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VI. Vom Verwaltu ngsrathe:
Der Verwaltungsrath besteht aus 9 Mitgliedern, von welchen
mindestens sechs dem Handels- und Gewerbestande angehören
müssen nnd wird auf drei Jahre gewählt.
Nach Ablauf jeden Jahres haben 3 Mitglieder auszutreten.
Der Austritt wird durch die Amtsdauer , bei gleicher Amts
dauer durch das Loos bestimmt.
Jedes austretende Mitglied ist nach Ablauf eines Schuljahres
wieder wählbar, falls nicht 3 Viertheile der Abstimmenden für
dessen sofortige Wiederwahl stimmen.
Die Verwaltungsräthe wählen aus ihrer Mitte mit absoluter
Stimmenmehrheit den Präsidenten und Präsidenten-Stellvertreter
auf die Dauer eines Jahres, nach dessen Verlauf sie wieder wähl
bar sind.
Der Verwaltungsrath versammelt sich über Einberufung des
Präsidenten oder in dessen Verhinderung des Präsidenten-Stell-
vertreters, in der Regel monatlich einmal zur Erledigung der Ge
schäfte und Vernehmung des Berichtes der Schulinspection.
Zur gütigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von we
nigstens 5 Mitgliedern erforderlich. Die Entscheidungen erfolgen
nach absoluter Stimmenmehrheit.
Der Verwaltungsrath beruft und ernennt den Director, die
Lehrer und das gesammte Hilfspersonal der Anstalt ohne Rück
sicht auf deren Glaubensbekenntnis.
Er schliesst im Namen des Vereins Verträge mit denselben
und setzt deren Anstellungsbedingnisse fest.
Er entscheidet über deren Enthebung.
Die vorgenommenen Anstellungen /des Directors und der
Lehrer werden der hohen Staatsverwaltung zur Bestätigung vor
gelegt.
_ Der Verwaltungsrath trifft alle auf die Organisation der An
stalt, auf den Unterricht, den Lehrkörper und die Institutssamm
lungen bezüglichen Anordnungen.
Er führt durch eine aus seiner Mitte zu ernennende ln-
spection die Oberaufsicht über den Schulunterricht und das Prü
fungswesen.
Er bestimmt die Zahl und Unterrichts-Materien der zu er
richtenden Lehrkanzeln mit Rücksicht auf die von den Stiftern
au ihre Beitragsleistungen geknüpften Bedingungen.
Er ertheilt dem Director die nöthigen Instructionen, ent
scheidet über Einvernehmen mit demselben über die bei der Lehr
anstalt einznführenden Lehrbücher, ob und durch wen sie auf
Kosten der Anstalt verfasst lind in Druck gelegt werden solle«'
Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Director über die
Bestellungen und Anschaffungen für die Bibliothek und Samm-