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Full text : Die Denkschrift der Bronzeindustrie-Gesellschaft über das deutsche Musterschutzgesetz

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man  speciell  auf  die  Einziehung  der  verbotenen  Nachbildungen,  sowohl  beim  Nachbildner
als  beim  Verbreiter  (Wiederverkäufer)  besonderen  Werth  legt,  so  glaubt  man  auch  auf
die  Errichtung  von  Sachverständigen-Vereinen,  wie  sie  das  deutsche  Gesetz  acceptirt,  einrathen
  zu  können,  denn  dann,  wenn  von  einer  gesetzlichen  Institution  als  solcher,  ein
Sachverständigenausspruch  ausgeht,  und  ein  solcher  im  kürzesten  Wege  dem  Richter  zur
Disposition  steht,  so  können  obige  Präventiv-Massregeln  um  so  schneller  vom  Richter
verfügt  werden;  vorausgesetzt,  dass  ihm  die  Einholung  eines  Sachverständigen-Ausspruches
überhaupt  nöthig  erscheint.  Wenn  es  auch  nach  deutschem  Gesetze  dem  Richter  freisteht, ­
  Aussprüche  der  Sachverständigen-Vereine  einzuholen  oder  abzulehnen,  ja  ganz  nach
freier  Wahl  den  Ausspruch  einzelner  Sachverständiger  einzuholen,  so  wird  doch  immer
ein  Ausspruch,  der  von  einer  gesetzlich  hiezu  berufenen  Institution  ausgeht,  mehr  Vertrauen ­
  erweckend  sein,  als  wenn  ein  solcher  von  einem  Einzelnen  durch  die  Gemeinsamkeit ­
  der  Interessen  etwa  beeinflussten  Sachverständigen  abgegeben  wird,  soferne  nämlich
der  Richter  nicht  seine  gegründeten  Ursachen  hat,  einem  speciellen  Sachverständigen
einen  Ausspruch  abzuverlangen.  Aber  auch  von  dem  Standpunkte  aus,  um  dem  Schiedsgerichte ­
  einen  berechtigten  Platz  de  lege  an  weisen  zu  können,  wäre  auf  die  Errichtung
von  Sachverständigen-Vereinen  umsomehr  einzurathen,  als  dieses  bisher  für  Nachdruckssachen ­
  bestellte  Institut  in  Deutschland  sich  trefflich  bewährt  und  die  Anerkennung  der
Gerichte  und  Parteien  gefunden  hat.
Ad  VII.  Aufstellung  eines  selbstständigen  Apparates  bei  An  Wendung  der
Rechtsgrundsätze,  bezüglich  der  aus  diesem  Gesetze  resultirenden
  Rechts  folgen.
Nachdem  der  processualische  Vorgang  im  Sinne  des  österreichischen  Gesetzes  schon
früher  des  Näheren  erörtert  wurde,  kommen  bezüglich  der  Rechtsfolgen,  als  welche  im
speciellen  österreichischen  Gesetze  nur  die  Einziehung  im  weiteren  Sinne  und  Strafen
normirt  werden,  theils  die  Verordnungen  bei  Gewerbestörungen,  theils  die  Grundsätze
des  bürgerlichen  Gesetzbuches  bei  Entschädigungsfragen  zur  Anwendung.  Anders  verhält
sich  die  Sache  nach  dem  deutschen  Gesetze;  dasselbe  führt  als  Rechtsfolgen  auf:
i.  Entschädigung;
i.  Busse,  welche  aber  keineswegs  mit  der  im  österreichischen  Gesetze  erwähnten
Busse  identisch  ist,  denn  während  nach  österreichischem  Gesetze  nebst  der  Strafe  auf
eine  Geldbusse  als  Strafbetrag,  der  in  den  Armenfond  fliesst,  erkannt  werden  kann,  wird
unter  Busse  im  Sinne  des  deutschen  Gesetzes  ein  an  Stelle  der  Entschädigung  an
den  Beschädigten  zu  leistendes  Pönale  verstanden,  das  eben  nur  auf  Verlangen  des  Beschädigten ­
  zuerkannt,  jede  weitere  Entschädigungspflicht  ausschliesst;
3.  Entschädigung  bis  zur  Höhe  der  Bereicherung;
4.  Strafe;
5.  Confiscation  der  Werkzeuge  und  vorräthigen  Exemplare,  eventuell  Uebernahme
derselben  zum  Kostenpreise  von  Seite  des  Berechtigten.
Bezüglich  des  Eintrittes  dieser  eben  angeführten  Rechtsfolgen  unterscheidet  das
deutsche  Gesetz  je  nach  der  subjectiven  Qualification  der  rechtsverletzenden  Personen  zwischen
%  Veranlasier  }  ( Ver S ehen  der  Nachbildung),
c)  Verbreiter  (Verbreitung,  selbstständiges  Debet).
Diese  Unterscheidung  hat  aber  deshalb  ihre  Berechtigung;  denn  nachdem  der  Begriff ­
  der  verbotenen  Nachbildung  immer  die  Absicht  der  Verbreitung,  eventuell  der  gewerbsmässigen ­
  \  erbreitung  involvirt;,  so  ist  mit  der  Herstellung  auch  nur  Eines  Exemplares
  in  der  Absicht  der  Verbreitung  dieses  Debet  der  verbotenen  Nachbildung  beim
Veranstalter  und  Veranlasser  perfect  geworden,  und  es  könnte  demnach  die  Verbreitung
nicht  mehr  als  Theilnahme  bestraft  werden,  und  deshalb  wird  die  Theilnahme  als  separates ­
  Debet  behandelt.
Ebenso  hat  das  deutsche  Gesetz  zwischen  Veranstalter  und  Veranlasser  berechtigter
Weise  unterschieden,  und  bei  Bestimmung  der  Rechtsverhältnisse  derselben  nicht  auf  die
allgemeinen  Grundsätze  von  Theilnahme  am  Vergehen  zurückgegriffen,  sondern  es  hat
mit  Rücksicht  auf  den  Umstand,  als  der  eigentliche  Nachbildner  im  Sinne  des  deutschen
Gesetzes  derjenige  angesehen  wird,  welcher  die  Nachbildung  für  eigene  Rechnung  veranstaltet ­
  hat,  um  über  die  nachgebildeten  Exemplare  als  sein  Eigenthum  zu  verfügen,  dahin
entschieden,  dass  derjenige,  welcher  aus  Vorsätzlichkeit  oder  Fahrlässigkeit  den  eigentlichen ­
  Nachbildner  zur  Veranstaltung  der  Nachbildung  veranlasst,  selbst  strafbar  und  ersatzverbindlich
  wird,  auch  dann,  wenn  der  Nachbildner  selbst  ohne  subjectives  Verschulden
gehandelt  haben  sollte.  Würde  nun,  wie  Herr  Professor  Da  mb  ach  in  seinem  Commentar
zum  deutschen  Musterschutzgesetz  ganz  richtig  bemerkt,  dieses  Rechtsverhältniss  vom
Standpunkte  der  Theilnahme  beurtheilt  werden,  so  würden,  da  Strafbarkeit  der  Theilnahme ­
  immer  den  Vorsatz  von  Seite  des  Theilnehmers  voraussetzt,  die  Fälle,  in  denen
            
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