73
hingen der Anstalt, sowie über alle wichtigen Regie-Auslagen
und bewilligt die Anschaffung der Lehrmittel. Er bestimmt die
Höhe des Schulgeldes, besetzt die Freiplätze und entscheidet über
ausnahmsweise Begünstigungen besonders ausgezeichneter Schüler.
Er leitet die Verwaltung des Fondes der Lehranstalt, prüft
und adjustirt die Verrechnungen des Hirectors.
Zur Entscheidung über die Anstellung oder Entlassung des
Hirectors, eines Lehrers oder Beamten der Anstalt ist die Zu
stimmung von mindestens 5 Mitgliedern des Verwaltungsrathes
erforderlich.
Der Director hat in allen nicht seine Person betreffenden
Angelegenheiten bei den Verhandlungen des Verwaltungsrathes
berathende Stimme.
Verein und Schule werden sowohl den Behörden gegenüber
als in allen anderen Angelegenheiten vom Verwaltungsrathe mit
allen jenen Befugnissen als Bevollmächtigten vertreten, zu wel
chen nach §. 1008 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches be
sondere Vollmachten für die Gattung des Geschäftes erforder
lich sind.
Für den Verwaltungsrath zeichnet rechtsgiltig der Präsident
mit einem der Verwaltungsrathe.
VII. Von der Schulinspection (Leitungs-Comite) der
Ans talt.
Die Schulinspection besteht aus 3 Mitgliedern, welche der
Verwaltungsrath alljährlich in der ersten, seiner Constituirung
oder Ergänzung nachfolgenden Versammlung aus seiner Mitte für
die Dauer eines Jahres erwählt.
Die zurücktretenden Inspectionsmitglieder sind sogleich wie
der wählbar.
Die Inspectionsmitglieder treten allwöchentlich einmal oder
so oft es die Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erheischt, zu
sammen.
Die Schulinspection bildet das Organ, durch welches der
Verwaltungsrath die Ueberwachung der Leistungen des gesumm
ten Lehrkörpers, die erfolgenden Ankäufe, die Administration des
Schulgebäudes, der Bibliothek und der Institutssammlungen ausübt.
Die Schulinspection entscheidet im Vermittlungswege über
die zwischen dem Director und dem ihm unterstehenden Lehr-
und Administrationspersonale etwa entstehenden Differenzen und
trifft unmittelbar in Vertretung des Verwaltungsrathes alle jene
erforderlich werdenden Anordnungen, die keinen Aufschub ver
tragen.
Die Schulinspection revidirt mindestens allmonatlich einmal
die Instituts-Cassa. sowie alljährlich die Inventur der Bibliothek