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MAK

Full text : Jahrgang 8 (1916) (1)

Nr.  1

Internationale  Sammler-Zeitung

Seite  9

einschätzen,  je  nach  der  Kunstanschauung  ihrer
Mitglieder.  Erlebt  man  ja  bei  den  jährlichen  Kunstausstellungen ­
  nicht  selten,  daß  ein  Bild  hier  zurückgewiesen ­
  und  dort  auf  einen  Ehrenplatz  gehängt  wird.
Auch  bei  Staatsankäufen  verschwinden  gelegentlich
auch  neuere  Erwerbungen  nicht  nur  „aus  Raummangel" ­
  in  die  Depots.
Wie  sollen  die  Kunstkommissionen  zusammengesetzt ­
  sein?  Maler  gäbe  es  genug,  es  ist  aber  nicht
jeder  Maler  Kunstverständiger,  und  von  den  Preisen
wissen  viele  gar  nichts,  außer  von  den  eigenen.  Händler
sind  wie  diese  auch  meist  „Spezialisten“  und  lange
nicht  vielseitig  genug;  sie  würden  auch  ein  großes
Interesse  haben,  den  Wert  der  Kunstwerke  möglichst
hoch  einzuschätzen.  Es  kämen  noch  die  Leiter  der
Staatssammlungen  in  Betracht;  diese  Herren  würden
sich  bedanken,  diesen  Airgiasstall  zu  misten,  sie  kämen
höchstens  für  die  Berufungen  in  Frage.
Gehen  wir  nun  zu  steuertechnischen  Möglichkeiten
über.  Da  fragt  sich,  ob  der  Veranlagung  der  Gestehungspreis
  oder  Verkaufswert  (gemeiner  Wert)
zugrunde  gelegt  werden  soll;  an  sich  müßten  wir  das
Ansetzen  der  Gestehungskosten  fm  das  Richtige
halten.  Sie  dürften  jedenfalls  nie  bei  der  Veranlagung
überschritten  werden.  Wegen  der  Entwertung  des
Kunstbesitzes  würden  aber  die  Gestehungskosten  in
zahllosen  Fällen  äußerst  ungerecht  sein,  z.  B.  es  hat
einer  das  Bild  seines  Großvaters,  das,  von  einem  Modemaler ­
  gemalt,  seinerzeit  M  10.000  gekostet  hat.  Um
M  100  würde  dieses  Bild  heute  keinen  Liebhaber  mehr
finden;  den  unglücklichen  Enkel  zu  den  Gestehungskosten ­
  zu  veranlagen,  wäre  Unsinn.
Besehen  wir  nun  den  Verkaufswert.  Auch  dieser
ändert  sich  fortwährend;  in  vielen  Fällen  wäre  auch
er  für  die  Veranlagung  äußerst  ungerecht.  Zunächst
ist  der  Verkaufswert  nicht  der  Kunsthändlerpreis,  denn
dieser  schließt  schon  dessen  Gewinn  in  sich,  es  ist  viel
eher  sein  Einkaufspreis,  und  diesen  erfährt  man  nicht.
Will  ein  Privatmann  'ein  Bild  verkaufen,  so  geschieht
dies  fast  immer  mit  großer  Schwierigkeit  und  mit
Verlust,  ganz  abgesehen  von  der  oben  erwähnten
Einbuße  an  Kapitalzinsen.
Hat  aber  jemand  ein  Gemälde,  seinen  Verhältnissen ­
  entsprechend,  billig  erworben,  und  es  ist  im
Laufe  der  Zeit  im  Werte  wesentlich  gestiegen,  so  kann
leicht,  der  Fall  eintreten,  daß  die  Steuer  seine  Verhältnisse ­
  übersteigt  und  ihn  zwingen  könnte,  seinen  Besitz
zu  verkaufen,  was  ein  unerhörter  Eingriff  in  seine
Privatrechte  wäre.  Beispiel:  Ein  Bauer  in  Oberfranken
hat  ein  Kruzifix  an  der  Wand,  vor  dem  er,  wie  seine
Väter,  betet.  Da  entdeckt  und  beweist  zufällig  einer,
daß  es  ein  „Riemenschneider“  ist;  die  gebotene  Summe
von  M  20.000  weist  er  ab,  er  sieht  in  dem  Kruzifix
nur  sein  altes  Erbstück  und  den  Gegenstand  seiner
Verehrung.  Kann  man  den  Bauern  nun  mit  dem  Wert
des  Kruzifix  veranlagen  oder  zum  Verkauf  zwingen  ?
Er  würde  vorziehen,  seinen  Herrgott  ins  Feuer  zu
werfen.
Der  Kunstbesitz,  besonders  ererbter,  steht  häufig
in  gar  keinem  Verhältnis  zur  Vermögenslage  des
Betreffenden.  Eine  Versteuerung  müßte  ihn  außerordentlich ­
  drücken  oder  zum  Verkaufe  veranlassen.
Es  wären  also  jährliche  Abschreibungen  von  etwa
5%  vor  der  Veranlagung  zuzulassen,  außerdem  wäre
gesetzlich  festzulegcn,  daß  niemand,  der  etwa  die
Steuer  nicht  aufbringen  kann,  zum  Verkauf  gezwungen

