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Full text: Statuten des k.k. Oesterr. Museums für Kunst und Industrie

d) auf dem Wege des Tausches und 
e) auf dem Wege der Erzeugung innerhalb der Anstalt selbst nach 
den Bestimmungen des §. 7. 
§. 4. Die Bibliothek ist eine Fachbibliothek und hat solche Werke 
zu enthalten, welche sowohl durch Abbildungen, als durch historische, 
künstlerische oder wissenschaftliche Erläuterungen die Zwecke des Museums 
zu fördern geeignet sind. 
§. 5. Das Museum wird ferner den österreichischen Industriellen 
Gelegenheit bieten, besonders ausgezeichnete Arbeiten, welche in das 
Gebiet desselben gehören, unter Beachtung der darüber festzustellenden 
Reglements auszustellen. 
§. 6. Für die Sicherheit der ausgestellten Gegenstände wird in 
ausreichender Weise Sorge getragen. Ueber die Art und Weise werden 
die Reglements das Nähere enthalten. 
B. Hilfsanstalten. 
§. 7. Mit dem Museum ist eine photographische Anstalt und eine 
Gypsgiesserei verbunden. 
Die in diesen beiden Anstalten erzeugten Gegenstände dienen in 
Hinsicht auf die Zwecke des Museums zur Vermehrung und Ergänzung 
der Sammlungen und zugleich als Vorlagen für die Kunst-, Real- und 
Gewerbeschulen, mögen diese Staatsanstalten sein oder nicht, so wie für 
Fabriksbesitzer und Gewerbetreibende, Künstler und Fachgelehrte. Auch 
andere Zweige der Reproduction können mit dem Institute in Verbindung 
gebracht werden, wenn sie die Zwecke desselben zu fördern versprechen. 
Ueber die Art und Weise der Benützung dieser Hilfsanstalten und 
deren Einrichtung werden besondere Reglements festgestellt. 
§. 8. Ausser den im §. 7. bezeichneten Hilfsanstalten können mit 
dem Museum auch noch besondere Institute, welche die Zwecke des 
Museums zu fördern geeignet sind, mit besonderer Organisirung in weitere 
oder nähere Verbindung gebracht werden. 
C. Benützung. 
§. 9. Die im Museum aufgestellten Gegenstände, welcher Art sie 
sein mögen, sind der Besichtigung, der Benützung und dem Studium 
möglichst zugänglich zu machen, soweit es sich mit der Sicherheit und 
Erhaltung derselben vereinigen lässt. 
Gegen den erklärten Wollen eines Ausstellers darf jedoch keinerlc,- 
Nachbildung statthaben. 
§. 10. Mit dem Museum werden Vorträge in Verbindung gebracht, 
welche alle Gegenstände in ihren Bereich ziehen, die auf die Zwecke 
desselben Bezug nehmen. 
§. ix. Die im Museum ausgestellten Gegenstände sind durch zweck 
mässig abgefaßte Kataloge zu erläutern. 
§. 12. Das Museum wird nach Massgabe des Bedürfnisses Mitthei 
lungen in zwangloser Form erscheinen lassen, welche insbesondere über 
alle Erwerbungen und Geschenke, über die Leistungen der photographi-
	        
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