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Internationale Sammler-Zeitung.
riummer 8.
In der Verordnung oom 15. februar 1805 Derfiigte
Kaiser franz I. in Erneuerung der Verordnung nom
19. lanuar 1765, dafj ohne erlangte Konzession oder
Wappenbrief in den gesammten deutschen Erblanden un-
adeligen Personen der Gebrauch des Wappens nicht gestattet
roerden soll.
Die leßte Erteilung eines bürgerlichen Wappenbriefes
erfolgte 1818 an Johann Ginner. Huf Grund Allerhöchster
Entschließung uom 7. August 1820 wurde die Ausfertigung
bürgerlicher Wappenbriefe überhaupt eingestellt.
Aus den im k. k. Adelsarchiue uerroahrten Akten
geht heruor, dafj am 13. Juli 1820 das a. h signierte
Gesuch des Scharfschüßen Hauptmannes Riklas Terget-
bohrer um Ausfertigung eines Wappenbriefes herabgelangt
ist. Auf Grund der a. h. Resolution uom 18. August 1820
ging ein abweislicher Bescheid an das Tyroler Gubernium
mit der lAotiuierung, daß Wappenfähigkeit auch nicht ge
adelter familien mit Beziehung auf die jeßige Geseßgebung
und insbesondere auf das bürgerliche Recht in die Gerichts
ordnung der allgemeinen Verfassung des österreichischen
Staates ihre ehemalige Bedeutung und ihren Zweck, nämlich
die Befähigung zu eigener Ausstellung rechtsständiger,
uollen Glauben oerdienender Urkunden eingebüßt habe
und daß gegenwärtig das führen besonderer Wappen und
Siegel ein mit den übrigen Vorzügen des Adels mit der
Adelsoerleihung oerbundenes Recht sei. Es bleibt jedoch
dem Bittsteller frei, sich seines alten Wappens zu bedienen.
Run sollte man meinen, alle die oielen Erlässe und
Verbote, deren erster schon unter Kaiser Ceopold den i. 1658
in Erinnerung der Generalien oon 1600 und 1631 heraus
gegeben wurde, seien durch die Einstellung bürgerlicher
Wappenbriefe oon 1820 hinfällig geworden, man sollte
meinen, es besteht diesbezüglich kein anerkanntes Recht
mehr und man folglich durch die fiihrung eines bürger
lichen Wappens auch keine Rechtsoerleßung begehen kann;
diese Anschauung wird aber ebenfalls durch das zuleßt
herausgegebene Regierungsdekret d. d. 13. Juni 1833zerstört.
Eslautet: DekretderRegierung 13.Juni 1833. „Es kann darüber
keinZweifel obwalten, daß nur derjenige ein adeliges Wappen
aus einem mit Hehn und Krone gezierten Schilde führen
darf, welcher hiezu mit einem Adels-Diplom, einem Wappen
brief oder sonst einer legalen Urkunde berechtigt ist. Darüber
bestehen in den altösterreichischen Prooinzen seit lange
bestimmte Vorschriften. Die niederösterreichische Regierung
wird hier nur auf das Patent des Kaiser ferdinand IT. oom
I. lllärz 1619, welches auch in dem Codici Austriaca erscheint
und auf das Hofreskript oom 19. Januar 1765 zurück
geführt, welche Vorschriften in der mit Hofkanzleidekrete
oom 2. Rooember 1827, Z. 29344, bekannt gemachten a. h.
Entschließung oom 28. Rooember 1826 genau zu hand
haben sind.
