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sich die vollständige Kenntniss aller Prüfungsgegeustände in theoreti-
scher und praktischer Beziehung angeeignet habe.
Die strengen Prüfungen werden vor speciellen Commissionen ab
gelegt, die aus den Professoren der entsprechenden Gegenstände an der
Hochschule und aus vom Verwaltungsrathe gewählten Fachmännern zu
sammengestellt sind.
Zu den strengen Prüfungen werden nur jene ordentlichen Hörer
zugelassen, welche alle in dem Studienplane (§. 3 alinea 2) aufgenom
menen Gegenstände in mindestens zwei Semestern au der Handels-
Hochschule, die allgemein bildenden Gegenstände (§. 3 alinea 3) aber
entweder an dieser oder an einer anderen Hochschule und zwar in der
Weise gehört haben, dass ihr Studium an Hochschulen im Ganzen vier
Semester umfasst.
§. 11.
Die ordentlichen Hörer haben für jeden Semester, und zwar bei
Beginn desselben ein gleichmässig bemessenes Unterrichtsgeld zu ent
richten,,
Das von den ausserordentlichen Hörern für jeden Semester zu
entrichtende Unterrichtsgeld wird nach der Zahl der wöchentlichen Stun
den bestimmt, in welchen sie den Unterricht gemessen.
Ausserdem ist von den ordentlichen Hörern bei der Aufnahme in
die Handels-Hochschule eine Matrikelgebühr zu entrichten.
Behufs Zulassung zu den strengen Prüfungen ist eine Taxe zu
erlegen.
Das den Stiftern nach §. 6 der Statuten zustehende Recht kann
auch an der Handels-Hochschule ausgeübt werden.
Auch ausserdem können ordentliche Hörer in besonders berück
sichtigungswürdigen Fällen vom Unterrichtsgelde befreit werden.
Die Bemessung der Matrikelgebühr und Diplomtaxe, sowie des
Unterrichtsgeldes und die Befreiung von demselben steht dem Verwal
tungsrathe zu.
§ 12.
Auf Grund dieser Bestimmungen ist ein Detail-Statut zu ver
fassen.
Die Feststellung desselben, sowie der Studienpläne kommt dem
Verwaltungsrathe zu.