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Full text : Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

junge  Leute  zugelassen,  welche  das  IG.  Lebensjahr  zurückgelegt
haben.
3  Zum  Eintritte  in  die  zweite  Classe  der  Akademie  werden ­
  solche  Jünglinge  zugelassen,  welche  die  erste  Classe  derselben  absolvirt ­
  haben  oder  durch  eine  Aufnahmsprüfung  die  Kenntniss  der  Lehrgegenstände ­
  der  ersten  Classe  nachweisen  und  das  17.  Lebensjahr  angetreten ­
  haben.
4.  In  den  ersten  Jahrgang  des  V  orb  er  eit  n  n  gs  -  Cur  su  s
werden  aufgenommen  :
a)  Jünglinge,  welche  die  dreiclassige  Unter-Realschule  oder  das
Unter-Gymnasium  absolvirt  haben  ;
b)  Jene,  welche,  sie  mögen  den  Unterricht  wo  immer  erhalten
haben,  durch  eine  strenge  Aufnahmsprüfung  denjenigen  Grad
der  Reife  nachweisen,  welcher  durch  Absolviritng  der  Unter-Realschule
  oder  des  Unter-Gymnasiums  erreicht  zu  werden
pflegt.  Bei  einer  solchen  Aufnahmsprüfung  werden  nur  junge
Leute  zugelassen,  welche  das  14.  Lebensjahr  bereits  angetreten
haben.
5.  In  den  zweiten  Jahrgang  des  Vorbereitungs-Cursus
werden  Diejenigen  aufgenommen,  welche  entweder  die  erste  Classe  derselben ­
  absolvirt  haben,  oder,  sie  mögen  w r o  immer  ihre  Vorbildung  erlangt ­
  haben,  denjenigen  Grad  der  Reife  nachweisen.  welcher  zum  Verständnisse ­
  der  Lehrgegenstände  der  zweiten  Classe  erforderlich  ist.  Zur
Aufnahmsprüfung  für  diese  Classe  werden  in  der  Regel  nur  Jünglinge,
zugelassen,  welche  das  15.  Lebensjahr  angetreten  haben.
ß.  Jeder  Schüler  ist  verpflichtet,  alle  im  Lehrplane  als  obligat
bezeichneten  Lehrfächer  seiner  Classe  zu  hören.  Ausserordentliche
Schüler  für  einzelne  Fächer  werden  in  der  Regel  nur  in  den  höheren
Classan  und  zwar  in  so  weit  zugelassen  werden,  als  es  sieh  mit  den
Schulräumlichkeiten  und  mit  den  nöthigen  didaktischen  und  disciplinaren
  Rücksichten  verträgt.
111.
Das  Schulgeld  der  ordentlichen  Schüler  beträgt  für  jede  Classe
jährlich  150  fl.  B.  V.  und  ist  in  zwei  gleichen  Raten  am  1.  October
und  am  1.  April  zu  entrichten.  Jeder  Schüler  hat  ausserdem  für  die
Sammlungen  5  fl  B.  V.  beim  Eintritte  in  die  Lehranstalt  zu  erlegen.
Das  Unterrichtsgeld  der  ausserordentlichen  Schüler  wird  nach  der  Zahl
der  wöchentlichen  Lehrstunden,  welche  sie  besuchen,  bemessen  werden.
Das  Honorar  für  die  Theilnahme  an  den  ausserordentlichen  Vorträgen
wird  besonders  festgesetzt  werden.

IV.
Für  den  Unterricht  in  den  obligaten  Fächern  sind  an  Wochentagen ­
  4  bis  5  Vormittagsstunden  und  Montag,  Mittwoch  und  Freitag
2  bis  3  Nachmittagsstunden  bestimmt.  Der  Unterricht  in  den  nicht
obligaten  Gegenständen  wird  an  den  freien  Nachmittagsstunden  ertheilt.
            
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