Bei diesen besonderen Stiftungen, welche aus einzelnen Kronländern
oder von Corporationen aus den Kronländern herrühren, kann
die Bestimmung getroffen werden, dass sie nur für Angehörige der
betreffenden Länder verwendet werden.
§ i 3.
Die jährlich zur Verwendung kommenden Beträge bestimmt nach
dem Stande des Gesellschaftsvermögens der Ausschuss (§ to). Ueber
ihre Verwendung entscheidet der Aufsichtsrath der Kunstgewerbeschule,
mit Berücksichtigung der ihm von dem Lehrkörper vorgelegten Anträge
und von dem Ausschüsse gemachten Vorschläge.
§ >4-Das
Gesellschaftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die
Einzahlung ist im I. Quartale jeden Jahres zu leisten.
V. Dauer und Auflösung der Gesellschaft.
§ 15.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Generalversammlung
durch Beschluss von Dreivierttheilen der Abstimmenden
stattfinden. In diesem Falle wird das vorhandene Vermögen dem Aufsichtsrathe
der Kunstgewerbeschule zur Stiftung von Stipendien oder
anderweitigen Unterstützungen übergeben.
Zur Abänderung der Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritttheilen
der ordentlichen Mitglieder erforderlich, welche bei einer zu
diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erscheinen.
VI. Schiedsgericht.
Alle aus dem Vereinsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten werden
durch ein Schiedsgericht endgiltig entschieden. Zu demselben wählt
jeder der streitenden 1 heile aus den Vereinsmitgliedern einen Schiedsrichter
und diese sodann einen Obmann; können sich erstere über die
Wahl eines Obmannes nicht einigen, so entscheidet das Loos.
Wien, im Januar 1869.
Verlag des Oesterr. Museums.
MAK-Bibliothek
Druck von Carl Gerold’s Sohn.
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ÖSTERR. MUSEUM
f. ANGEWANDTE KUNST
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