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MAK

Full text : Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

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bei  allen  Gelegenheiten  so  rühmlich  bewährten  Gemeinsinn  seiner
Mitbürger.
Um  iedoch  den  Spendern  nach  allen  Seiten  hin  die  möglichsten ­
  Erleichterungen  für  jeden  Grad  der  Betheiligung  zu  gewähren. ­
  hat  das  gefertigte  Comite  nachfolgende  Beitragsmodalitäten ­
  festgestellt:
/
Beitrags-  Modalitäten.
o)  Die  Beiträge  können  erfolgen  in  baarem  Gelde  oder  in
Staats-  und  börsenmässigen  Industriepapieren,  und  zwar  auf
einmal  oder  successive  in  bestimmten  Jahresbeiträgen  oder
auch  in  beiden  Weisen  nach  dem  Belieben  des  Spenders.
b)  Diejenigen,  welche  für  den  Gründungs-  und  Erhaltungsfond ­
  höhere  Beiträge  leisten,  erwerben  hierdurch  die  Eigenschaft ­
  von  Gründern  der  Lehranstalt,  über  deren  Stimmfähigkeit ­
  in  der  General-Versammlung,  Wahlfähigkeit  zum
Verwaltungsrath  und  zum  Leitungscomite,  die  Vereinsstatuten
das  Nähere  bestimmen  werden.
Die  von  einem  Gründer  innerhalb  der  ersten  zehn
Jahre  der  Lehranstalt  zur  Aufnahme  empfohlenen  geeigneten ­
  Schüler  werden  vorzugsweise  zugelassen.  Die  Namen
der  Gründer  werden  zum  fortdauernden  Gedächtniss  ihrer
verdienstlichen,  gemeinnützigen  Mitwirkung  zur  Errichtung ­
  dieser  Lehranstalt  iii  einem  Gedenkbuche  eingezeichnet
werden.
c)  Jene  grossmüthigen  Förderer  der  Lehranstalt,  welche  an
Gründungs  -  und  Erhaltungsbeiträgen  auf  Lebenszeit  300  fl.
jährlich  oder  ein-  für  allemal  wenigstens  3000  fl.  B.  V.
spenden,  erwerben  hierdurch  die  Eigenschaft  eines  Stifters,
weichem  neben  den  vorhin  angedeuteten  Rechten  eines
Gründers  in  Ansehung  ihrer  Beiträge  das  Vorrecht  eingeräumt ­
  bleibt,  die  Erträgnisse  ihrer  Stiftung  zur  Dotirung
einer  der  bestehenden  Lehrkanzeln,  der  Bibliothek  der
Sammlungen  oder  anderen  Lehrzwecken  der  Anstalt  speciell
zu  widmen.
Jeder  Stifter  wird  ausserdem  für  sich  und  seine  Rechtsnachfolger ­
  20  Jahre  hindurch  das  Recht  besitzen,  auf  je
3000  fl.  seiner  Spenden  alljährlich  einen  geeigneten  Schüler
in  der  Lehranstalt  unentgeltlich  unterrichten  zu  lassen.
Nach  Herstellung  der  Lehranstalt  werden  an  einem
hierzu  ausersehenen  Ehrenplätze  derselben  aufgestellte  Marmortafeln ­
  die  Namen  sämmtlicher  Stifter  vereinigen,  um  ihr
segensvolles  Andenken  in  den  Herzen  der  Zöglinge  nie  erlöschen ­
  zu  lassen.
            
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