Die Ausnahmsstellung der Ausländer.
Von C'onsul Sax mit Beiträgen des Legationsrathes Ritter von Kosjek.
Die Vorrechte, welche die fremden Staatsangehörigen in
der Türkei geniessen, gründen sich auf die Capitulationen, auf
die vor Zeiten von der Türkei mit Oesterreich, Russland und
anderen Mächten geschlossenen Friedenstractate und spätere,
dieselbe bestätigende Staatsverträge, sowie auf den Usus,
welcher sich bei deren Anwendung festgestellt hat; und sie
finden ihre Rechtfertigung in dem Streben nach Beförderung des
internationalen Handelsverkehres, dann in der vormaligen und
zum Theile .noch fortbestehenden Mangelhaftigkeit des türki
schen Justizwesens und in dem in der Türkei überhaupt viel
fach geltenden Principe der Autonomie der Nationalitäten und
Corporationen. Dasjenige Vorrecht, welches sich als die Quelle
der meisten speciellen Privilegien der Fremden darstellt, ist
ein gewisses Exterritorialitätsrecht oder das Recht
auf den Consularschütz.
Es ergibt sich daraus :
1. Die Unverletzlichkeit des Domiciis (bis zu
einer gewissen Grenze). Dieselbe wurde im Protokolle vom
Jahre 1868 neuerdings bekräftigt und nur in so weit ein
geschränkt, als es sich um fremde Unterthanen handelt, deren
Wohnsitz um mehr als neun Stunden vom nächsten Consular-
Amte entfernt ist. Auf Grund dieses Privilegiums dürfen die
Organe der Localbehörde, die dringendsten Fälle einer Criminal-
Untersuchung ausgenommen, nur mit Intervention eines Con-
sulats-Delegirten das Domicil eines fremden Unterthanes (gegen
dessen Willen) zum Zwecke einer Vorladung, Sequestrirung,
Untersuchung, Verhaftung oder dergleichen betreten. Gegen
Zuwiderhandelnde Beamte hat die hohe Pforte selbst strenge