Möglichkeit einer Selbstbestrafung es lieber foSehen entweder
gar keine Anzeige zu machen, oder ein auf Confiscation bezügliches Begehren nkhzu
ste len. Hiedurch wird aber die Sache nicht besser gemacht, denn es Änn nicht A u ^
gäbe eines Gesetzes sein, Anzeigen und Rechtsfolgen von Rechsverletzungen hintanzuhalten
rifh? •“ eb ?i I U dem Zwecke der Bestrafung und Hinderung von RechtsverTefzungen
gegeben ist. Und was man auf der einen Seite durch prompte Verfügung von Schutz
"^regeln gewinnen will, geht eben auf der andern Seite wieder verloren
Daher mögen, wie es auch im deutschen Gesetze der Fall ist, derlei Schutzmassrfrfrh’
damit , sie mch * , ers ‘ so zu sa g en einer Rückversicherung bedürfen stets vom
Gerichte ausgehen, wöbe, selbstverständlich das rascheste Verfahren einzutreten hat.
Im französischen Gesetz gehen derlei Verfügungen von dem Conseil des prüdes
hommes aus deren Amtswirksamkeit aber jener von Richtern gleichgestellt ist wenigstens
F e Amtsverletzun g gegen dieselben in derselben Weise, wie im gSn
Titre io 8 33.) RlCh vor S e § an g en - ( Lols commerciales III Juridiction commerciales
Während nach österreichischem Gesetze die Registrirung bei den Handelskammern
‘ St ’ Iasst das deutsche Gesetz hingegen fchon dfe Anmeldung von d“
uhi ung der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehörden vornehmen legt aber auch
den ganzen processualischen Vorgang in die Hand des Richters, wenn nicht beide Theile
aber nur bezug ich der Entschädigungsansprüche und Einziehung auf die Sachverstän ’
digen-Vereine, als Schiedsrichter compromittiren. g 16 bactlverstan -
Nach österreichischem Gesetze ist aber ein Schiedsgericht überhaupt nur nach
ein“chrifthcher^Verfrag 8 vorhegt^zufäss^g 6 " Gesetzbuches > "-‘ich diesbezüglich
Nach deutschem Gesetze werden alle das Musterschutzgesetz betreffenden Entscheimateriel^rerlor'ff
61 " P roceas ? alen Zuständigkeit als Handelssache erklärt, was aber die
Hebe" Gerichte.^““ tntsche,dun S en betr,fft , 80 gehören diese zur Competenz der ordent-BestimmnnT
al !? emeine " Grundsätze gibt das deutsche Gesetz mit Ausnahme der
. e l! U g ’ d c , d ‘ e Einziehung sowohl im Strafrechtswege beantragt, als im Civilchtswege
verfolgt werden kann, keine näheren Vorschriften über die Competenz der
Gerichte, und lässt es namentlich unentschieden: Kompetenz der
a) ob der Civilanspruch stets vor dem Civilgerichte geltend gemacht werden muss
SdätafÄ-S,,r WeS£ d6S Adbäs ' ons ' Ptocesses vom CriminaÄ
b) d b „ d |t Ve , rhä u gU i ng d f er S J trafe stets vom Criminalrichter zu erfolgen hat, oder ob
fol^erf kann. rCh d3S ^ d6n Entschadl S un S sans P ruch competente Civilgericht er-.
■ . Bas deutsche Gesetz hat deshalb über die Competenz der Gerichte absichtlich
richtshehöX mUngen getr ° ffen > w , ei1 dieselbe mit der gesammten Organisation der Gerichtsbehörden
zusammenhangt und nur durch die zu erwartende Civil- und Strafprocessor
nung generell geregelt werden kann. Nachdem wir uns nun in Oesterreich genau
auf demselben Standpunkte befinden und ebenfalls einer neuen Civil- und Straforocess-S^rug
sind so könnte es nur opportun erscheinen, wenn man sich mit der
Aufstellung derselben allgemeinen im deutschen Gesetze aufgestellten Grundsätze, bezüglich
der processualischen und materiell rechtlichen Zuständigkeit begnügte; hingegen
wäre be, Abfassung dieser Gesetze auf ein möglichst rafchesVerfShfen
V ! ' 8Ung 1 er aus der Intenti on dieses Gesetzes resultirenden
Sicherheita-, resp. Präventiv-Massregeln, specieile Rücksicht zu nehmen
Indem man hiebe, vorzugsweise die Einziehung der unbefugten Nachbildungen, und der
zur widerrechtlichen Herstellung derselben dienlichen Vorrichtungen vor Au|en hat und