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Full text : Hohe Warte - Illustrierte Halbmonatsschrift für Architektur, angewandte Kunst und alle modernen Kulturaufgaben, 4. Jahrgang 1908

Was  find  die  Folgen  diefer  Vereinfachung  des  Verwaltungsapparates? ­
  Das  ift  doch  ganz  klar.  Der  Bauende,  der  nicht  von
baukünftlerifcben  Hbfichten  geleitet  wird,  fiebt  ficb,  wenn  er
nicht  ins  Ungewiffe  hinaustappen  und  Verzögerungen  im  Genehmigungsverfahren ­
  gewärtigen  will,  genötigt,  ficb  im  Rahmen
der  von  der  Ortsbauordnung  begrenzten  und  für  erprobt  geltenden ­
  Möglichkeiten  zu  halten.  Hier  ftehen  wir  vor  der  Frage,
foll  ein  Ortsbaugefetj  weiträumige  oder  eng  gezogene  Grenzen
ziehen.  Huf  welchem  Gebiete  follen  fie  eng,  auf  welchem  follen
fie  weit  ausgelegt  werden?  Wo  liegt  die  Grenze  zwifchen  beiden?
Vergleichen  wir  die  Baugefe^gebung  einmal  mit  der  Technik
des  Strafrechts.  Das  Strafgefe^buch  bedient  ficb  vielfach  einer
außerordentlichen  Dehnbarkeit  des  Begriffs;  es  arbeitet  mit
kautfchukartigen  FUlgemeinvorftellungen.  Es  fpricbt  von  längerer ­
  Freibeitsftrafe,  von  wichtigen  Gründen,  erheblicher  Entftellung;
  es  kennt  mildernde  Umftände  und  dergleichen  und
überläßt  dem  Ermeffen  des  Richters  aus  dem  Gafamtbewußtfein
aller  Gebildeten  feines  Volkes  heraus,  feine  Entfcbeidungen  zu
treffen.  Vor  allem  aber,  und  das  bringt  es  in  fundamentalen
Gegenfat)  zur  Baugefetjgebung,  behandelt  es  vollendete  Tatfachen,
rückwärtsliegende  Vorgänge,  abgefcbloffene  Handlungen.  Fille
Baugefe^gebung  dagegen  will  vorbeugender  oder  vorausbeftimmender
  Natur  fein,  regelt  alfo  Vorgänge  und  Handlungen  der
Zukunft.  Jede  Vorausbeftimmung  im  Bauleben  darf  aber  nur
in  einer  ganz  beftimmten  Richtung  ergeben  und  muß,  wenn  fie
ihren  Zweck  erreichen  foll,  keine  Deutung  und  Huslegung  zulaffen.
  Vielmehr  als  dies  im  Strafrecht  nötig  ift,  in  dem  die  einfcbläglicben
  Verbältniffe  durch  Verhandlung  klar  gelegt  werden,
bedarf  die  Baugefetjgebung  und  bedürfen  ihre  ausführenden
Organe  der  genaueften  Kenntnis  desjenigen  Gebietes,  auf  dem
fie  wirken  follen.  Das  verlangt  auch  der  Bauende;  denn  feine
Beziehungen  zum  Baugefet)  find  in  der  Regel  koftfpieliger  Natur
und  ihm  ift  daher  mit  fcbwankenden  Begriffen  nicht  gedient.
Er  will  von  vornherein,  ehe  feine  Dispofitionen  getroffen  werden,
wiffen,  was  er  zu  tun  und  was  er  zu  laffen  bat.  Es  ift  daher
die  Beftimmtbeit  des  Ausdrucks  ein  Haupterfordernis  der  Baugefetjgebung.
