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der Modelleur oder Zeichner fahrlässig gehandelt hat, ganz unberührt bleiben. Anderseits
kann nach strafrechtlichen Begriffen von einer Theilnahme an einer unerlaubten Nach
bildung nur dann die Rede sein, wenn der Nachbildner selbst vorsätzlich gehandelt hat.
Somit blieben die Fälle, in denen der Nachbildner, vom Modelleur oder Zeichner ge
täuscht, bona fide handelt, gänzlich straflos.
Bezüglich der objectiven Qualification hat das deutsche Gesetz ebenfalls nur den
speciellen Verhältnissen Rechnung tragende Principien über den Eintritt der früher ange
führten Rechtsfolgen aufgestellt, und zwar je nachdem
a) Absichtlichkeit, b) Fahrlässigkeit, c) Unabsichtlichkeit
1. beim Veranstalter,
2. » Veranlasser,
3. » Verbreiter
eintritt. _
i. Beim Veranstalter treten im Falle der Absichtlichkeit und Fahrläs
sigkeit ein:
a) Geldstrafe,
b) Entschädigungspflicht, eventuell Busse im Sinne dieses Gesetzes,
c) Einziehung im weiteren Sinne.
Speciell bei der Fahrlässigkeit ist zu bemerken, dass das Gesetz keinen Unterschied
zwischen crimineller und civiler Fahrlässigkeit, und auch keine verschiedenen Grade der
selben kennt; dass ferner der Richter, wenn er überhaupt auf Fahrlässigkeit erkennt,
auch auf alle Folgen derselben erkennen muss, so dass er nicht etwa die Fahrlässigkeit
für erheblich genug erachtet, um auf eine Entschädigung, hingegen nicht erheblich genug,
um auf eine Strafe zu erkennen.
Im Falle der Nichtabsichtlichkeit unterscheidet das deutsche Gesetz zwischen
a) thatsächlichem,
b) Rechtsirrthume.
Im ersteren Falle ist der Nachbildner weder straffällig noch entschädigungspflichtig,
sondern haftet nur bis zur Höhe seiner Bereicherung.
Bezüglich des Rechtsirrthums hat das deutsche Gesetz der Erwägung Raum ge
geben dass das Gebiet der Nachbildung von einer zweifelhaften Grenze umgeben sei, und
dass nach der Natur des Falles, die Frage der Nachbildung ebenfalls rechtlich zweifelhaft
sein könne, und hat deshalb beim Rechtsirrthume, im Gegensätze zu der gewöhnlichen
Straftheorie, die Annahme zum Ausdrucke gebracht, ;dass der Angeschuldigte im guten
Glauben gehandelt habe, daher nicht straffällig sei; deshalb höre er aber nicht auf, er
satzpflichtig zu sein, ebenso trete, wie im. Falle der Absichtlichkeit und Fahrlässigkeit,
die Einziehung ein. (Commentar Dr. Dambach.)
Ein sehr bedeutender Fortschritt, hegt in dem Principe, welches das deutsche Gesetz
aufgestellt: dass der Richter darüber,
1. ob ein Schaden entstand,
2. über die Höhe desselben,
3. über den Bestand einer Bereicherung,
4. über die Höhe einer solchen,
unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu entscheiden hat.
Die Erfahrung lehrt, wie schwierig es ist, im Falle einer unerlaubten Nachbildung
die Höhe eines erlittenen Schadens mit juristisch überzeugender Sicherheit nachzuweisen,
ja überhaupt scheitern die meisten Entschädigungsklagen an der Unmöglichkeit, den abso
luten Schaden gesetzmässig darzuthun, daher scheint es gerechtfertigt, dem Richter keine
einschränkenden Gesetzesbestimmungen zu setzen; doch wird seiner freien Ueberzeugung
das Gutachten von Sachverständigen oftmals rathend zur Seite stehen müssen.
2. Den Veranlasser treffen im Falle der Absichtlichkeit und Fahrlässig
keit dieselben Rechtsfolgen, wie den Veranstalter, und zwar selbst dann, wenn der letz
tere nicht strafbar und nicht ersatzverbindlich sein sollte. Handeln beide vorsätzlich oder
fahrlässig, so haften sie solidarisch. Handelt aber der Veranlasser nicht absichtlich oder
fahrlässig, so haftet er nicht, einmal bis zur Höhe seiner Bereicherung,. während dies bei
dem Veranstalter allerdings der Fall ist.
Ad VIII. Rechtsfolgen des Versuches.
Auch was den Versuch des Delictes der verbotenen Nachbildung anbelangt, unter
scheidet sich das deutsche Gesetz vortheilhaft von dem österreichischen.
Im österreichischen Musterschutzgesetze, wird, des Versuches gar nicht Erwähnung
gethan. Er ist daher nur im Sinne der strafgerichtlichen Bestimmungen, wonach der
Versuch das Vergehen selbst ist, aufzufassen und daher strafbar. Jedoch kann es als
ein Milderungsgrund angenommen werden,, wenn. eine, derartige. Versuchshandlung noc
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