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Volltext: Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

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lieh gesteigert hatten und die Hoffnung vorhanden 
war, durch die Gründung neuer Stiftplätze, wie aus 
den Ueberschüssen der Einnahmen die veranschlagte 
Summe von 30.000 H. zu gewinnen, beschloss die 14. 
ordentliche General-Versammlung (vom 29. Mai 1872): 
I. Das Lehr- und Verwaltungs-Personale der Wie 
ner Handels-Akademie, sowie die betreffenden Witwen 
sind nach Massgabe der Bestimmungen der kaiserlichen 
Verordnung vom 9. December L8b6 (R. G. B. Nr. 157, 
sowie des Gesetzes vom 9. April 1870, R. G. B. Nr. 45) 
und nach den sonst hierfür im Staatsdienste geltenden 
Normen vom 1. Juni 1872 angefangen pensionsfähig. 
II. Inwieweit die nicht an der Handels-Akademie 
zurückgelegte Dienstzeit ganz oder theilweise in Rech 
nung zu bringen sei, entscheidet der Verwaltungs-Rath 
des Akademie-Vereines. 
III. Die Pensionen werden aus einem eigenem 
Fonde bestritten. 
Dieser Pensionsfond wird gebildet: 
a) aus den in den General-Versammlungen des 
Vereines vom 24. Mai 1870 und 22. Mai 1871 
bewilligten Beiträgen von zusammen 3000 fl. 
und den hinzugekommenen Interessen (5°/ 0 ); 
b) aus dem vom Akademie-Vereine ein für alle 
Male einzuzahlenden Betrage von 27.000 fl. 
r) aus den von der Generalversammlung über An 
trag des Verwaltungs-Rathes zu bewilligenden 
Jahres-Bciträgen; 
d) aus den nach dem Normale für Staatsbeamte 
sämmtlichen definitiv angestellten Professoren 
und Beamten zu leistenden Einzahlungen; 
c) aus den Fructificaten, etwaigen Geschenken und 
sonstigen Zuflüssen. 
IV. Sollten die sämmtlichen Einnahmen des Pen 
sionsfondes zur Deckung der laufenden Auslagen nicht 
hinreichen, so wird das jeweilig Fehlende aus den 
Mitteln des Akademie-Vereins vorschussweise ergänzt. 
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