keineswegs zur Zurflckhaltung der Zahlung. Etwaige Schäden durch
Bahnversaud müssen auf dem Frachtbrief bahnseitig bestätigt sein,
wenn Ersatzansprüche an die Eisenbahn gestellt werden müssen.
Wird eine Beanstandung vom Lieferer als berechtigt anerkannt,
dann steht ihm das Recht zu, die Ware entweder ordnungsgemäß
herzustellen oder Ersatzlieferung zu leisten. Irgendwelche andere
Ersatzansprüche, insbesondere solche auf Wandlung, Minderung,
Schadenersatz oder Deckungskauf werden nicht anerkannt. Rücksendung
beanstandeter Ware ohne ausdrückliche Genehmigung des
Lieferers'ist nicht gestattet.
Oer im Frachtbrief enthaltene Vermerk: „mangelhaft
verpaokt” ist bahnamtlioh vorpeschrieben
und daher kein Grund, sich bei etwaigen Beschädigungen
darauf ZU berufen Bei unberechtigten
Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können
die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
7. Preise. Die Preise verstehen sich in Reichsmark.
8. Zahlungsbedingungen. Die Zahlungen haben zu erfolgen:
In 10 Tagen ab Rechnungstag mit 2% Skonto oder in 30
Tagen ab Rechnungstag netto- Bei Voreinsendung des
Betrages oder Nachnahme werden 3 % gewährt.
Abzüge irgendwelcher Art (Porti usw.) sind nioht gestattet.
Akzeptzahlung gilt nicht als Barzahlung.
Reichsbankfähige Wechsel mit einer Laufzeit nicht über drei Monate
werden vorbehaltlich guter Unterschriften innerhalb 30 Tagen ab
Rechnungstag in Zahlung genommen ; Diskontspesen — mindestens
Reichsbankdiskontsatz — für die über 60 Tage hinausgehende
Laufzeit gehen zu Lasten des Käufers. Bei verspäteter Zahlung werden
unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in
Höhejvon 2 °/ 0 über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz berechnet.
9. Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zum Eingang des
gesamten Rechnungsbetrages aus der Bestellung Eigentum des Lieferers.
Schuldet der Besteller aus der sonstigen Geschäftsbeziehung
zu dem Lieferer noch etwas oder entsteht bis zum Eingang des gesamten
Rechnungsbetrages aus der Bestellung eine neue Forderung,
so bleibt das Eigentum bis zur Tilgung auch dieser Forderung Vorbehalten.
Verkauft der Besteller die Ware an einen Dritten, so werden
hiermit die entstehenden Forderungsrechte schon jetzt an den Lieferer
abgetreten. Diese Abtretung erfolgt nur zur Sicherung des Lieferers
uadiberührt die Zahlungspflicht des Bestellers nicht, es sei denn, daß
der .Lieferer von dem Schuldner der abgetretenen Forderung befriedigt
worden ist. Der Abtretende ist'verpflichtet, die eingezogenen
Beträge unverzüglich an den Lieferer abzuiühren und sich jeder anderen
Verfügung darüber zu enthalten. Wenn der Besteller später
seine Verbindlichkeiten dem Lieferer gegenüber nicht oder nicht
pünktlich erfüllt, in unzulässiger Weise auf die Sache einwirkt, oder
wenn dem Lieferer nach Abschluß Tatsachen bekannt werden, welche
die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere
wenn Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungen in dessen Vermögen
vorgekommen sind, so hat der Lieferer nach seiner Wahl ohne
Fristsetzung das Recht, entweder die Ware herauszuverlangen, ohne
daß er dadurch seiner Ansprüche auf Befriedigung wegen der Kaufpreisforderung
verlustig geht, oder ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet Pfändungen dem Lieferer
gehöriger Waren oder diesem abgetretener Forderungen dem Lieferer
sogleich anzuzeigen. Der Besteller trägt die Kosten einer Intervention
und hat sie auf Verlangen vorzulegen.
Treten in den Verhältnissen des Bestellers Umstände ein, die eine
wesentlich andere Beurteilung der Kreditlage bedingen, als sie sich
nach den seitherigen Kreditunterlagen ergab, dann werden seine laufenden
Verpflichtungen sofort fällig.
Falls Käufer mit einer vereinbarten Teilzahlung ganz oder teilweise
in Rückstand ist oder den vorstehenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
ist der Lieferer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten
und ohne gerichtliche Maßnahme selbst, oder durch einen Beauftragten,
die gelieferte W T arc zur Abholung zu bringen, gleichviel wo
sich diese befindet, kraft einer unwiderruflichen Erlaubnis, die hierdurch
erteilt ist. Eine verbotene Eigenmacht oder eine Verletzung des
Hausrechts ist hierin nicht gelegen. Geleistete Zahlungen werden in
einer Höhe zurückerstattet, die sich nach Abzug einer angemessenen
Leihgebühr und Minderwert der Ware ergibt.
Der Käufer kann die Ware ergänzen oder vervollständigen, wobei
aber die so gewonnenen Fertigerzeugnisse unter gleichen* Bedingungen
wie vor Eigentum des Lieferers verbleiben.
10. Vertretervollmacht. Die Vertreter der Lieferer
sind nicht berechtigt, ohne Vorbehalt der Zustimmung des
Lieferers Zugeständnisse im Preis oder in den sonstigen
Bedingungen zu machen. Ebenso sind die Vertreter
ohne ausdrückliche schriftliche, Genehmigung
nicht zum Inkasso ermächtigt. Zahlung der
Rechnungen hat daher nur an die Lieferfirma
zu erfolgen.
11. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bezüglich Lieferung
und Zahlung, örtlich und sachlich, für alle aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten,
auch für Wechselklagen, gilt der Hauptsitz des Lieferers in jedem
Falle als vereinbart.