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Volltext: Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

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dem empfohlen und zwar in dein Sinne, dass an Stelle 
des bisherigen Classensystems das der Einzeln-Vor 
lesungen einzuführen sei, wodurch bei Voraussetzung 
einer grösseren Vorbildung der Hörer, diese nicht zu 
Wiederholungen einzelner humanistischer Fächer ge- 
nöthigt wären, vielmehr ihre verfügbare Zeit für das 
Studium einer bestimmten Gruppe von mercantilen Ge 
genständen verwenden könnten. Durch die Loslösung 
der humanistischen von den commerciellen Gegenstän 
den konnte der Kreis von Zuhörern erweitert und 
gleichzeitig nur so die Anstalt ihren Charakter als 
eine Fachschule im Geiste der Stifter bewahren. Dem 
Berufe einer commerciellen Fachschule entsprechend 
war auch der Antrag des Directors: bei der Feststel- 
lung der Gruppen für die zu reorganisirende Akademie 
nicht blos auf das Bank-, sondern auch auf das Waaren- 
geschäft und auf alle jene gewerblichen und commer 
ciellen Berufssphären, wie Transportwesen u. s. w. Rück 
sicht zu nehmen. 
Bei diesen Vorschlägen, welche der Director von 
Czedik in jener General-Verammlung vom 29. Mai 
1872 Namens des Verwaltungsrathes vortrug, war be 
reits das Resultat einer in Gemässheit der auf die ge 
setzliche Regelung der Handelsschulen abzielenden Re 
solution des niederösterreichischen Landtages im Un 
terrichts-Ministerium abgehaltenen Enquete massgebend. 
Das einstimmige Urtheil dieser auch von Veitietern 
der niederösterreichischen Handelskammer und her 
vorragenden Schulmännern und Ministerialbeamten ge 
bildeten Commission hatte sich bereits im Februar dos 
Jahres 1872 dahin ausgesprochen, dass der Zustand aller 
Handelsschulen ein reformbedürftiger sei, und dieselben 
sich in Zukunft in Handels-, Elementar- und Mittel 
schulen gliedern sollen, neben welchen ein hochschul- 
mässiger Unterricht als wünschonswerth betrachtet wer 
den müsse. 
Mit der Zuschrift vom 25. Mai hatte nun der Herr 
Unterrichtsminister Dr. v. Stremayr den Verwal-
	        
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