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Full text : Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

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sich  die  vollständige  Kenntniss  aller  Prüfungsgegeustände  in  theoretischer
  und  praktischer  Beziehung  angeeignet  habe.
Die  strengen  Prüfungen  werden  vor  speciellen  Commissionen  abgelegt, ­
  die  aus  den  Professoren  der  entsprechenden  Gegenstände  an  der
Hochschule  und  aus  vom  Verwaltungsrathe  gewählten  Fachmännern  zusammengestellt ­
  sind.
Zu  den  strengen  Prüfungen  werden  nur  jene  ordentlichen  Hörer
zugelassen,  welche  alle  in  dem  Studienplane  (§.  3  alinea  2)  aufgenommenen ­
  Gegenstände  in  mindestens  zwei  Semestern  au  der  Handels-Hochschule,
  die  allgemein  bildenden  Gegenstände  (§.  3  alinea  3)  aber
entweder  an  dieser  oder  an  einer  anderen  Hochschule  und  zwar  in  der
Weise  gehört  haben,  dass  ihr  Studium  an  Hochschulen  im  Ganzen  vier
Semester  umfasst.

§.  11.
Die  ordentlichen  Hörer  haben  für  jeden  Semester,  und  zwar  bei
Beginn  desselben  ein  gleichmässig  bemessenes  Unterrichtsgeld  zu  entrichten,, ­

Das  von  den  ausserordentlichen  Hörern  für  jeden  Semester  zu
entrichtende  Unterrichtsgeld  wird  nach  der  Zahl  der  wöchentlichen  Stunden ­
  bestimmt,  in  welchen  sie  den  Unterricht  gemessen.
Ausserdem  ist  von  den  ordentlichen  Hörern  bei  der  Aufnahme  in
die  Handels-Hochschule  eine  Matrikelgebühr  zu  entrichten.
Behufs  Zulassung  zu  den  strengen  Prüfungen  ist  eine  Taxe  zu
erlegen.
Das  den  Stiftern  nach  §.  6  der  Statuten  zustehende  Recht  kann
auch  an  der  Handels-Hochschule  ausgeübt  werden.
Auch  ausserdem  können  ordentliche  Hörer  in  besonders  berücksichtigungswürdigen ­
  Fällen  vom  Unterrichtsgelde  befreit  werden.
Die  Bemessung  der  Matrikelgebühr  und  Diplomtaxe,  sowie  des
Unterrichtsgeldes  und  die  Befreiung  von  demselben  steht  dem  Verwaltungsrathe ­
  zu.
§  12.
Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  ist  ein  Detail-Statut  zu  verfassen. ­

Die  Feststellung  desselben,  sowie  der  Studienpläne  kommt  dem
Verwaltungsrathe  zu.
            
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