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Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Oberösterreich und Salzburg

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salzburgische Bauer, der noch vor eiu paar Decennien auf dem Forstamt schüchtern und 
verschämt regelmäßig um seinen „zirbenen Wiegenbaum" bat, gehört bereits zu den 
historischen Staffagen. 
Nach der heutigen, in der Hauptsache alther überkommenen Vertheilung des Wald 
eigenthums dürfte man auf gute waldwirthschaftliche Verhältnisse schließen. Der große 
ungetheilte Besitz herrscht weitaus vor; nicht weniger als zwei Drittel der Landeswald 
fläche sind in seinen Händen; obenan der Staat (122.673 Hektar oder 52 5 Procent de: 
Gesammtwaldfläche),dann die baierische Krone mit den ihr tractatmäßig abgetretenen Saal 
forsten im Pinzgau (12.049 Hektar oder 51 Procent), der private Großgrundbesitz (sechs 
Besitzthümer mit 11.358 Hektar oder 5 Procent) und endlich die Gemeinden und Genossen 
schaften (9.956 Hektar oder 4 3 Procent) böten Garantie genug für jene Annahme. Nur 
ein Drittel des Waldstandes (bäuerlicher Kleinbesitz 74.630 Hektar, Kirchen und geistliche 
Korporationen 1.175 Hektar, zusammen 331 Procent) ist in kleinere, dem Forstbetriebe 
nicht günstig gestaltete Flächen zersplittert. 
Wenn die forstwirthschaftlichen Zustände des Landes trotzdem nicht ganz befriedigen, 
so ist dies einzig und allein der früheren Verwirrung der Waldeigenthumsverhaltinsse und 
der enormen Belastung, zumal des dominirenden Staatswaldbesitzes zuzuschreiben. Von 
dem Gesammtwaldstande Salzburgs sind gegenwärtig noch mehr als 67 Procent mit 
Servituten und servitutsähnlichen Gemeinschaftsrechten behaftet. In den Staatsforsten 
beträgt dieses Procent, was die Holz- und Streueinforstung betrifft, allem 93V, wahrend 
die Weiderechte sich auch noch auf den außerforstlichen ärarischen Besch erstrecken. Der 
Werth der Jahresleistungen an die Forstholden des salzburgischen Staatswaldes beläuft 
sich auf rund 318.000 Gulden, 3 03 Gulden pro Hektar der belasteten Waldfläche. 
Aus diesen Zuständen allein lassen sich die forstlichen Verhältnisse dieses Landes 
genügend erklären. Seit der im Jahre 1524 erschienenen Waldordnung des energischen 
Kardinals Matthäus Lang von Wellenburg bis zu jener des Erzbischofs Sigmund von 
Schrattenbach, 1755, hat das Land, — mit Einschluß des österreichischen Forstgesetzes 
vom Jahre 1852 — nicht weniger als zehn solche Ordnungen erlebt. Allein das Ziel 
aller derselben, die rechtliche und wirthschaftliche Ordnung im Walde, ist bis heute nicht 
erreicht worden. 
Nahezu sämmtliche Forste des Landes waren ehemals dem Bergbau dienstbar gemacht 
und theils als landesfürstliches Regale erklärt, theils mit dem bis auf das beholzte 
Weide- und Wiesenland ausgedehnten Reservate für das Montanum belegt worden. Für 
den Bauer gab es nur eine auf „Gefallen und Widerruf" eingeräumte Einforstung neben 
einem auf kleineren Flächen zwar von altersher entwickelten, durch das Reservat aber 
wieder illusorisch gewordenen Waldeigenthum.
	        
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