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Full text : Statuten für die Gesellschaft zur Förderung der Kunstgewerbeschule des k. k. Oesterr. Museums

Bei  diesen  besonderen  Stiftungen,  welche  aus  einzelnen  Kronländern
  oder  von  Corporationen  aus  den  Kronländern  herrühren,  kann
die  Bestimmung  getroffen  werden,  dass  sie  nur  für  Angehörige  der
betreffenden  Länder  verwendet  werden.

§  i  3.
Die  jährlich  zur  Verwendung  kommenden  Beträge  bestimmt  nach
dem  Stande  des  Gesellschaftsvermögens  der  Ausschuss  (§  to).  Ueber
ihre  Verwendung  entscheidet  der  Aufsichtsrath  der  Kunstgewerbeschule,
mit  Berücksichtigung  der  ihm  von  dem  Lehrkörper  vorgelegten  Anträge ­
  und  von  dem  Ausschüsse  gemachten  Vorschläge.
§  >4-Das
  Gesellschaftsjahr  fällt  mit  dem  Kalenderjahr  zusammen.  Die
Einzahlung  ist  im  I.  Quartale  jeden  Jahres  zu  leisten.
V.  Dauer  und  Auflösung  der  Gesellschaft.
§  15.
Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer  Generalversammlung ­
  durch  Beschluss  von  Dreivierttheilen  der  Abstimmenden
stattfinden.  In  diesem  Falle  wird  das  vorhandene  Vermögen  dem  Aufsichtsrathe
  der  Kunstgewerbeschule  zur  Stiftung  von  Stipendien  oder
anderweitigen  Unterstützungen  übergeben.
Zur  Abänderung  der  Statuten  ist  die  Zustimmung  von  zwei  Dritttheilen
  der  ordentlichen  Mitglieder  erforderlich,  welche  bei  einer  zu
diesem  Zwecke  einberufenen  Generalversammlung  erscheinen.

VI.  Schiedsgericht.
Alle  aus  dem  Vereinsverhältnisse  entstehenden  Streitigkeiten  werden
durch  ein  Schiedsgericht  endgiltig  entschieden.  Zu  demselben  wählt
jeder  der  streitenden  1  heile  aus  den  Vereinsmitgliedern  einen  Schiedsrichter ­
  und  diese  sodann  einen  Obmann;  können  sich  erstere  über  die
Wahl  eines  Obmannes  nicht  einigen,  so  entscheidet  das  Loos.

Wien,  im  Januar  1869.

Verlag  des  Oesterr.  Museums.
MAK-Bibliothek

Druck  von  Carl  Gerold’s  Sohn.

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M1

ÖSTERR.  MUSEUM
f.  ANGEWANDTE  KUNST
Bibliothek

3768405
            
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