  Der  Mangel  diefer  Beftimmtbeit  aber,  die  Empfindung ­
  des  Bauenden,  daß  die  Baugefe^gebung  vielfach  mit  ihren
Anordnungen  daneben  fcblägt,  daß  fie  auch  mit  ihren  Strafandrohungen ­
  keineswegs  immer  dem  natürlichen  Rechtsgefühl
entfpricbt,  macht  die  Baupolizei  als  ausübendes  Organ  der  Baugefefjgebung
  zum  unpopulärften  Inftitut  aller  gefetjgeberifcben
Einrichtungen;  ihr  eine  Nafe  zu  drehen  gewährt  mindeftens  ebenfoviel
  Vergnügen,  wie  eine  kleine  Steuerhinterziehung  oder  eine
Zollfcbwindelei.  Die  Ausdrucksweife  der  Baugefe^gebung  kann
umfaffend  fein,  aber  fie  darf  nicht,  wie  dies  in  der  juriftifchen
Behandlung  baugefe^licben  Stoffes  häufig  zutage  tritt,  einer
außerhalb  des  baufacblicben  Gebietes  liegenden  Sphäre  entnommen ­
  fein;  genau  wie  in  den  Bauverträgen  des  Architekten
oftmals  mit  wenig  Worten  und  einer  Handfkizze  dem  Ausführenden ­
  eine  engbegrenzte  Richtfchnur  für  feine  oft  febr  koftfpieligen
Handlungen  gegeben  wird,  fo  verlangt  das  Bauwefen  von  der
Gefefjgebung  eine  Ausdrucksweife,  die  in  der  Vorftellungswelt
des  Baubefliffenen  eine  ganz  beftimmte  Vorftellungsreibe  auszulöfen
  vermag,  ohne  daß  diefe  mit  ftofflicb  greifbaren  Paragraphen ­
  von  vornherein  feftgelegt  würde.  □
Kautfchukparagrapben  haben  für  die  Baugefetjgebung  nicht
viel  Wert,  da  es  zur  Begrenzung  ihrer  Dehnbarkeit  im  einzelnen ­
  Falle  an  einer  Inftanz  fehlt,  wie  fie  im  Strafrecht  durch
den  Richter  dargeftellt  wird.  Vom  Gefetjgeber  wohlmeinend  für
kafuiftifche  Behandlung  gelaffener  Spielraum  wird  leicht  zum
Tummelpla^  kulturfeindlicher  Unterftrömungen.  Durch  die  Maffenbaftigkeit
  ihrer  Erfcheinung  beftimmen  diefe  Unterftrömungen

aber  den  Durcbfcbnittsgefcbmack  des  Publikums,  bilden,  wie  aus
Entfcbeidungen  der  Oberverwaltungsgerichte  hervorgebt,  leicht  den
Maßftab  zur  Beurteilung  baukünftlerifcher  Vorgänge  überhaupt.
Im  Gegenfatj  zum  Strafrecht  regelt  dabei  die  Baugefe^gebung
die  einfcblagenden  Verbältniffe  feltfamerweife  nicht  im  Hinblick
auf  eine  gewiffe  Vollkommenheit  des  bauenden  Individuums,
fondern  im  Hinblick  auf  feine  Schwäche  und  Unzulänglichkeit,
obgleich  baufachliche  und  baukünftlerifcbe  Verfehlungen  durch
die  Dauerhaftigkeit  und  den  räumlichen  Maßftab  ihrer  Exzeffe,
das  Empfinden  gebildeter  Menfchen  weit  fchärfer  und  nachhaltiger ­
  verleben  können,  als  es  ein  immerhin  bloß  vorübergebender ­
  fogenannter  grober  Unfug  vermag.  □
Ich  möchte  mich  hier  eines  greifbaren  Beifpiels  bedienen.  In
dem  weit  bekannten  Zfchopautale  im  Erzgebirge  kann  man  im
allgemeinen  mit  Befriedigung  wahrnebmen,  daß  eine,  wenn  auch
arme,  fo  doch  anfehnliche  und  arbeitfame  Bevölkerung  ficb  bis
in  untere  Zeit  hinein  ein  ihren  Verbältniffen  angemeffenes  gutes
Bauleben  erhalten  bat,  deffen  ganz  ortseigentümlidber  Charakter
ficb  fogar  in  neuzeitlichen  Kirchenbauten  ausfpricbt  und  uns  entfcbiedene
  Achtung  abnötigt.  Nur  hier  und  da  liegt,  wie  ein
eratifcher  Block  landfremden  Gefteins  mitten  hineingeworfen,
eine  baukaftenartig  ausgefübrte  Fabrik  mit  bunten  Verblendern
und  Holzzementdach.  Hier  batte  offenbar  die  Heimatliebe  der
Gemeinde  vor  dem  Gewicht  des  Steuerzahlers  die  Segel  geftrichen.
