d) auf dem Wege des Tausches und
e) auf dem Wege der Erzeugung innerhalb der Anstalt selbst nach
den Bestimmungen des §. 7.
§. 4. Die Bibliothek ist eine Fachbibliothek und hat solche Werke
zu enthalten, welche sowohl durch Abbildungen, als durch historische,
künstlerische oder wissenschaftliche Erläuterungen die Zwecke des Museums
zu fördern geeignet sind.
§. 5. Das Museum wird ferner den österreichischen Industriellen
Gelegenheit bieten, besonders ausgezeichnete Arbeiten, welche in das
Gebiet desselben gehören, unter Beachtung der darüber festzustellenden
Reglements auszustellen.
§. 6. Für die Sicherheit der ausgestellten Gegenstände wird in
ausreichender Weise Sorge getragen. Ueber die Art und Weise werden
die Reglements das Nähere enthalten.
B. Hilfsanstalten.
§. 7. Mit dem Museum ist eine photographische Anstalt und eine
Gypsgiesserei verbunden.
Die in diesen beiden Anstalten erzeugten Gegenstände dienen in
Hinsicht auf die Zwecke des Museums zur Vermehrung und Ergänzung
der Sammlungen und zugleich als Vorlagen für die Kunst-, Real- und
Gewerbeschulen, mögen diese Staatsanstalten sein oder nicht, so wie für
Fabriksbesitzer und Gewerbetreibende, Künstler und Fachgelehrte. Auch
andere Zweige der Reproduction können mit dem Institute in Verbindung
gebracht werden, wenn sie die Zwecke desselben zu fördern versprechen.
Ueber die Art und Weise der Benützung dieser Hilfsanstalten und
deren Einrichtung werden besondere Reglements festgestellt.
§. 8. Ausser den im §. 7. bezeichneten Hilfsanstalten können mit
dem Museum auch noch besondere Institute, welche die Zwecke des
Museums zu fördern geeignet sind, mit besonderer Organisirung in weitere
oder nähere Verbindung gebracht werden.
C. Benützung.
§. 9. Die im Museum aufgestellten Gegenstände, welcher Art sie
sein mögen, sind der Besichtigung, der Benützung und dem Studium
möglichst zugänglich zu machen, soweit es sich mit der Sicherheit und
Erhaltung derselben vereinigen lässt.
Gegen den erklärten Wollen eines Ausstellers darf jedoch keinerlc,-
Nachbildung statthaben.
§. 10. Mit dem Museum werden Vorträge in Verbindung gebracht,
welche alle Gegenstände in ihren Bereich ziehen, die auf die Zwecke
desselben Bezug nehmen.
§. ix. Die im Museum ausgestellten Gegenstände sind durch zweck
mässig abgefaßte Kataloge zu erläutern.
§. 12. Das Museum wird nach Massgabe des Bedürfnisses Mitthei
lungen in zwangloser Form erscheinen lassen, welche insbesondere über
alle Erwerbungen und Geschenke, über die Leistungen der photographi-