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Um jedoch auch solchen Fällen Rechnung zu tragen,
wo die Aufnahmswerber das Zeugniss der Reife
zum Besuche der Hochschule nicht besitzen, ist im
§. 7, alinea 2 auch die Einrichtung von Aufnahmsprüfungen,
jedoch mit der Beschränkung in Aussicht
genommen, dass zu denselben nur solche Aufhahmswerber
zugelassen werden, welche sich in dem entsprechenden
Alter befinden, und von denen nicht besorgt
werden muss, dass sie auf diesem Wege die Aufnahme
nur deshalb anstreben, weil sie eine Mittelschule
zwar besucht, dieselbe aber nicht oder doch nicht mit
dem Zeugnisse der Reife zurückgelegt haben.
Neben den ordentlichen Hörern sollen sich auch
ausserordentliche Hörer an der Handels-Hochschule befinden,
welche entweder nur den einen oder anderen
Lehrgegenstand zu frequentiren wünschen oder den
Aufnahmsbedingungen nicht zu entsprechen geeignet
oder geneigt sind. Wenn einerseits dadurch der Zutritt
allen Aufnahmswerbern, die das 18. Lebensjahr erreicht
und die zum Verständnisse der Vorträge erforderlichen
Vorkenntnisse haben, eröffnet ist, so dürfte es
anderseits nicht angemessen sein, die Institution der
ausserordentlichen Hörer noch weiter zu begünstigen.
Es ist daher auch jene Einrichtung im §. 8 empfohlen,
wodurch wie an anderen Hochschulen (z. B. an der
technischen Hochschule in Wien, sowie an der Hochschule
für Bodencultur) dis ausserordentlichen Hörer
zu Prüfungen nicht zugelassen werden,
strenge i’rü- Die Einführung strenger Prüf ungenamSchlusse
fungen. f l er Studien an der Handels-Hochschule, correspondirend
mit der betreffenden Einrichtung an der technischen
Hochschule in Wien und mit den Rigorosen behufs
Erwerbung des Doctorgrades an der Universität,
haben das wesentliche Merkmal, dass im Gegensätze
zu den Einzelprüfungen bei denselben eine Anzahl von
Gegenständen zusammengefasst und schon dadurch die
Garantie geboten wird, dass das Wissen ein consoli-