Es oersteht sich aber oon selbst, daß unter Wappen
die Siegel oder einfache Zeichen nicht zu oerstehen sind,
welche zur Bezeichnung eines Besißes, einer Kunst, einer
Beschäftigung, z. B. bei den Kaufleuten der Anker, ein
Waren-Ballat etc., dienen und welche weder mit einer
Krone noch einem Helm oder einem sonstigen Kennzeichen
eines Adels oersehen sind. Was übrigens den Verkehr mit
Wappen, er bestehe in der Verfertigung oder dem Verkaufe
oon graoierten, gestochenen, gezeichneten, gehauenen, ge
malten, geschnißten oder gegossenen Wappen betrifft, so
kann dieser Verkehr keinem allgemeinen Verbote unter
zogen werden und kann den Wappengraoeuren, malern
oder wer sich immer mit derartigen Arbeiten abgibt, nicht
untersagt werden. Wappen aller Gattungen, unter Beob
achtung der sonst in dieser Beziehung begehenden Vor
schriften auf Bestellung nach Angabe der Besteller zu oer-
fertigen oder, wenn der Besteller die Bestandteile nicht angibt,
sondern die Erfindung oder die Zusammenstellung den Sach-
oerständigen überläßt, den Besteller nach Wunsch zu be
friedigen, nur wird der Verfertiger einer solchen Arbeit
bei wissentlicher und absichtlicher RJitwirkung durch in-
telektueile oder materielle Beihilfe zu Wappenanmaßungen
auch straffällig. Die Regierung wird demnach in Erledigung
ihrer wegen der Wappenpräoaierungen erstatteten Berichte
oom 9. ftlai I. J. Z. 3786, unter Rückschluß der dahin ge
hörigen Beilagen angewiesen, hiernach den Wiener IJJagistrat,
die Polizei-Oberdirektion, die Kreisämter und die Kcmmer-
prokuratur zu belehren und Anmaßungen sorgfältig zu
überwachen. Insoferne als Anlaß der Wappen des Jurmann
und Wolf, nach dem hier auseinandergeseßten Gesichts
punkte ein Wappenmaler oder Siegelstecher, etwas zur
East fällt, hat die Regierung ihres Amtes zu walten.
Dieses Schlußdekret, welches alle früheren Wappen
oerbote rekapituliert, ist mit Verordnung der n.-ö. Re
gierung oom 22. August 1833, Zahl 45.107, an die Kreis
ämter, Polizeidirektion, Hof- und Kammerprokurator und
den Wiener IJlagisfrat erlassen worden und ist in der
n.-ö. Prooinzialgesetzsammlung 1833, Rr. 165, somit auch
in anderen Prooinzialgesefzsammlungen, insbesondere in
der Tiroler, 1853, publiziert morden.
Es erscheint somit die allgemein oerbreitete An
schauung, jeder Bürgerliche besiße ein Wappen und habe
das Recht, ein solches zu führen, widerlegt. Das Einfachste
wäre wohl, wenn das ITlinisterium des Innern an Aller
höchster Stelle die neuerliche Ausgabe oon Wappen an
Bürgerliche gegen eine entsprechende Taxe in Vorschlag
bringen würde. Tausende würden oon diesem Rechte Gebrauch
machen und Abertausende oon Kronen würden der Kunst,
dem Kunstgewerbe und dem Gewerbe, nicht zum geringen
Teile auch der Staatskasse, zufließen.
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Österreichische Kunsttopographie.
RJit der Erkenntnis oon der kulturgeschichtlichen
Bedeutung des Sammlertums geht erfreulicherweise das
Bestreben Hand in Hand, die Schöße, die uns neu erworben
werden, zu inoentarisieren. Aus diesem Bestreben wuchs
der Gedanke zu einer Darstellung der österreichischen
Prioatsammlungen heroor, deren erster Band, „Bronzen
der Sammlung Guido oon Rhö“ oon uns in der leßten
Rümmer bereits gewürdigt wurde; ihm danken wir das
monumentalmerk „Die österreichische Kunsttopographie“,
die oon der k. k. Zentralkommission für Kunst- und
historische Denkmale in Wien im oorigen Jahre mit der
Herausgabe des Bandes „Die Denkmale des politischen
Bezirkes Krems in Riederösterreich“ begonnen wurde und
nun mit dem Bande „Die Denkmale der Stadt Wien, XI.
bisXXI. Bezirk“ (Kommissionsoerlag oon Anton Schrol 1 & Co.,
Wien i., Hegelgasse 17) fortgeseßt wird. Als nächster Teil
der Kunsttopographie sollen die Denkmale des ersten Wiener
Bezirkes in Angriff genommen und bis ungefähr 1912
bearbeitet werden.
Daß die sogenannten äußeren Bezirke, die ehemaligen
Vororte Wiens, dem historischen, an bedeutsamen Bau- und
Kunstdenkmälern reicherem Zentrum oorangehen, begründet