122
1 ach sch ii Io n
Anwendung auf sein Fach hören will, sie ebenfalls
vertreten zu linden. Es steht demnach mit dem Principe
der Fachcurse die Bestimmung §§. 6 und 7 52 ) im
Einklänge, wonach „ordentliche“ Hörer, d. i. diejenigen
, welche von der Schule Zeugnisse über ihre wissenschaftlichen
Erfolge haben wollen (§. 10), nur diejenigen
sein können, welche entweder die Mittelschule
(Gymnasium, Realschule) besucht und in diesem Falle
auch vollendet, sowie ihre Reife zum Besuche einer
Hochschule durch eine Maturitäts - Prüfung erwiesen
haben oder solche Aufhahmswerber, welche die zum
Eintritte in diese Hochschule für nöthig erachteten
Vorkenntnisse im Wege einer Aufnahmsprülung nachweisen.
Hingegen kann sich jeder, der das entsprechende
Alter hat, zur Aufnahmsprüfung melden. Hat
auch die bisher gemachte Erfahrung zunächst nur eine
Fachschule für das Bankwesen gerechtfertigt, nachdem
die überwiegende Zahl der Hörer der bisherigen Akademie
sich dem Bankgeschäfte zugewendet hat, so kann
doch nicht geleugnet werden, dass die ausschliessliche
Pflege des Unterrichtes im Bankgeschäfte eine einseitige
Richtung bezeichnet und die Aufgabe einer
commerciellen Hochschule keineswegs erschöpft, welche
vielmehr das Waarengeschäft berücksichtigen und eine
hohe Sehlde für den die verschiedensten Gebiete umfassenden
Handel sein soll.
Ebenso ist das Verkehrswesen von so entscheidendem
Einfluss auf den Handel, dass seine fach wissenschaftliche
Pflege geradezu geboten erscheint und eine
Fachschule für das Communicationswesen mit Unterabtheilungen
für den commerciellen Betrieb an Eisenbahnen,
sowie anPost-undTelegraphen-Einrichtungen als
ein Bedürfniss erscheint. Schon seit dem Schuljahre
1871/72 bestehen an der Handels-Akademie Curse für
Eisenbahn-, Post- und Telegraphen-Einrichtungen, in’s
Leben gerufen in Folge der Initiative der EisenbahnäS
) Vergl. Beilage Nr, VI.