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Volltext: Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

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sich die vollständige Kenntniss aller Prüfungsgegeustände in theoreti- 
scher und praktischer Beziehung angeeignet habe. 
Die strengen Prüfungen werden vor speciellen Commissionen ab 
gelegt, die aus den Professoren der entsprechenden Gegenstände an der 
Hochschule und aus vom Verwaltungsrathe gewählten Fachmännern zu 
sammengestellt sind. 
Zu den strengen Prüfungen werden nur jene ordentlichen Hörer 
zugelassen, welche alle in dem Studienplane (§. 3 alinea 2) aufgenom 
menen Gegenstände in mindestens zwei Semestern au der Handels- 
Hochschule, die allgemein bildenden Gegenstände (§. 3 alinea 3) aber 
entweder an dieser oder an einer anderen Hochschule und zwar in der 
Weise gehört haben, dass ihr Studium an Hochschulen im Ganzen vier 
Semester umfasst. 
§. 11. 
Die ordentlichen Hörer haben für jeden Semester, und zwar bei 
Beginn desselben ein gleichmässig bemessenes Unterrichtsgeld zu ent 
richten,, 
Das von den ausserordentlichen Hörern für jeden Semester zu 
entrichtende Unterrichtsgeld wird nach der Zahl der wöchentlichen Stun 
den bestimmt, in welchen sie den Unterricht gemessen. 
Ausserdem ist von den ordentlichen Hörern bei der Aufnahme in 
die Handels-Hochschule eine Matrikelgebühr zu entrichten. 
Behufs Zulassung zu den strengen Prüfungen ist eine Taxe zu 
erlegen. 
Das den Stiftern nach §. 6 der Statuten zustehende Recht kann 
auch an der Handels-Hochschule ausgeübt werden. 
Auch ausserdem können ordentliche Hörer in besonders berück 
sichtigungswürdigen Fällen vom Unterrichtsgelde befreit werden. 
Die Bemessung der Matrikelgebühr und Diplomtaxe, sowie des 
Unterrichtsgeldes und die Befreiung von demselben steht dem Verwal 
tungsrathe zu. 
§ 12. 
Auf Grund dieser Bestimmungen ist ein Detail-Statut zu ver 
fassen. 
Die Feststellung desselben, sowie der Studienpläne kommt dem 
Verwaltungsrathe zu.
	        
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