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Volltext: Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

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IV. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder: 
Die Ehrenmitglieder und jene Mitglieder des Vereines, welche 
mindestens 100 fi. beitragen, bilden die General-Versammlung, 
haben in derselben ohne Unterschied ihrer Beitragsleistungen 
gleiches Stimmrecht und geniessen das active und passive Wahl 
recht zum Verwaltungsrathe. Die als Stifter oder Gründer bei 
getretenen Anstalten, Corporatioiien und Gesellschaften werden 
durch einen dem Verwaltungsrathe bezeichnten Bevollmächtigten 
vertreten. 
Die Stifter besitzen für sich und ihre Rechtsnachfolger vom 
ö. Jahre des Bestehens der Schule an 20 Jahre hindurch das Recht, 
einen geeigneten Schüler in derselben unentgeltlich vollständig 
unterrichten zu lassen. 
Die Namen der Stifter werden auf Marmortafeln eingegra 
ben und diese an einem hierzu ausersehenen Ehrenplätze der An 
stalt aufgestellt werden. 
Die von einem Stifter oder Gründer innerhalb der ersten 
10 Jahre des Bestehens der Anstalt empfohlenen, zur Aufnahme 
geeigneten Schüler werden vorzugsweise zugelassen. 
Jene Mitglieder des Vereines, welche einen Betrag unter 
100 fl. leisten, geniessen das passive Wahlrecht zum Verwaltungs 
rathe. 
Die Mitglieder dieses Vereines verzichten für sich und ihre 
Rechtsnachfolge!- auf jeden aus den von ihnen eingezahlten Grün 
dlings- und Erhaltungsbeiträgen hergeleiteten persönlichen Eigen 
thumsanspruch zu Gunsten des Vereinszweckes. 
Sämmtliche Vereinsglieder werden nicht bloss stets nach 
Kräften dazu mitwirken, dass dem Handels-, Fabriks- und Ge 
werbestande in der vom Verein errichteten höheren Handelsschule 
wirklich die von ihnen angestrebte, vielseitige, gediegene Fach 
bildung zu Theil werde, sondern sie werden auch unter allen 
Umständen die erforderlichen Mittel zur Entwicklung des Lehr 
institutes herbeizuschaffen bestrebt sein. 
V. Von der Generalversammlung: 
Die General-Versammlung findet in der Regel jährlich ein 
mal statt. 
Ausnahmsweise, wenn ein Beschluss des Verwaltungsrathes 
die Einberufung ausspricht. 
Die Einberufung geschieht durch den Präsidenten mittelst 
einer dreimaligen Veröffentlichung, welche in der „Wiener Zei 
tung“ und gleichzeitig in zwei anderen verbreiteten Wiener Jour 
nalen in der Weise erfolgt, dass die dritte dieser Bekanntmachun 
gen der Generalversammlung stets um mindestens 8 Tage vor 
hergeht.
	        
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