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lieh gesteigert hatten und die Hoffnung vorhanden
war, durch die Gründung neuer Stiftplätze, wie aus
den Ueberschüssen der Einnahmen die veranschlagte
Summe von 30.000 H. zu gewinnen, beschloss die 14.
ordentliche General-Versammlung (vom 29. Mai 1872):
I. Das Lehr- und Verwaltungs-Personale der Wie
ner Handels-Akademie, sowie die betreffenden Witwen
sind nach Massgabe der Bestimmungen der kaiserlichen
Verordnung vom 9. December L8b6 (R. G. B. Nr. 157,
sowie des Gesetzes vom 9. April 1870, R. G. B. Nr. 45)
und nach den sonst hierfür im Staatsdienste geltenden
Normen vom 1. Juni 1872 angefangen pensionsfähig.
II. Inwieweit die nicht an der Handels-Akademie
zurückgelegte Dienstzeit ganz oder theilweise in Rech
nung zu bringen sei, entscheidet der Verwaltungs-Rath
des Akademie-Vereines.
III. Die Pensionen werden aus einem eigenem
Fonde bestritten.
Dieser Pensionsfond wird gebildet:
a) aus den in den General-Versammlungen des
Vereines vom 24. Mai 1870 und 22. Mai 1871
bewilligten Beiträgen von zusammen 3000 fl.
und den hinzugekommenen Interessen (5°/ 0 );
b) aus dem vom Akademie-Vereine ein für alle
Male einzuzahlenden Betrage von 27.000 fl.
r) aus den von der Generalversammlung über An
trag des Verwaltungs-Rathes zu bewilligenden
Jahres-Bciträgen;
d) aus den nach dem Normale für Staatsbeamte
sämmtlichen definitiv angestellten Professoren
und Beamten zu leistenden Einzahlungen;
c) aus den Fructificaten, etwaigen Geschenken und
sonstigen Zuflüssen.
IV. Sollten die sämmtlichen Einnahmen des Pen
sionsfondes zur Deckung der laufenden Auslagen nicht
hinreichen, so wird das jeweilig Fehlende aus den
Mitteln des Akademie-Vereins vorschussweise ergänzt.
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