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Full text : Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

t

VI.  Vom  Verwaltu  ngsrathe:
Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  9  Mitgliedern,  von  welchen
mindestens  sechs  dem  Handels-  und  Gewerbestande  angehören
müssen  nnd  wird  auf  drei  Jahre  gewählt.
Nach  Ablauf  jeden  Jahres  haben  3  Mitglieder  auszutreten.
Der  Austritt  wird  durch  die  Amtsdauer  ,  bei  gleicher  Amtsdauer ­
  durch  das  Loos  bestimmt.
Jedes  austretende  Mitglied  ist  nach  Ablauf  eines  Schuljahres
wieder  wählbar,  falls  nicht  3  Viertheile  der  Abstimmenden  für
dessen  sofortige  Wiederwahl  stimmen.
Die  Verwaltungsräthe  wählen  aus  ihrer  Mitte  mit  absoluter
Stimmenmehrheit  den  Präsidenten  und  Präsidenten-Stellvertreter
auf  die  Dauer  eines  Jahres,  nach  dessen  Verlauf  sie  wieder  wählbar ­
  sind.
Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  über  Einberufung  des
Präsidenten  oder  in  dessen  Verhinderung  des  Präsidenten-Stellvertreters,
  in  der  Regel  monatlich  einmal  zur  Erledigung  der  Geschäfte ­
  und  Vernehmung  des  Berichtes  der  Schulinspection.
Zur  gütigen  Beschlussfassung  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens ­
  5  Mitgliedern  erforderlich.  Die  Entscheidungen  erfolgen
nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Der  Verwaltungsrath  beruft  und  ernennt  den  Director,  die
Lehrer  und  das  gesammte  Hilfspersonal  der  Anstalt  ohne  Rücksicht ­
  auf  deren  Glaubensbekenntnis.
Er  schliesst  im  Namen  des  Vereins  Verträge  mit  denselben
und  setzt  deren  Anstellungsbedingnisse  fest.
Er  entscheidet  über  deren  Enthebung.
Die  vorgenommenen  Anstellungen  /des  Directors  und  der
Lehrer  werden  der  hohen  Staatsverwaltung  zur  Bestätigung  vorgelegt. ­

_  Der  Verwaltungsrath  trifft  alle  auf  die  Organisation  der  Anstalt, ­
  auf  den  Unterricht,  den  Lehrkörper  und  die  Institutssammlungen ­
  bezüglichen  Anordnungen.
Er  führt  durch  eine  aus  seiner  Mitte  zu  ernennende  lnspection
  die  Oberaufsicht  über  den  Schulunterricht  und  das  Prüfungswesen. ­

Er  bestimmt  die  Zahl  und  Unterrichts-Materien  der  zu  errichtenden ­
  Lehrkanzeln  mit  Rücksicht  auf  die  von  den  Stiftern
au  ihre  Beitragsleistungen  geknüpften  Bedingungen.
Er  ertheilt  dem  Director  die  nöthigen  Instructionen,  entscheidet ­
  über  Einvernehmen  mit  demselben  über  die  bei  der  Lehranstalt ­
  einznführenden  Lehrbücher,  ob  und  durch  wen  sie  auf
Kosten  der  Anstalt  verfasst  lind  in  Druck  gelegt  werden  solle«'
Er  entscheidet  im  Einvernehmen  mit  dem  Director  über  die
Bestellungen  und  Anschaffungen  für  die  Bibliothek  und  Samm-
            
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