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MAK

Full text : Sowjet-russische Ausstellung

DER  STAAT
UND  SEINE  VÖLKER

N ationale  Föderation,  nach  der  Verfassung  jederzeit ­
  lösbar,  und  Herrschaft  des  mit  der  Bauernschaft ­
  verbündeten  Proletariats  durch  seine  Räte
bei  ständiger  Kontrolle  und  jederzeitiger  Abberufbarkeit
  der  Sowjetdeputierten  durch  ihre  Wähler,
das  sind  die  charakteristischen  Merkmale  des  durch
die  Oktoberrevolution  geschaffenen  Sowjetstaates.
Die  Union  der  Sozialistischen  Sowjetrepubliken  besteht ­
  aus  sechs  Bundesrepubliken,  der  Russischen
Sozialistischen  Föderativen  Sowjetrepublik  (gekürzt
R.  S.  F.  S.  R.),  der  Ukrainischen  Sozialistischen
Sowjetrepublik,  der  Weißrussischen  Sozialistischen
Sowjetrepublik,  der  Transkaukasischen  Sozialistischen ­
  Sowjetrepublik,  der  Turkmenischen  Sozialistischen ­
  Sowjetrepublik  und  der  Usbekischen  Sozialistischen ­
  Sowjetrepublik.  Zwei  dieser  Sowj  etrepubliken
sind  selbst  Bundesstaaten.  Die  Sowjetverfassung
kennt  nämlich  neben  den  Bundesrepubliken  die
Autonomen  Sozialistischen  Sowjetrepubliken,  die
dem  Verbände  einer  der  sechs  Bundesrepubliken
angehören,  aber  auf  dem  Gebiete  der  Kulturpolitik
und  auch  in  vielen  Belangen  der  Wirtschaftspolitik
vollständige  Autonomie  genießen.  (Siehe  schematische
Darstellung  und  Landkarte  der  Sowjetunion.)  Die
nationale  Selbstbestimmung  der  kleineren  Völker
ist  durch  den  Bestand  der  autonomen  nationalen
Distrikte  und  bei  noch  kleineren  oder  nicht  in
geschlossenem  Siedlungsgebiet  wohnenden  Völkern
durch  die  nationalen  Rayons-  oder  Ortsräte  gesichert.
Jedes  Volk,  auch  die  kleinste  nur  irgendwie  ins
Gewicht  fallende  Minderheit,  hat  ihr  eigenes  Schulwesen, ­
  Gerichtskammem  mit  ihrer  Sprache  als  Verhandlungssprache. ­
  Jede  Minderheit  hat  die  Möglichkeit, ­
  Eingaben  in  ihrer  Sprache  an  alle  Sowjetämter
zu  richten.  Die  nationale  Frage  hat  in  diesem  gewaltigen ­
  Nationalitätenstaat  zu  bestehen  aufgehört.
Die  sechs  Gliedstaaten  der  Sowjetunion  sind  souverän.
Den  Bundesorganen  stehen  nur  die  Funktionen  zu,
die  ihnen  im  Unionsvertrage  der  sechs  RepubÜken
            
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