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Full text : Jahrgang 2 (1910) (13)

Seite  196

Internationale  5  a  m  m  l  er  -  Z  e  i  t  u  n  g.

Hummer  13

bedeuten.  Hamen  roie  Graham,  Lepine,  Berthoud,  Breguef  |
klären  uns  coahl  genügend  über  die  Bedeutung  dieser
Gruppe  aut,  ihnen  folgen  dann  alle  jene,  tuelche  sich  in
neuester  Zeit  Hamen  und  Ruf  erworben  haben  in  erstklassiger ­
  Vertretung.  Ginfach  und  nüchtern  in  der  Ausschmückung, ­
  auf  höchster  Stufe  stehend  an  Prdzisionsroert.
Lind  so  langen  mir  aus  dem  schönen  Reiche  der  Träume,
inmitten  einer  oergoldeten  Vergangenheit  wieder  bei  der
nüchternen  Gegenwart  mit  ihren  erhöhten  Anforderungen
an  Arbeitsleistung  und  Zeiteinteilung  an.
Wir  konnten  eine  Sammlung  kennen  lernen,  die  in

ihrer  Zusammenstellung  den  schärfsten  Kennerblick,  die
innigste  Liebe  für  Alles,  für  jeden  einzelnen  Gegenstand
offenbart.  Gesprächsweise  sagte  mir  einst  unsere  uerehrte
Dichterin,  indem  sie  mit  Hebeooller  Zärtlichkeit,  bald  diese,
bald  jene  ihrer  Uhren  streichelte:  „IHeine  lieben  Uhren,
sie  machen  mir  das  Sterben  schwer,  Wer  wird  sie
nach  mir  wohl  noch  so  gut  behandeln?“
Wer  solche  Liebe  für  jedes  Ginzeine  an  den  Tag  legt,
der  gibt  Jedem  ein  wenig  seines  eigenen  Ichs,  seines  Herzblutes. ­
  Der  stirbt  nicht;  er  lebt  ewig  in  Allen,  in  seiner
Liebe,  die  Allen  gehörte.

Das  Porträt  in  der  fHedailleurkunst  und  das  Urheberrecht.
Vom  Professor  Rudolf  ITlarschall
k.  u.  k.  Katnmermedailleür,  Leiter  der  k.  k.  Oraueur-  und  medailleurschule  (Wien).

))as  Gebiet  des  Autorrechtsschu^es  zerfällt  in  den
ITlusterschutj  und  den  eigentlichen  Urheherrechtsschutj,
  welch  letjterer  für  rein  künstlerische
Werke  in  Betracht  kommt,  nicht  immer  wird
das  Werk  eines  Künstlers  zweifellos  durch  das
Urheberrechtsgesetj  allein  geschürt.  Ich  habe
aber  nicht  die  Absicht,  an  dieser  Stelle  auf  die
oielen  einschlägigen  fragen  einzugehen,  sondern
möchte  mich  blofj  mit  einer  des  näheren  befassen, ­
  u.  zw.  der  schwierigsten,  nämlich  jener,
wie  weit  durch  das  Gesetj  das  Porträt  in  Plastik,
ITlalerei  und  den  graphischen  Kunstzweigen,  insbesondere ­
  aber  in  der  ITledaille,  geschütjt  werden
kann,  soll  und  wird.
Rach  unseren  Gesetzesbestimmungen  steht
das  Urheberrecht  und  somit  auch  dessen  Auseinem
  gegen  Entgelt  geschaffenen  Porträt  dem
Besteller  zu,  soferne  nicht  zwischen  dem  Besteller  und  dem
Künstler  bezüglich  der  Ausübung  der  Urheberrechte  andere
Vereinbarungen  getroffen  wurden.
nicht  selten  kommt  es  vor,  dafj  uerschiedene  Künstler
auf  demselben  Kunsfgebiete  das  Porträt  ein  und  derselben
Persönlichkeit  darzustellen  haben,  wodurch  von  oornherein
eine  gewisse  Übereinstimmung  der  Arbeiten  gegeben  ist.
Soll  nun  das  Werk  jedes  einzelnen  als  ein  selbständiges
Originalwerk  Geltung  und  Bedeutung  haben,  so  handelt  es
sich  darum,  die  gleiche  Persönlichkeit  in  oerschiedenen
Auffassungen,  uerschiedener  geistiger  Charakteristik,  etwa
in  oerschiedenen  Stellungen  und  Anordnungen,  etc.  darzustellen, ­
  also  non  ein  und  demselben  JTladelle,  auch  wenn
die  Arbeiten  zu  gleicher  Zeit  entstehen,  nach  geistigem
Inhalte,  Kunstrichtungen,  Indioidualitäten,  künstlerischen
Qualitäten,  Darstellungsarten,  etc.  etc.  uerschiedene  Typen
zu  schaffen.  Während  nun  der  ITlaler  niemals  mit  Hilfe
eines  mechanischen  Reproduktionsoerfahrens  ein  Bild  gemalt
wiedergeben  kann,  sondern  es  eben  neu  malen  rnufj,
stehen  heute  dem  Grofj-  und  Kleinplastiker  JTtittel  zur
Verfügung,  sich  auf  mechanischem  oder  auch  chemischem
Wege  eine  bereits  oorhandene  eigene  oder  fremde  Arbeit
in  beliebigem  ITlateriale  z.  B.  mittels  Punktieroerfahrens
oder  der  Reduktionsmaschine  für  Rundplasfik  und  Relief
genau  kopieren  zu  lassen.  Auf  diese  Weise  ist  der  llledailleur
  in  der  Lage,  sich  das  Werk  eines  Anderen  z.  B.
durch  die  ITlaschine  in  jeder  Gröfje  und  Reliefhöhe  reproduzieren ­
  zu  lassen,  ohne  selbst  schaffend  oder  überhaupt
geistig  dabei  gewirkt  zu  haben.  Durch  ganz  geringe  Abänderungen, ­
  welche  er  sodann  an  einer  solchen  mechanisch
hergestellten  Reproduktion  in  wenigen  ITlinufen  Darnehmen

