NACHTRAG.
DER XXI. BEZIRK, FLORIDSDORF.
Die Einbeziehung einer Reihe von linksseitigen Donaugemeinden in das großstädtische
Gebiet und ihre Vereinigung zum XXI. Stadtbezirk unter dem Namen „Floridsdorf“ ist — früher,
als nach dem Abbruch der Verhandlungen zwischen der Regierung und den Gemeinden im
Jahre 1902 zu erwarten war — verwirklicht worden. Da diese jüngste Stadterweiterung erst
erfolgte, als die vorstehenden Blätter die Presse bereits verlassen hatten, so konnte sie
in denselben nicht berücksichtigt werden. Wenngleich das darauf bezügliche Gesetz die
kaiserliche Sanktion noch nicht erhalten hat 1 ) und die einverleibten Gebiete erst mit Jänner
1906 der städtischen Verwaltung unterstellt werden sollen, erfordert es die Wichtigkeit der
Angelegenheit doch, dieselbe, wenn auch nur kurz, hier zu besprechen und einige Daten
über die zugewachsenen Gebietsteile nachzutragen.
Abb. 396. Blick auf Floridsdorf vom Leopoldsberg. (Nach dem Aquarell von K- Aschenbrenner.)
Die Notwendigkeit dieser Einverleibung ergab sich hauptsächlich aus dem Umstande,
daß der Donau-Oder-Kanal, dessen Bau demnächst in Angriff genommen werden soll, in seiner
letzten Strecke diese Gebiete durchzieht. Der dem Gemeinderatc hierüber vorgelegte Bericht
begründet diese Aktion mit folgenden Worten: „Es ist zu erwarten, daß jenseits des alten
Donaubettes in wenigen Jahren eine Industriestadt emporblühen wird; ohne die Einver
leibung würde dieselbe die Vorteile der nahen Großstadt genießen, ihre Steuerleistung aber
würde Wien verloren gehen. Daher scheint es notwendig, daß dieses Gebiet einbezogen und
seine Steuerkraft der Großstadt dienstbar gemacht werde. Anderseits ist aber nicht zu ver
kennen, daß die kleinen Orte am linken Donauufer nicht in der Lage wären, der Industrie
jene Förderung angedeihen zu lassen, die dieselbe vermöge ihrer Steuerleistung zu fordern
berechtigt ist. Solange jene Gemeinden ihren heutigen ländlichen Charakter tragen, macht sich
der Mangel derartiger Einrichtungen, wie sie eine Großstadt bedarf, weniger fühlbar. Mit der
fortschreitenden Verbauung, besonders in industriellen Gegenden, ergibt sich die Notwendig
keit des Baues von Kanälen zur Ableitung schädlicher Abwässer, deren Verwendung auf
J ) Die kaiserliche Sanktion des Gesetzes ist inzwischen am 28. Dezember 1904 erfolgt. (Anm. d. Red.)
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