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Full text : Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

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lieh  gesteigert  hatten  und  die  Hoffnung  vorhanden
war,  durch  die  Gründung  neuer  Stiftplätze,  wie  aus
den  Ueberschüssen  der  Einnahmen  die  veranschlagte
Summe  von  30.000  H.  zu  gewinnen,  beschloss  die  14.
ordentliche  General-Versammlung  (vom  29.  Mai  1872):
I.  Das  Lehr-  und  Verwaltungs-Personale  der  Wiener ­
  Handels-Akademie,  sowie  die  betreffenden  Witwen
sind  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  der  kaiserlichen
Verordnung  vom  9.  December  L8b6  (R.  G.  B.  Nr.  157,
sowie  des  Gesetzes  vom  9.  April  1870,  R.  G.  B.  Nr.  45)
und  nach  den  sonst  hierfür  im  Staatsdienste  geltenden
Normen  vom  1.  Juni  1872  angefangen  pensionsfähig.
II.  Inwieweit  die  nicht  an  der  Handels-Akademie
zurückgelegte  Dienstzeit  ganz  oder  theilweise  in  Rechnung ­
  zu  bringen  sei,  entscheidet  der  Verwaltungs-Rath
des  Akademie-Vereines.
III.  Die  Pensionen  werden  aus  einem  eigenem
Fonde  bestritten.
Dieser  Pensionsfond  wird  gebildet:
a)  aus  den  in  den  General-Versammlungen  des
Vereines  vom  24.  Mai  1870  und  22.  Mai  1871
bewilligten  Beiträgen  von  zusammen  3000  fl.
und  den  hinzugekommenen  Interessen  (5°/ 0 );
b)  aus  dem  vom  Akademie-Vereine  ein  für  alle
Male  einzuzahlenden  Betrage  von  27.000  fl.
r)  aus  den  von  der  Generalversammlung  über  Antrag ­
  des  Verwaltungs-Rathes  zu  bewilligenden
Jahres-Bciträgen;
d)  aus  den  nach  dem  Normale  für  Staatsbeamte
sämmtlichen  definitiv  angestellten  Professoren
und  Beamten  zu  leistenden  Einzahlungen;
c)  aus  den  Fructificaten,  etwaigen  Geschenken  und
sonstigen  Zuflüssen.
IV.  Sollten  die  sämmtlichen  Einnahmen  des  Pen
sionsfondes  zur  Deckung  der  laufenden  Auslagen  nicht
hinreichen,  so  wird  das  jeweilig  Fehlende  aus  den
Mitteln  des  Akademie-Vereins  vorschussweise  ergänzt.
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