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Full text : Bombenstabil - Wohnzimmer-Stühle, Wirtschafts-Tische

eine  Beanstandung  vom  Lieferer  als  berechtigt  anerkannt,  dann  steht  ihm  das  Recht
zu,  die  Ware  entweder  ordnungsgemäß  herzustellen  oder  Ersaßlieferung  zu  leisten.
Irgendwelche  andere  Ersaßansprüche,  insbesondere  solche  auf  Wandlung,  Minderung,
Schadenersaß  oder  Deckungskauf  werden  nicht  anerkannt.  Rücksendung  beanstandeter
Ware.  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Lieferers  ist  nicht  gestattet.
Der  im  Frachtbrief  enthaltene  Vermerk:  „mangelhaft  verpackt“  ist  bahnamtlich
vorgeschrieben  und  daher  kein  Grund,  sich  bei  etwaigen  Beschädigungen  darauf
zu  berufen.  Bei  unberechtigten  Mängelrügen,  die  umfangreiche  Nachprüfungen  verursachen, ­
  können  die  Kosten  der  Prüfung  dem  Besteller  in  Rechnung  gestellt  werden.
7.  Preise.  Die  Preise  verstehen  sich  in  Reichsmark.
8.  Zahlungsbedingungen.  Die  Zahlungen  haben  zu  erfolgen:  In  10  Tagen  ab  Rechnungstag
mit  2“/„  Skonto  oder  in  30  Tagen  ab  Rechnungstag  netto.  Bei  Voreinsendung  des
Betrages  oder  Nachnahme  werden  3°/ 0  gewährt.  Abzüge  irgendwelcher  Art  (Porti  usw.)
sind  nicht  gestattet.  Akzeptzahlung  gilt  nicht  als  Barzahlung.
Reichsbankfähige  Wechsel  mit  einer  Laufzeit  nicht  über  3  Monate  werden  vorbehaltlich
guter  Unterschriften  innerhalb  30  Tagen  ab  Rechnungstag  in  Zahlung  genommen;
Diskontspesen  —  mindestens  Reichsbankdiskontsaß  —  für  die  über  60  Tage  hinausgehende ­
  Laufzeit  gehen  zu  Lasten  des  Käufers.  Bei  verspäteter  Zahlung  werden  unter
Vorbehalt  der  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  Zinsen  in  Höhe  von  2°/ 0  über
dem  jeweiligen  Reichsbankdiskontsaß  berechnet.
9.  Eigentumsvorbehalt.  Die  Ware  bleibt  bis  zum  Eingang  des  gesamten  Rechnungsbetrages
aus  der  Bestellung  Eigentum  des  Lieferers.  Schuldet  der  Besteller  aus  der  sonstigen
Geschäftsbeziehung  zu  d  em  Lieferer  noch  etwas  oder  entsteht  bis  zum  Eingang  des  gesamten
Rechnungsbetrages  aus  der  Bestellung  eine  neue  Forderung,  so  bleibt  das  Eigentum  bis  zur
Tilgung  auch  dieser  Forderung  Vorbehalten.  Verkauft  der  Besteller  die  Ware  an  einen
Dritten,  so  werden  hiermit  die  entstehenden  Forderungsrechte  schon  jeßt  an  den  Lieferer
abgetreten.  Diese  Abtretung  erfolgt  nur  zur  Sicherung  des  Lieferers  und  berührt  die
Zahlungspflicht  des  Bestellers  nicht,  es  sei  denn,  daß  der  Lieferer  von  dem  Schuldner
der  abgetretenen  Forderung  befriedigt  worden  ist.  Der  Abtretende  ist  verpflichtet,  die
eingezogenen  Beträge  unverzüglich  an  den  Lieferer  abzuführen  und  sich  jeder  anderen
Verfügung  darüber  zu  enthalten.  Wenn  der  Besteller  später  seine  Verbindlichkeiten
dem  Lieferer  gegenüber  nicht  oder  nicht  pünktlich  erfüllt,  in  unzulässiger  Weise  auf
die  Sache  einwirkt,  oder  wenn  dem  Lieferer  nach  Abschluß  Tatsachen  bekannt  werden,
welche  die  Zahlungsfähigkeit  des  Bestellers  in  Frage  stellen,  insbesondere  wenn
Wechselproteste  oder  Zwangsvollstreckungen  in  dessen  Vermögen  vorgekommen  sind,
so  hat  der  Lieferer  nach  seiner  Wahl  ohne  Fristseßung  das  Recht,  entweder  die  Ware
herauszuverlangen,  ohne  daß  er  dadurch  seiner  Ansprüche  auf  Befriedigung  wegen  der
Kaufpreisforderung  verlustig  geht,  oder  ganz  oder  teilweise  vom  Vertrag  zurückzutreten.
Der  Besteller  ist  verpflichtet,  Pfändungen  dem  Lieferer  gehöriger  Waren  oder  diesem
abgetretener  Forderungen  dem  Lieferer  sogleich  anzuzeigen.  Der  Besteller  trägt  die
Kosten  einer  Intervention  und  hat  sie  auf  Verlangen  vorzulegen.
Treten  in  den  Verhältnissen  des  Bestellers  Umstände  ein,  die  eine  wesentlich  andere
Beurteilung  der  Kreditlage  bedingen,  als  sie  sich  nach  den  seitherigen  Kreditunterlagen
ergab,  dann  werden  seine  laufenden  Verpflichtungen  sofort  fällig.
Falls  Käufer  mit  einer  vereinbarten  Teilzahlung  ganz  oder  teilweise  im  Rückstand  ist
oder  den  vorstehenden  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  ist  der  Lieferer  berechtigt,  vom
Kaufvertrag  zurückzutreten  und  ohne  gerichtliche  Maßnahme  selbst,  oder  durch  einen
Beauftragten,  die  gelieferte  Ware  zur  Abholung  zu  bringen,  gleichviel  wo  sich  diese
befindet,  kraft  einer  unwiderruflichen  Erlaubnis,  die  hierdurch  erteilt  ist.  Eine  verbotene
Eigenmacht  oder  eine  Verleßung  des  Hausrechts  ist  hierin  nicht  gelegen.  Geleistete
Zahlungen  werden  in  einer  Höhe  zurückerstattet,  die  sich  nach  Abzug  einer  angemessenen ­
  Leihgebühr  und  Minderwert  der  Ware  ergibt.
Der  Käufer  kann  die  Ware  ergänzen  oder  vervollständigen,  wobei  aber  die  so  gewonnenen ­
  Fertigerzeugnisse  unter  gleichen  Bedingungen  wie  vor  Eigentum  des  Lieferers
verbleiben.
10.  Vertretervollmacht.  Die  Vertreter  der  Lieferer  sind  nicht  berechtigt,  ohne  Vorbehalt ­
  der  Zustimmung  des  Lieferers  Zugeständnisse  im  Preis  oder  in  den  sonstigen
Bedingungen  zu  machen.  Ebenso  sind  die  Vertreter  ohne  ausdrückliche  schriftlidie
Genehmigung  nicht  zum  Inkasso  ermächtigt.  Zahlung  der  Rechnungen  hat  daher
nur  an  die  Lieferfirma  zu  erfolgen.
11.  Als  Erfüllungsort  und  Gerichtsstand  bezüglich  Lieferung  und  Zahlung,  örtlich  und
sachlich,  für  alle  aus  dem  Vertragsverhältnis  unmittelbar  oder  mittelbar  sich  ergebenden
Streitigkeiten,  auch  für  Wechselklagen,  gilt  der  Hauptsiß  des  Lieferers  in  jedem  Falle
als  vereinbart.
            
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