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Volltext: Statuten für die Gesellschaft zur Förderung der Kunstgewerbeschule des k. k. Oesterr. Museums

Bei diesen besonderen Stiftungen, welche aus einzelnen Kron- 
ländern oder von Corporationen aus den Kronländern herrühren, kann 
die Bestimmung getroffen werden, dass sie nur für Angehörige der 
betreffenden Länder verwendet werden. 
§ i 3. 
Die jährlich zur Verwendung kommenden Beträge bestimmt nach 
dem Stande des Gesellschaftsvermögens der Ausschuss (§ to). Ueber 
ihre Verwendung entscheidet der Aufsichtsrath der Kunstgewerbeschule, 
mit Berücksichtigung der ihm von dem Lehrkörper vorgelegten An 
träge und von dem Ausschüsse gemachten Vorschläge. 
§ >4- 
Das Gesellschaftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die 
Einzahlung ist im I. Quartale jeden Jahres zu leisten. 
V. Dauer und Auflösung der Gesellschaft. 
§ 15. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Generalver 
sammlung durch Beschluss von Dreivierttheilen der Abstimmenden 
stattfinden. In diesem Falle wird das vorhandene Vermögen dem Auf- 
sichtsrathe der Kunstgewerbeschule zur Stiftung von Stipendien oder 
anderweitigen Unterstützungen übergeben. 
Zur Abänderung der Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritt- 
theilen der ordentlichen Mitglieder erforderlich, welche bei einer zu 
diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erscheinen. 
VI. Schiedsgericht. 
Alle aus dem Vereinsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten werden 
durch ein Schiedsgericht endgiltig entschieden. Zu demselben wählt 
jeder der streitenden 1 heile aus den Vereinsmitgliedern einen Schieds 
richter und diese sodann einen Obmann; können sich erstere über die 
Wahl eines Obmannes nicht einigen, so entscheidet das Loos. 
Wien, im Januar 1869. 
Verlag des Oesterr. Museums. 
MAK-Bibliothek 
Druck von Carl Gerold’s Sohn. 
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M1 
ÖSTERR. MUSEUM 
f. ANGEWANDTE KUNST 
Bibliothek 
3768405
	        
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