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IV. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:
Die Ehrenmitglieder und jene Mitglieder des Vereines, welche
mindestens 100 fi. beitragen, bilden die General-Versammlung,
haben in derselben ohne Unterschied ihrer Beitragsleistungen
gleiches Stimmrecht und geniessen das active und passive Wahl
recht zum Verwaltungsrathe. Die als Stifter oder Gründer bei
getretenen Anstalten, Corporatioiien und Gesellschaften werden
durch einen dem Verwaltungsrathe bezeichnten Bevollmächtigten
vertreten.
Die Stifter besitzen für sich und ihre Rechtsnachfolger vom
ö. Jahre des Bestehens der Schule an 20 Jahre hindurch das Recht,
einen geeigneten Schüler in derselben unentgeltlich vollständig
unterrichten zu lassen.
Die Namen der Stifter werden auf Marmortafeln eingegra
ben und diese an einem hierzu ausersehenen Ehrenplätze der An
stalt aufgestellt werden.
Die von einem Stifter oder Gründer innerhalb der ersten
10 Jahre des Bestehens der Anstalt empfohlenen, zur Aufnahme
geeigneten Schüler werden vorzugsweise zugelassen.
Jene Mitglieder des Vereines, welche einen Betrag unter
100 fl. leisten, geniessen das passive Wahlrecht zum Verwaltungs
rathe.
Die Mitglieder dieses Vereines verzichten für sich und ihre
Rechtsnachfolge!- auf jeden aus den von ihnen eingezahlten Grün
dlings- und Erhaltungsbeiträgen hergeleiteten persönlichen Eigen
thumsanspruch zu Gunsten des Vereinszweckes.
Sämmtliche Vereinsglieder werden nicht bloss stets nach
Kräften dazu mitwirken, dass dem Handels-, Fabriks- und Ge
werbestande in der vom Verein errichteten höheren Handelsschule
wirklich die von ihnen angestrebte, vielseitige, gediegene Fach
bildung zu Theil werde, sondern sie werden auch unter allen
Umständen die erforderlichen Mittel zur Entwicklung des Lehr
institutes herbeizuschaffen bestrebt sein.
V. Von der Generalversammlung:
Die General-Versammlung findet in der Regel jährlich ein
mal statt.
Ausnahmsweise, wenn ein Beschluss des Verwaltungsrathes
die Einberufung ausspricht.
Die Einberufung geschieht durch den Präsidenten mittelst
einer dreimaligen Veröffentlichung, welche in der „Wiener Zei
tung“ und gleichzeitig in zwei anderen verbreiteten Wiener Jour
nalen in der Weise erfolgt, dass die dritte dieser Bekanntmachun
gen der Generalversammlung stets um mindestens 8 Tage vor
hergeht.