DER STAAT
UND SEINE VÖLKER
N ationale Föderation, nach der Verfassung jederzeit
lösbar, und Herrschaft des mit der Bauernschaft
verbündeten Proletariats durch seine Räte
bei ständiger Kontrolle und jederzeitiger Abberufbarkeit
der Sowjetdeputierten durch ihre Wähler,
das sind die charakteristischen Merkmale des durch
die Oktoberrevolution geschaffenen Sowjetstaates.
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteht
aus sechs Bundesrepubliken, der Russischen
Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (gekürzt
R. S. F. S. R.), der Ukrainischen Sozialistischen
Sowjetrepublik, der Weißrussischen Sozialistischen
Sowjetrepublik, der Transkaukasischen Sozialistischen
Sowjetrepublik, der Turkmenischen Sozialistischen
Sowjetrepublik und der Usbekischen Sozialistischen
Sowjetrepublik. Zwei dieser Sowj etrepubliken
sind selbst Bundesstaaten. Die Sowjetverfassung
kennt nämlich neben den Bundesrepubliken die
Autonomen Sozialistischen Sowjetrepubliken, die
dem Verbände einer der sechs Bundesrepubliken
angehören, aber auf dem Gebiete der Kulturpolitik
und auch in vielen Belangen der Wirtschaftspolitik
vollständige Autonomie genießen. (Siehe schematische
Darstellung und Landkarte der Sowjetunion.) Die
nationale Selbstbestimmung der kleineren Völker
ist durch den Bestand der autonomen nationalen
Distrikte und bei noch kleineren oder nicht in
geschlossenem Siedlungsgebiet wohnenden Völkern
durch die nationalen Rayons- oder Ortsräte gesichert.
Jedes Volk, auch die kleinste nur irgendwie ins
Gewicht fallende Minderheit, hat ihr eigenes Schulwesen,
Gerichtskammem mit ihrer Sprache als Verhandlungssprache.
Jede Minderheit hat die Möglichkeit,
Eingaben in ihrer Sprache an alle Sowjetämter
zu richten. Die nationale Frage hat in diesem gewaltigen
Nationalitätenstaat zu bestehen aufgehört.
Die sechs Gliedstaaten der Sowjetunion sind souverän.
Den Bundesorganen stehen nur die Funktionen zu,
die ihnen im Unionsvertrage der sechs RepubÜken