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man speciell auf die Einziehung der verbotenen Nachbildungen, sowohl beim Nachbildner
als beim Verbreiter (Wiederverkäufer) besonderen Werth legt, so glaubt man auch auf
die Errichtung von Sachverständigen-Vereinen, wie sie das deutsche Gesetz acceptirt, einrathen
zu können, denn dann, wenn von einer gesetzlichen Institution als solcher, ein
Sachverständigenausspruch ausgeht, und ein solcher im kürzesten Wege dem Richter zur
Disposition steht, so können obige Präventiv-Massregeln um so schneller vom Richter
verfügt werden; vorausgesetzt, dass ihm die Einholung eines Sachverständigen-Ausspruches
überhaupt nöthig erscheint. Wenn es auch nach deutschem Gesetze dem Richter freisteht,
Aussprüche der Sachverständigen-Vereine einzuholen oder abzulehnen, ja ganz nach
freier Wahl den Ausspruch einzelner Sachverständiger einzuholen, so wird doch immer
ein Ausspruch, der von einer gesetzlich hiezu berufenen Institution ausgeht, mehr Vertrauen
erweckend sein, als wenn ein solcher von einem Einzelnen durch die Gemeinsamkeit
der Interessen etwa beeinflussten Sachverständigen abgegeben wird, soferne nämlich
der Richter nicht seine gegründeten Ursachen hat, einem speciellen Sachverständigen
einen Ausspruch abzuverlangen. Aber auch von dem Standpunkte aus, um dem Schiedsgerichte
einen berechtigten Platz de lege an weisen zu können, wäre auf die Errichtung
von Sachverständigen-Vereinen umsomehr einzurathen, als dieses bisher für Nachdruckssachen
bestellte Institut in Deutschland sich trefflich bewährt und die Anerkennung der
Gerichte und Parteien gefunden hat.
Ad VII. Aufstellung eines selbstständigen Apparates bei An Wendung der
Rechtsgrundsätze, bezüglich der aus diesem Gesetze resultirenden
Rechts folgen.
Nachdem der processualische Vorgang im Sinne des österreichischen Gesetzes schon
früher des Näheren erörtert wurde, kommen bezüglich der Rechtsfolgen, als welche im
speciellen österreichischen Gesetze nur die Einziehung im weiteren Sinne und Strafen
normirt werden, theils die Verordnungen bei Gewerbestörungen, theils die Grundsätze
des bürgerlichen Gesetzbuches bei Entschädigungsfragen zur Anwendung. Anders verhält
sich die Sache nach dem deutschen Gesetze; dasselbe führt als Rechtsfolgen auf:
i. Entschädigung;
i. Busse, welche aber keineswegs mit der im österreichischen Gesetze erwähnten
Busse identisch ist, denn während nach österreichischem Gesetze nebst der Strafe auf
eine Geldbusse als Strafbetrag, der in den Armenfond fliesst, erkannt werden kann, wird
unter Busse im Sinne des deutschen Gesetzes ein an Stelle der Entschädigung an
den Beschädigten zu leistendes Pönale verstanden, das eben nur auf Verlangen des Beschädigten
zuerkannt, jede weitere Entschädigungspflicht ausschliesst;
3. Entschädigung bis zur Höhe der Bereicherung;
4. Strafe;
5. Confiscation der Werkzeuge und vorräthigen Exemplare, eventuell Uebernahme
derselben zum Kostenpreise von Seite des Berechtigten.
Bezüglich des Eintrittes dieser eben angeführten Rechtsfolgen unterscheidet das
deutsche Gesetz je nach der subjectiven Qualification der rechtsverletzenden Personen zwischen
% Veranlasier } ( Ver S ehen der Nachbildung),
c) Verbreiter (Verbreitung, selbstständiges Debet).
Diese Unterscheidung hat aber deshalb ihre Berechtigung; denn nachdem der Begriff
der verbotenen Nachbildung immer die Absicht der Verbreitung, eventuell der gewerbsmässigen
\ erbreitung involvirt;, so ist mit der Herstellung auch nur Eines Exemplares
in der Absicht der Verbreitung dieses Debet der verbotenen Nachbildung beim
Veranstalter und Veranlasser perfect geworden, und es könnte demnach die Verbreitung
nicht mehr als Theilnahme bestraft werden, und deshalb wird die Theilnahme als separates
Debet behandelt.
Ebenso hat das deutsche Gesetz zwischen Veranstalter und Veranlasser berechtigter
Weise unterschieden, und bei Bestimmung der Rechtsverhältnisse derselben nicht auf die
allgemeinen Grundsätze von Theilnahme am Vergehen zurückgegriffen, sondern es hat
mit Rücksicht auf den Umstand, als der eigentliche Nachbildner im Sinne des deutschen
Gesetzes derjenige angesehen wird, welcher die Nachbildung für eigene Rechnung veranstaltet
hat, um über die nachgebildeten Exemplare als sein Eigenthum zu verfügen, dahin
entschieden, dass derjenige, welcher aus Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit den eigentlichen
Nachbildner zur Veranstaltung der Nachbildung veranlasst, selbst strafbar und ersatzverbindlich
wird, auch dann, wenn der Nachbildner selbst ohne subjectives Verschulden
gehandelt haben sollte. Würde nun, wie Herr Professor Da mb ach in seinem Commentar
zum deutschen Musterschutzgesetz ganz richtig bemerkt, dieses Rechtsverhältniss vom
Standpunkte der Theilnahme beurtheilt werden, so würden, da Strafbarkeit der Theilnahme
immer den Vorsatz von Seite des Theilnehmers voraussetzt, die Fälle, in denen