MAK
Internationale 
^ammfer^eifunj 
Zentralblatf für Sammler, Ciebhaber und Kunstfreunde. 
Herausgeber: Jlorbert ehrlich und J. Hans Prosl. 
1. Jnhrgang. 
Wien, 15. lUai 1909. 
Hummer 8. 
Das Wappen „Bürgerlicher“. 
Vom kaiserlichen Rat Ernst Krahl, Hcifroappenmaler, Wien. 
(Schluß.) 
ann heilst es ineiter: Belangend aber den 2. Punkt 
erachte die Bandeshauptmannschaft, dafj zur Gin- 
führung der bürgerlichen Wappenbriefe durch ein 
Generale uerordnet und publiziert merden möge, 
dafj niemand bei einer auf 20 Dukaten aus 
zumessenden Geldstrafe sich unterfangen malle, 
ein adeliges Wappen zu führen, er sei denn per 
concessionem Principis zum Wappengenassen auf 
genommen, um melche Konzession die L'andes- 
hauptmannschaft die Taxe auf 100 Gulden festzusetjen er 
achte, mie denn gegen jene so ohne Befugnis ein Wappen 
zu führen fortfahren oder sich neuerlich anmafjeten, non 
dem fisco Regio aquirieret merden solle. 
Gs sind oerschiedene Gutachten oon Gandesstellen ein 
gelaufen. Ich zitiere einige derem Sinne nach: Der Juden 
burger Kreishauptmann gibt sein Gutachten dahin ab, daf3 
man die Ginführung bürgerlicher Wappen unterlassen möge, 
roeil die Bevölkerung sich aufs kümmerlichste ernähren mufj. 
Der gleichen JTteinung ist auch der Brücker Kreishauptmann 
und hat sich dieser Herr jene Individuen, melche ein solches 
Wappen führen, notiert und die diesbezüglichen Wappen bei 
gelegt, dahin geraten per currendam kund zu machen, dafj 
sich jene, so ein Wappen anoerlangten, bei dem Kreisamte 
zu melden haben. Der Grazer Kreishauptmann schrieb, dafj die 
Taxe per 100 Gulden für dieses Band zu hoch sei, derselbe sei 
oielmehr der Ansicht, dafj derjenige, dem so ein Wappen 
zu führen nicht gebühre, solches mit angesetjtem poenalie 
verboten und ander die Übertreter rigorosissime fürgegangen 
merden solle, mo dann der eine oder der andere gegen eine 
leidendliche Taxe, die Grlaubnis, Wappen zu führen, mahl an 
suchen dürfe. Im selben Sinne referierten die Cillier und 
ITlarburger Kreishauptmannschaften. 
Das diesbezügliche mehrere Seiten umfassende Re 
gierungsgutachten geht dahin, dafj die Taxe von 100 Gulden 
für manche Bänder, melche in ärmeren Verhältnissen leben, 
etroas hoch erscheint, dafj des roeiteren die Führung oon 
Insignien jedermann erlaubt sein solle, den ordinären 
Beuten aber die führung adeliger Wappen verboten sei. 
Gin gleiches haben auch die österreichischen Bandesfürsten 
statuiert und im codice austriaca verbo, Adel in dem 
generali d. d. 1. BRärz 1664 verordnet, da^ sich niemand 
der nicht adeligen Herkommens oder besonders privilegiert 
sei, eines adeligen Wappens gebrauchen solle. 
Jn G. V. ist ein gleiches durch die Bandefürsten in 
den verschiedenen Patenten, so 19. Januar 1667, 2. februar 
1707, dann 12. September 1721 und 7. Oktober 1736 
statuiert morden. Im let3ten Patent sei nicht die Führung 
aller Wappenzeichen, sondern jene mit Schild und Helm 
oder königl. Krone ohne landesfürstliche Prioilegio ver 
boten. Den Handroerkern müsse man aber zu ihren Be 
rufsgeschäften jedoch erlauben, ein Jnsignum zu führen, 
so den fleischhackern einen Ochsen, den Schlossern oder 
Schmied einen Ambofj u. dergl., roeil sie sonst ihre Quit 
tungen und Briefe mit Kreuzer und Groschen zu siegeln 
gedrungen roürden. Gs heifjt in dem Gutachten roeiter: 
„Damit nun hierauf genau invigiliert aierde, so märe in 
jedem Bande zu diesem Gnde ein eigener Wappeninspektor, 
mie in vorigen Zeiten üblich mar, in dem die ,'ammer- 
Prokuratores und fiskalen nebst ihren anderen überhäuften 
Arbeiten hiezu ohnmöglich gefolgen können, aufzustellen, 
solch ad normam des den 7. Oktober 1736 ergangenen 
Patentes gehörig zu instruieren.“ 
Diese Wappeninspektoren sollen mit aller Aufmerk 
samkeit darauf sehen, dafj sich niemand ohne Grlaubnis 
eines Wappens mit Helm und Krone bediene und solle 
man nur, damit das Arar nicht mit neuen Besoldungen 
belastet roerde, die eingehenden Taxen und Strafgelder 
dazu verroenden. Gräz, 27. August 1764. 
28. Dezember 1765. Soviel die Wappenbriefe anlangt, 
da sind ohnehin die Anordnungen abhanden, dafj keiner 
eines adeligen Wappens oder Prädikates sich gebrauchen 
dürfe, roeldier nicht hiezu eine landesfürstliche Konzession 
oder Diploma erhalten hat; es roürde überflüssig sein, das 
Generale de anno 1736 hierroegen neuerdings zu republi- 
zieren, dagegen aber ist den Bandesstellen und durch selbe 
den fiskal-Prokuratoren ernstgemessen aufgetragen, auf 
die führung der unbefugten Wappen und Titulataren ge 
hörig zu inuigilieren, sie zroeifelhaft zur Begitinration an- 
zuhalten und die Kontravenienten zur ausgemessenen Strafe 
zu ziehen, roobei noch insbesondere den fiskal-Prokuratoren 
zu bedeuten sein roird, dafj selbe bei verspürender Rach 
sicht oder Rachlässigkeit zur Verantroorfung gezogen 
merden sollen.
	        
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