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§. ö.
Die Oberleitung der Handels-Hochschule übt der Verwaltungs
rath aus.
Es steht ihm auch zu, ein Organ zu ernennen, welches ihn hierin
auf Grund der zu ertheilenden Instruction zu vertreten hat.
An der Spitze des Professoren-Collegiums steht der von demsel
ben aus der Mitte der Professoren auf die Dauer eines Jahres gewählte
Rector, Die Wahl des Rectors ist der Genehmigung des Verwaltungs-
rathes und sodann der Bestätigung des Unterrichts-Ministers zu unter
ziehen.
§■
Die Hörer der Handels-Hochschule sind entweder ordentliche oder
ausserordentliche.
§• 7 '
Als ordentliche Hörer werden diejenigen aufgenommen, welche
ein staatsgiltiges Maturitäts-Zeugniss erworben haben.
Dieser Nachweis kann bei solchen Bewerbern, welche eine Mittel
schule nicht besucht und das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, durch
eine an der Hochschule abzulegende Aufnahmsprüfung ersetzt werden.
§• 8.
Als ausserordentliche Hörer können diejenigen aufgenommen wer
den, welche nicht die Qualification zum Eintritte als ordentliche Hörer
besitzen, oder welche nur einzelne Vorlesungen in der Eigenschaft von
ausserordentlichen Hörern besuchen wollen.
Von den ausserordentlichen Hörern wird jedoch der Nachweis des
Alters von wenigstens 18 Jahren verlangt.
Die Aufnahme als ausserordentliche Hörer kann denjenigen ver
weigert werden, von denen angenommen werden muss, dass sie die zum
Verständniss der Vorlesungen nöthige Vorbildung sich nicht angeeignet
haben.
§• 9.
Der Besuch der Vorlesungen und das Verhalten wird dem ordent
lichen Hörer in einem Meldungsbuche (Index), welches für die ganze
Zeit der Studien an der Handels-Hochschule zu gelten hat, und dem
ausserordentlichen Hörer in einem Meldungsbogen bestätiget, der für
jedes Studienjahr ausgestellt wird.
§■ 10.
Die Feststellung des Studienerfolges findet nur bei den ordent
lichen Hörern u. z. entweder im Wege von Einzelprüfungen unter Aus
stellung von Zeugnissen über dieselben, oder durch die strengen Prüfun
gen unter Ausfertigung von Diplomen statt.
Durch die strengen Prüfungen soll die höhere wissenschaftliche
Befähigung des Candidaten für seinen Beruf erwiesen werden. Die
strengen Prüfungen haben den Nachweis zu liefern, dass der Candidat
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