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Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

Die Ausnahmsstellung der Ausländer. 
Von C'onsul Sax mit Beiträgen des Legationsrathes Ritter von Kosjek. 
Die Vorrechte, welche die fremden Staatsangehörigen in 
der Türkei geniessen, gründen sich auf die Capitulationen, auf 
die vor Zeiten von der Türkei mit Oesterreich, Russland und 
anderen Mächten geschlossenen Friedenstractate und spätere, 
dieselbe bestätigende Staatsverträge, sowie auf den Usus, 
welcher sich bei deren Anwendung festgestellt hat; und sie 
finden ihre Rechtfertigung in dem Streben nach Beförderung des 
internationalen Handelsverkehres, dann in der vormaligen und 
zum Theile .noch fortbestehenden Mangelhaftigkeit des türki 
schen Justizwesens und in dem in der Türkei überhaupt viel 
fach geltenden Principe der Autonomie der Nationalitäten und 
Corporationen. Dasjenige Vorrecht, welches sich als die Quelle 
der meisten speciellen Privilegien der Fremden darstellt, ist 
ein gewisses Exterritorialitätsrecht oder das Recht 
auf den Consularschütz. 
Es ergibt sich daraus : 
1. Die Unverletzlichkeit des Domiciis (bis zu 
einer gewissen Grenze). Dieselbe wurde im Protokolle vom 
Jahre 1868 neuerdings bekräftigt und nur in so weit ein 
geschränkt, als es sich um fremde Unterthanen handelt, deren 
Wohnsitz um mehr als neun Stunden vom nächsten Consular- 
Amte entfernt ist. Auf Grund dieses Privilegiums dürfen die 
Organe der Localbehörde, die dringendsten Fälle einer Criminal- 
Untersuchung ausgenommen, nur mit Intervention eines Con- 
sulats-Delegirten das Domicil eines fremden Unterthanes (gegen 
dessen Willen) zum Zwecke einer Vorladung, Sequestrirung, 
Untersuchung, Verhaftung oder dergleichen betreten. Gegen 
Zuwiderhandelnde Beamte hat die hohe Pforte selbst strenge
	        
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