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salzburgische Bauer, der noch vor eiu paar Decennien auf dem Forstamt schüchtern und
verschämt regelmäßig um seinen „zirbenen Wiegenbaum" bat, gehört bereits zu den
historischen Staffagen.
Nach der heutigen, in der Hauptsache alther überkommenen Vertheilung des Wald
eigenthums dürfte man auf gute waldwirthschaftliche Verhältnisse schließen. Der große
ungetheilte Besitz herrscht weitaus vor; nicht weniger als zwei Drittel der Landeswald
fläche sind in seinen Händen; obenan der Staat (122.673 Hektar oder 52 5 Procent de:
Gesammtwaldfläche),dann die baierische Krone mit den ihr tractatmäßig abgetretenen Saal
forsten im Pinzgau (12.049 Hektar oder 51 Procent), der private Großgrundbesitz (sechs
Besitzthümer mit 11.358 Hektar oder 5 Procent) und endlich die Gemeinden und Genossen
schaften (9.956 Hektar oder 4 3 Procent) böten Garantie genug für jene Annahme. Nur
ein Drittel des Waldstandes (bäuerlicher Kleinbesitz 74.630 Hektar, Kirchen und geistliche
Korporationen 1.175 Hektar, zusammen 331 Procent) ist in kleinere, dem Forstbetriebe
nicht günstig gestaltete Flächen zersplittert.
Wenn die forstwirthschaftlichen Zustände des Landes trotzdem nicht ganz befriedigen,
so ist dies einzig und allein der früheren Verwirrung der Waldeigenthumsverhaltinsse und
der enormen Belastung, zumal des dominirenden Staatswaldbesitzes zuzuschreiben. Von
dem Gesammtwaldstande Salzburgs sind gegenwärtig noch mehr als 67 Procent mit
Servituten und servitutsähnlichen Gemeinschaftsrechten behaftet. In den Staatsforsten
beträgt dieses Procent, was die Holz- und Streueinforstung betrifft, allem 93V, wahrend
die Weiderechte sich auch noch auf den außerforstlichen ärarischen Besch erstrecken. Der
Werth der Jahresleistungen an die Forstholden des salzburgischen Staatswaldes beläuft
sich auf rund 318.000 Gulden, 3 03 Gulden pro Hektar der belasteten Waldfläche.
Aus diesen Zuständen allein lassen sich die forstlichen Verhältnisse dieses Landes
genügend erklären. Seit der im Jahre 1524 erschienenen Waldordnung des energischen
Kardinals Matthäus Lang von Wellenburg bis zu jener des Erzbischofs Sigmund von
Schrattenbach, 1755, hat das Land, — mit Einschluß des österreichischen Forstgesetzes
vom Jahre 1852 — nicht weniger als zehn solche Ordnungen erlebt. Allein das Ziel
aller derselben, die rechtliche und wirthschaftliche Ordnung im Walde, ist bis heute nicht
erreicht worden.
Nahezu sämmtliche Forste des Landes waren ehemals dem Bergbau dienstbar gemacht
und theils als landesfürstliches Regale erklärt, theils mit dem bis auf das beholzte
Weide- und Wiesenland ausgedehnten Reservate für das Montanum belegt worden. Für
den Bauer gab es nur eine auf „Gefallen und Widerruf" eingeräumte Einforstung neben
einem auf kleineren Flächen zwar von altersher entwickelten, durch das Reservat aber
wieder illusorisch gewordenen Waldeigenthum.