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1868.
Das
Wehrgesetz.
Instruction*-
Kelsen.
Das Studienjahr 1868 zeigte eine bedeutende Stei
gerung der Schülerfrequenz; am Schlüsse desselben
waren fast alle Schüler, welche die Anstalt absolvirt
hatten, theils schon im Verlaufe der Prüfungen, theils
kurz nach der Beendigung derselben in ersten Handels
hausein, Bankinstituten oder industriellen Etablissements
m Wien oder in den Provinzen aufgenommen, und die
Direction der Akademie kam in die V erlegenheit, den
dringenden Ansuchen der achtbarsten Firmen und In
stitute um Empfehlung von Comptoiristen nicht mehr
entsprechen zu können.
Der Hut der Anstalt hatte sich so weit über die
Gienzen des Landes verbreitet, dass beispielsweise die
Handelskammer von Lyon und der Conseil d’edu-
c a t i o n daselbst die Mittheilung der Organisation der
Wiener Handels-Akademie verlangten, um dieselbe für
die Organisirung des commerciellen Unterrichts in Süd-
Frankreieh zu benützen.
Die Reichsregierung gab ihre Anerkennung der
Bedeutung der Handels-Akademie dadurch zu erkennen,
dass sie diesem Institute jene Begünstigungen (mittelst
Circular-Verordnung des k. und k. Reichskriegs-Ministe-
riums vom 22. December 1868) einräumte, welche den
jenigen Lehranstalten zu Theil wurden, deren Schüler
ohne weitere Prüfung zum Eintritt als Einjährig-Frei
willige in die Armee berechtigt wurden. Diejenigen
Schüler, welche als absolvirte Gymnasiasten oder Ober-
realschüler der Akademie angchörteii, konnten demge
mäss, gleich den Hörern der Universität oder des Poly
technikums, während der Studienzeit ihren einjährigen
Freiwilligen-Dienst zurücklegen. Die übrigen Schüler
erlangten die Begünstigung zum Freiwilligen -Jahre nach
Absolvirung der Handels-Akademie, konnten aber, wenn
sie während der Studienzeit in die Stelluugspflicht ein
traten, bis zur Absolvirung der Studien von militäri
scher Seite beurlaubt werden.
V on diesem Zeitpunkte angefangen begannen auch
die seither alljährlich wiederholten Instructions-