Übung  bei

kann,  hat  er  leicht  solche  Verschiedenheiten  mit  dem  Originale ­
  geschaffen,  welche  sogar  einem  Kollegium  oon
Sachoerständigen  schon  einiges  Kopfzerbrechen  uerursachen
können,  ob  nach  dem  Geselje  ein  Cingriff  in  das  Urheberrecht ­
  Darliegt  oder  nicht,  d.  h.  festzustellen  ob  die  neue
Arbeit  im  Verhältnis  zur  früher  entstandenen  derartige
Veränderungen  aufweist,  wie  sie  im  Sinne  des  Gesetzes
erforderlich  sind,  um  den  Titel  eines  neuen  selbständigen
Werkes  zu  rechtfertigen.  Jeder  Kopie  wird  natürlich,  wenn
sie  nicht  auf  chemischem  oder  mechanischem  Wege  allein
hergesfellf  ist,  sondern  auch  mit  freier  Hand  überarbeitet
wurde,  etwas  oon  der  technischen  Cigenart  ihres  Verfertigers ­
  innewohnen,  wenn  dieser  sich  auch  noch  so  bemühen ­
  würde,  das  Original  ganz  täuschend  nachzuahmen.
Bei  einer  unrechtmäfjigen  Hachbildung  bemüht  sich  aber
der  Kopist  noch  dazu,  die  Spuren  des  „Kopierens“  zu
Derwischen.  Wenn  man  nun  noch  in  Berücksichtigung  zieht,
wie  oiel  bei  allen  künstlerischen  fragen  Cmpfindungssache
ist  und  wie  sehr  die  Cmpfindungen  oon  auch  nur  zwei
Personen  oft  divergieren,  so  erklärt  sich  schon  daraus,
dal]  auch  ein  Sachuerständigenkollegium,  dessen  Alitglieder
ohne  Ausnahme  oon  der  größten  Objektivität  beseelt  sind,
schwer  zu  einem  einheitlichen  Urteile  über  solche  Angelegenheiten ­
  kommen  kann.
Da  die  Verfolgung  von  wissentlichen  Eingriffen  in
das  Urheberrecht  nur  im  Wege  der  Privatanklage  durchgeführt ­
  werden  kann,  so  steht  unter  Umständen  bei  einer
eventuellen  Einstellung  einer  derartigen  strafrechtlichen
Untersuchung  dem  Beschuldigten  gegenüber  dem  Beschuldiger ­
  das  Recht  der  Ehrenbeleidigungsklage  zu.  Den  Ausgang ­
  einer  solchen  Aktion  wird  aber  nicht  einmal  der
objektive  Sachverständige,  geschweige  denn  der  geschädigte
und  daher  nicht  unbefangene  Verfolger  ooraussehen.  Aber
nicht  nur  aus  diesem  Grunde  allein,  sondern  auch  weil  ja
ein  eventuell  nachgewiesenes  Delikt  für  den  Geklagten,
der  zumeist  ein  Berufskollege  ist,  den  Verlust  der  Ehre
nach  sich  zieht,  sieht  mancher  Künstler  von  der  ihm  zustehenden ­
  Verfolgung  ab.
Auf  dem  Gebiete  der  Porträtkunst  kommen  Eingriffe
in  das  Urheberrecht  durch  Anlehnungen  und  Kopien  und
wie  alle  die  Abstufungen  benannt  werden  mögen,  so  oft
wie  auf  keinem  anderen  Kunsfgebiete  vor,  insbesondere
dann  natürlich,  wenn  es  sich  um  Porträts  von  Persönlichkeiten ­
  von  allgemeinem  Interesse  handelt.  Es  kann  sogar
Vorkommen,  dafj  der  Besteller  eines  Porträts,  dessen  Interessen ­
  sich  ja  nicht  immer  mit  denen  des  Porträtisten
decken,  später  einem  andern  Künstler  den  Auftrag  oder
doch  die  Erlaubnis  zur  Wiederholung  eines  Porträts  erteilt,
            
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