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VI. Vom Verwaltu ngsrathe:
Der Verwaltungsrath besteht aus 9 Mitgliedern, von welchen
mindestens sechs dem Handels- und Gewerbestande angehören
müssen nnd wird auf drei Jahre gewählt.
Nach Ablauf jeden Jahres haben 3 Mitglieder auszutreten.
Der Austritt wird durch die Amtsdauer , bei gleicher Amtsdauer
durch das Loos bestimmt.
Jedes austretende Mitglied ist nach Ablauf eines Schuljahres
wieder wählbar, falls nicht 3 Viertheile der Abstimmenden für
dessen sofortige Wiederwahl stimmen.
Die Verwaltungsräthe wählen aus ihrer Mitte mit absoluter
Stimmenmehrheit den Präsidenten und Präsidenten-Stellvertreter
auf die Dauer eines Jahres, nach dessen Verlauf sie wieder wählbar
sind.
Der Verwaltungsrath versammelt sich über Einberufung des
Präsidenten oder in dessen Verhinderung des Präsidenten-Stellvertreters,
in der Regel monatlich einmal zur Erledigung der Geschäfte
und Vernehmung des Berichtes der Schulinspection.
Zur gütigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens
5 Mitgliedern erforderlich. Die Entscheidungen erfolgen
nach absoluter Stimmenmehrheit.
Der Verwaltungsrath beruft und ernennt den Director, die
Lehrer und das gesammte Hilfspersonal der Anstalt ohne Rücksicht
auf deren Glaubensbekenntnis.
Er schliesst im Namen des Vereins Verträge mit denselben
und setzt deren Anstellungsbedingnisse fest.
Er entscheidet über deren Enthebung.
Die vorgenommenen Anstellungen /des Directors und der
Lehrer werden der hohen Staatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt.
_ Der Verwaltungsrath trifft alle auf die Organisation der Anstalt,
auf den Unterricht, den Lehrkörper und die Institutssammlungen
bezüglichen Anordnungen.
Er führt durch eine aus seiner Mitte zu ernennende lnspection
die Oberaufsicht über den Schulunterricht und das Prüfungswesen.
Er bestimmt die Zahl und Unterrichts-Materien der zu errichtenden
Lehrkanzeln mit Rücksicht auf die von den Stiftern
au ihre Beitragsleistungen geknüpften Bedingungen.
Er ertheilt dem Director die nöthigen Instructionen, entscheidet
über Einvernehmen mit demselben über die bei der Lehranstalt
einznführenden Lehrbücher, ob und durch wen sie auf
Kosten der Anstalt verfasst lind in Druck gelegt werden solle«'
Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Director über die
Bestellungen und Anschaffungen für die Bibliothek und Samm-