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Anwendung auf sein Fach hören will, sie ebenfalls
vertreten zu linden. Es steht demnach mit dem Prin
cipe der Fachcurse die Bestimmung §§. 6 und 7 52 ) im
Einklänge, wonach „ordentliche“ Hörer, d. i. diejeni
gen , welche von der Schule Zeugnisse über ihre wis
senschaftlichen Erfolge haben wollen (§. 10), nur die
jenigen sein können, welche entweder die Mittelschule
(Gymnasium, Realschule) besucht und in diesem Falle
auch vollendet, sowie ihre Reife zum Besuche einer
Hochschule durch eine Maturitäts - Prüfung erwiesen
haben oder solche Aufhahmswerber, welche die zum
Eintritte in diese Hochschule für nöthig erachteten
Vorkenntnisse im Wege einer Aufnahmsprülung nach-
weisen. Hingegen kann sich jeder, der das entspre
chende Alter hat, zur Aufnahmsprüfung melden. Hat
auch die bisher gemachte Erfahrung zunächst nur eine
Fachschule für das Bankwesen gerechtfertigt, nachdem
die überwiegende Zahl der Hörer der bisherigen Aka
demie sich dem Bankgeschäfte zugewendet hat, so kann
doch nicht geleugnet werden, dass die ausschliessliche
Pflege des Unterrichtes im Bankgeschäfte eine ein
seitige Richtung bezeichnet und die Aufgabe einer
commerciellen Hochschule keineswegs erschöpft, welche
vielmehr das Waarengeschäft berücksichtigen und eine
hohe Sehlde für den die verschiedensten Gebiete um
fassenden Handel sein soll.
Ebenso ist das Verkehrswesen von so entscheiden
dem Einfluss auf den Handel, dass seine fach wissen
schaftliche Pflege geradezu geboten erscheint und eine
Fachschule für das Communicationswesen mit Unter
abtheilungen für den commerciellen Betrieb an Eisen
bahnen, sowie anPost-undTelegraphen-Einrichtungen als
ein Bedürfniss erscheint. Schon seit dem Schuljahre
1871/72 bestehen an der Handels-Akademie Curse für
Eisenbahn-, Post- und Telegraphen-Einrichtungen, in’s
Leben gerufen in Folge der Initiative der Eisenbahn-
äS ) Vergl. Beilage Nr, VI.