  Der  ältere  Fabrikbau  im  Erzgebirge  bat  trotj  feiner
häufig  febr  umfangreichen  Baulichkeiten  ftets  eine  gute  architektonifcbe
  Haltung  bewahrt,  der  wir  nichts  befferes  gegenüber
zu  ft  eilen  hätten;  alle  feine  Gebäude  zeigen  die  raffiniertefte
Ausnutzung  ihrer  großen  Dächer  zu  Arbeitsfälen,  die  Gruppierung ­
  der  Gebäude  zueinander  ift  zweckmäßig  fo  geordnet,
wie  es  der  jeweilige  Fabrikationszweig  gerade  verlangte.  Hiervon
abzugeben  bat  niemals  Grund  Vorgelegen  und  die  einzelnen
erratifchen  Blöcke  fremder  ftädtifcher  Fabriksbaukunft,  die  dem
Orte  »zu  offenbarer  Unzierde«  gereichen,  hätten  ficb  nach  §  90
des  allgemeinen  Baugefe^es  unbedingt  verhindern  laffen  können,
wenn  der  gegenftandslofe  Begriff  »offenbare  Unzierde«,  deffen
arcbaiftifcbe  Klangfarbe  mit  modernen  äfthetifchen  Vorftellungen
nicht  zufammenftimmen  will,  in  der  Hand  der  Auffichtsbebörde
nicht  zerflöffe  wie  eine  Qualle.  □
Aber  wo  war  der  Richter,  der  aus  dem  Rechtsbewußtfein  des
modernen  Kulturmenfcben  heraus  den  Kautfchukparagrapben  in
den  Dienft  höherer  Einficht  ftellte  und  den  Mut  befaß  zu  fagen,
hier  bandelt  fich’s  um  offenbare  Unzierde.  Wartete  er  erft  auf
den  Kläger,  erft  auf  die  vollendete  nicht  mehr  zu  verhindernde
Tatfache?  Von  dem  großen  Vorzug,  den  die  Baugefe^gebung
vor  der  Strafgefetjgebung  voraus  bat,  nämlich  der  Möglichkeit,
Verfehlungen  im  Keime  zu  erfticken,  batte  fie  in  unferem  Falle
keinen  Gebrauch  gemacht.  □
Es  liegt  diefer  Eigentümlichkeit  der  Baugefetjgebung  ficher
nicht  die  Abficht  zugrunde,  anftatt  den  Äußerungen  des  Baulebens ­
  eine  Grenze  nach  unten  zu  ziehen,  zugunften  mittelmäßiger ­
  oder  fchlechter  Bauwerke,  eine  folcbe  nach  oben  feft«
zulegen.  Aber  das  Erlaubte  gilt  leicht  als  das  Gebotene.  Sie
greift  bona  fide  auf  Verbältniffe  zurück,  die  ehemals  beftanden,
fie  rechnet  mit  dem  guten  Willen  des  Bauenden  und  einer  noch
im  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  erkennbaren  guten  Tradition,
die  auch  den  Begriff  »Spekulationsbau«  noch  nicht  kannte  und
bei  jedem  Bauenden  mit  einem  gewiffen  Durchfchnittsumfang
an  Facbkenntniffen  und  gutem  Gefchmack  als  etwas  Selbftverftändlichem
  rechnete.  Neben  diefem  faft  poetifchen  Zurückgreifen ­
  auf  eine  untergegangene  Welt,  auf  die  fogenannte  »gute
alte  Zeit«,  fpüren  wir  in  der  Baugefetzgebung  noch  einen  archaiftifchen
  Zug,  aber  bedenklicheren  Charakters.  Sie  ftebt  deutlich

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