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nicht nur in Uebereinstimmung mit dem gleichen Vor
gänge an anderen Hochschulen, sondern auch mit den
bisherigen Einrichtungen an der Handels - Akademie
selbst, nachdem nach §. 26 der Vereins-Statuten die
Professoren, insbesondere aber auch der Director, be
hufs ihrer definitiven Ernennung dieser Genehmigung
bedurften.
Schliesslich mag noch des Organes besonders
gedacht werden, welches (nach §. 5, alinea 1 der
Grundzüge) den Verwaltungsrath in der Oberleitung
der Hochschule zu vertreten hat. Gegenüber der
nach dem Gesetze unter einer eigenen Direction
stehenden akademischen Handelsmitttelsohule, ist
es der Verwaltungsrath, der nicht nur nach §. 27
der Vereinsstatuten die administrativen Geschäfte
zu führen hat, sondern überhaupt nach den neuen Ein
richtungen den Vereinigungspunkt der getrennten Schul
anstalten zu bilden haben wird. Der immer bedeuten
der werdende Geschäftsumfang und der Wunsch, den
Verkehr mit einer grösseren Anzahl von Professoren
zu erleichtern, sowie noch andere Verhältnisse die spe-
cielle Vertretung des Verwaltungsrathes betreffend, lassen
es als angemessen erscheinen, ein besonderes Organ
(Curator) aufzustellen, welchem die Oberleitung der
Hochschule im Namen des Verwaltungsrathes zukom
men würde, sowie dasselbe gleichzeitig auch den Einfluss
desselben auf die Mittelschule zu wahren hätte.
Diese Institution insbesondere zeigt, dass durch
die neuen Einrichtungen die bisherige Autonomie des
Vereines der Wiener Handels-Akademie und seines
Verwaltungsrathes nicht beeinträchtigt, sondern noch
mehr gewahrt werden soll, als es bei der damaligen
Einrichtung der Akademie-Direction der Fall ist.
Mit Erlass des Ministeriums für Cultus und Unter
richt vom 12. April 1873, Zahl 3112 ist die Handels-
Hochschule genehmigt. Desgleichen die Grundzüge
der Organisation bis auf einige zu treffende Abände-
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rungen.