werden  darf.  Es  müßten  zudem  beim  Wertrückgang
Minderungen  zu  berücksichtigen  sein.  Auch  darüber
wäre  Klarheit  zu  verschaffen,  wie  die  Steuerbehörden
sich  verhalten,  wenn  sich  herausstellt,  daß  ein  jahrelang ­
  versteuertes  Bild  etwa  eine  Fälschung  oder  eine
alte  Kopie  ist,  statt  eines  Originals.  Würde  die  zuviel
erhobene  Steuer  zurückbezahlt  ?
Dieser  kurze  Überblick  läßt  ersehen,  wie  überaus
groß  die  Schwierigkeiten  der  Besteuerung  des  Kunstbesitzes ­
  sind,  und  welche  Unzahl  von  Prozessen  und
Berufungen  folgen  würden.  Die  Zahl  der  Unzufriedenen
würde  auch  in  den  oberen  und  mittleren  Schichten,
des  Volkes  ins  Ungemessene  wachsen.
Es  ist  eine  höchst  bedenkliche  Sache,  dem  Bürger
die  Freude  an  seinem  Kunstbesitz  und  seinem  Heim
zu  nehmen.  Viele  werden  nicht  in  der  Lage  oder  gewillt,
sein,  jahraus,  jahrein  ihren  Kunstbesitz  weiter  zu  versteuern. ­
  Ein  toller  Materialismus  wäre  die  Folge.  Die
Kunstwerke  würden  immer  mehr  verkauft  und  verschleudert ­
  und  würden  ins  Ausland  gehen.  Amerika,
das  mit  seiner  Unzahl  Von  großen  Museen  und  bedeutenden ­
  Privatsammlungen  nach  und  nach  den  ganzen
freien  Kunstbesitz  der  Welt  auf  saugt,  würde  auch  das
Beste  der  deutschen  Kunst  aufkaufen.  Deutschland
wird  dann  Amerika  etwas  viel  Köstlicheres  in  den
gierigen  Rachen  werfen,  als  England  und  Frankreich
es  mit  ihren  Milliarden  Goldes  tun.  Der  Verlust  wird
für  das  deutsche  Volk  unersetzlich  und  endgültig  sein.
Die  Erträgnisse  der  Steuer  werden  mit  der  wachsenden ­
  Entwertung  und  Abwanderung  immer  mehr
zurückgehen,  der  Schaden  an  Nationalvermögen  und
an  idealen  Gütern  müßte  dazu  führen,  daß  die  Steuer
wieder  abgeschafft  würde  —•  zu  spät!  —  Um  aus  all
diesen  Wirrsalen,  diesen  Kulturwidrigkeiten  und  Unmöglichkeiten ­
  einen  Ausweg  zu  finden,  wollen  wir
zum  Schlüsse  einige  Leitsätze  und  Vorschläge  der
Erwägung  empfehlen.  Vorher  aber  wollen  wir  noch
an  dem  geradezu  klassischen  Beispiel  Englands
nachweisen,  wie  verheerende  Wirkungen  die  Kunstbesteuerung ­
  auch  durch  hohe  Erbschaftssteuern
haben  kann.  Die  englischen  Kunstbesitzer  sahen  sich
durch  diese  in  großer  Zahl  veranlaßt,  ihre  Kunstwerke
ins  Ausland  zu  verkaufen  und  das  Land  zu
verlassen;  sie  siedelten  teils  nach  Kanada  über
oder  reisen  in  der  Welt  umher,  ohne  Heim.  Der
größte  Teil  der  auf  dem  internationalen  Kunstmarkt
befindlichen  Bilder  ersten  Ranges  stammt  heute  aus
England.
Will  man  von  einer  Besteuerung  des  Kunstbesitzes
nicht  absehen,  so  gehen  unsere  Leitsätze  und  Vorschläge ­
  darauf  hin,  diese  nur  in  ganz  bescheidenen
Grenzen  zu  halten,  um  die  Entwertung  und  Abwanderung ­
  desselben  zu  verhindern.
Eine  Steuer  auf  Kunstbesitz  dürfte  nur  die  Höhe
einer  Feuerversicherung,  etwa  1  aufs  Tausend  erreichen.
Bei  der  Erbschaftssteuer  müßte  ein  mäßiger,
nicht  progessiver  Steuersatz  eingeführt  werden.
Bei  Verkäufen  von  Kunstwerken  könnte  unter
Umständen  eine  Stempelsteuer  erhoben  werden,  die
vom  Verkäufer  und  Käufer  zu  gleichen  Teilen  zu
tragen  wäre.
Deutschland  darf  sich  nicht  das  Schandmal  aufdrücken, ­
  der  Welt  mit  der  kulturwidrigsten  Tat,  der
Vertreibung  der  Kunst  aus  dem  Haus,  vorangegangen
zu  sein.“
            
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