Internationale
^ammfer^eifunj
Zentralblatf für Sammler, Ciebhaber und Kunstfreunde.
Herausgeber: Jlorbert ehrlich und J. Hans Prosl.
1. Jnhrgang.
Wien, 15. lUai 1909.
Hummer 8.
Das Wappen „Bürgerlicher“.
Vom kaiserlichen Rat Ernst Krahl, Hcifroappenmaler, Wien.
(Schluß.)
ann heilst es ineiter: Belangend aber den 2. Punkt
erachte die Bandeshauptmannschaft, dafj zur Gin-
führung der bürgerlichen Wappenbriefe durch ein
Generale uerordnet und publiziert merden möge,
dafj niemand bei einer auf 20 Dukaten aus
zumessenden Geldstrafe sich unterfangen malle,
ein adeliges Wappen zu führen, er sei denn per
concessionem Principis zum Wappengenassen auf
genommen, um melche Konzession die L'andes-
hauptmannschaft die Taxe auf 100 Gulden festzusetjen er
achte, mie denn gegen jene so ohne Befugnis ein Wappen
zu führen fortfahren oder sich neuerlich anmafjeten, non
dem fisco Regio aquirieret merden solle.
Gs sind oerschiedene Gutachten oon Gandesstellen ein
gelaufen. Ich zitiere einige derem Sinne nach: Der Juden
burger Kreishauptmann gibt sein Gutachten dahin ab, daf3
man die Ginführung bürgerlicher Wappen unterlassen möge,
roeil die Bevölkerung sich aufs kümmerlichste ernähren mufj.
Der gleichen JTteinung ist auch der Brücker Kreishauptmann
und hat sich dieser Herr jene Individuen, melche ein solches
Wappen führen, notiert und die diesbezüglichen Wappen bei
gelegt, dahin geraten per currendam kund zu machen, dafj
sich jene, so ein Wappen anoerlangten, bei dem Kreisamte
zu melden haben. Der Grazer Kreishauptmann schrieb, dafj die
Taxe per 100 Gulden für dieses Band zu hoch sei, derselbe sei
oielmehr der Ansicht, dafj derjenige, dem so ein Wappen
zu führen nicht gebühre, solches mit angesetjtem poenalie
verboten und ander die Übertreter rigorosissime fürgegangen
merden solle, mo dann der eine oder der andere gegen eine
leidendliche Taxe, die Grlaubnis, Wappen zu führen, mahl an
suchen dürfe. Im selben Sinne referierten die Cillier und
ITlarburger Kreishauptmannschaften.
Das diesbezügliche mehrere Seiten umfassende Re
gierungsgutachten geht dahin, dafj die Taxe von 100 Gulden
für manche Bänder, melche in ärmeren Verhältnissen leben,
etroas hoch erscheint, dafj des roeiteren die Führung oon
Insignien jedermann erlaubt sein solle, den ordinären
Beuten aber die führung adeliger Wappen verboten sei.
Gin gleiches haben auch die österreichischen Bandesfürsten
statuiert und im codice austriaca verbo, Adel in dem
generali d. d. 1. BRärz 1664 verordnet, da^ sich niemand
der nicht adeligen Herkommens oder besonders privilegiert
sei, eines adeligen Wappens gebrauchen solle.
Jn G. V. ist ein gleiches durch die Bandefürsten in
den verschiedenen Patenten, so 19. Januar 1667, 2. februar
1707, dann 12. September 1721 und 7. Oktober 1736
statuiert morden. Im let3ten Patent sei nicht die Führung
aller Wappenzeichen, sondern jene mit Schild und Helm
oder königl. Krone ohne landesfürstliche Prioilegio ver
boten. Den Handroerkern müsse man aber zu ihren Be
rufsgeschäften jedoch erlauben, ein Jnsignum zu führen,
so den fleischhackern einen Ochsen, den Schlossern oder
Schmied einen Ambofj u. dergl., roeil sie sonst ihre Quit
tungen und Briefe mit Kreuzer und Groschen zu siegeln
gedrungen roürden. Gs heifjt in dem Gutachten roeiter:
„Damit nun hierauf genau invigiliert aierde, so märe in
jedem Bande zu diesem Gnde ein eigener Wappeninspektor,
mie in vorigen Zeiten üblich mar, in dem die ,'ammer-
Prokuratores und fiskalen nebst ihren anderen überhäuften
Arbeiten hiezu ohnmöglich gefolgen können, aufzustellen,
solch ad normam des den 7. Oktober 1736 ergangenen
Patentes gehörig zu instruieren.“
Diese Wappeninspektoren sollen mit aller Aufmerk
samkeit darauf sehen, dafj sich niemand ohne Grlaubnis
eines Wappens mit Helm und Krone bediene und solle
man nur, damit das Arar nicht mit neuen Besoldungen
belastet roerde, die eingehenden Taxen und Strafgelder
dazu verroenden. Gräz, 27. August 1764.
28. Dezember 1765. Soviel die Wappenbriefe anlangt,
da sind ohnehin die Anordnungen abhanden, dafj keiner
eines adeligen Wappens oder Prädikates sich gebrauchen
dürfe, roeldier nicht hiezu eine landesfürstliche Konzession
oder Diploma erhalten hat; es roürde überflüssig sein, das
Generale de anno 1736 hierroegen neuerdings zu republi-
zieren, dagegen aber ist den Bandesstellen und durch selbe
den fiskal-Prokuratoren ernstgemessen aufgetragen, auf
die führung der unbefugten Wappen und Titulataren ge
hörig zu inuigilieren, sie zroeifelhaft zur Begitinration an-
zuhalten und die Kontravenienten zur ausgemessenen Strafe
zu ziehen, roobei noch insbesondere den fiskal-Prokuratoren
zu bedeuten sein roird, dafj selbe bei verspürender Rach
sicht oder Rachlässigkeit zur Verantroorfung gezogen
merden sollen.