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Volltext: Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

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Durch die Ablehnung der auf sie gefallenen Wah 
len in den Verwaltungsrath von Seite der Herren 
Dräsche, Malanotti, Smekal-—gleich der schon 
früher erklärten Weigerung der für die oberste Ver 
waltung bestimmten Herren Murmann, Hornbostel und 
Gress -— verzögerte sich die Constituirung desVerwal- 
tungsrathes und es bestand der provisorischeVer- 
waltungsrath nach seiner Constituirung am 6. Mai 1857 
aus den Herren: F. Schey (derzeit Friedr. Freih. v. 
Schey, Präsident des Verwaltungsrathes), Theod. Bauer 
Dr. H. Jaques, F. Landtmann, Dr. F. C. Mayr- 
hofer, B. W. Ohligs, .1. Rauch, Frh. v. Reden, 
G. Voigt und verhandelte unter dem Alterspräsidium 
des Herrn Johann Rauch. Zum definitiven Präsidenten 
wurde sodann Herr Friedrich Schey v. Koro ml a 
gewählt, der seit jener Zeit bis zur Stunde an der 
Spitze des die Lehranstalt erhaltenden Vereines steht, 
an dessen Seite anfangs Herr Joachim Rauch, 
der Vorstand des Wiener Kaufmanns - Gremiums, als 
Vicepräsident fungirte, der in der Folge durch Herrn 
Dr. Jaques in dieser Eigenschaft ersetzt wurde. Dieser 
Verwaltungsrath betrachtete es als seine nächste Auf 
gabe, ungesäumt alle jene Massnahmen zu treffen, 
welche zur endgiltigen Constituirung des Vereines und 
zur baldigen Activirung des gegründeten commerciel- 
len Bildungs-Institutes führen sollten. Allein Wider 
wärtigkeiten mannigfacher Art stellten sich den wohl 
gemeinten Bestrebungen entgegen. 
Die Regierung beharrte auf der Abänderung der widerstand der 
Statuten im Sinne ihrer dermalen Principien, der Ver- Bes,er " nB ‘ 
waltungsrath, durchaus aus unabhängigen Männern libe 
raler Gesinnung bestehend, suchte der Anstalt jenen 
unabhängigen Charakter zu bewahren, welchen die 
Gründer derselben ihr aufgeprägt wissen wollten. Es 
entspann sich darüber ein lebhafter Schriftenwechsel, 
in welchem der Verwaltungsrath die ernstesten Bemü 
hungen an den Tag legte, die Schule ausserhalb des 
Zwanges der kirchlichen Suprematie zu erhalten.
	        
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