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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 98)

mit seinem gut erhaltenen Gegenstück, dem nPortrait eines bärtigen Mannesu, 
kann man an diesem Bilde recht deutlich erkennen, welches Unheil und welche 
Verstümnxlung das gewöhnliche Restauriren zu stiften vermag. t 
Es wird ihnen vielleicht ein Lächeln ahnöthigen, aber an sich erscheint 
mir die Forderung gar nicht so ungereimt, wenn man von Staatswegen nicht 
jedem ersten Besten das Restauriren von Kunstwerken gestatten würde. Und 
wenn ich nun im Ernste auch nicht allen Segen von kaiserlich oder königlich 
privilegirten Restauratoren erwarte, "so erwarte ich ihn doch von Massnahmen, 
die getroHen werden könnten, wenn die Knnstbehördeti die Sache in Erwägung 
ziehen und energisch angreifen. Es müsste nicht nur für die Ausbildung wisseni 
schaftlich und technisch geschulter Restauratoren gesorgt werden, sondern es 
müsste auch eine Instanz gebildet werden, die dieBeFähigung und Ydei-{Einiluss 
besitzt, die specielle Art und Weise der Herstellung anzuordnen und diese Her- 
stellung selbst zu leiten und zu überwachen. Nicht das unbedeutendste Fresco, 
nicht das geringste alte Bild einer Dorfkirche dürfte ohneWissen dieser Instanz 
restaurirt werden. a . e. - 
Was aber aus dem Privateigenthume fortwährend durch unverständiges 
Restauriren zu Grunde gerichtet wird, ist allerdings ein nicht unbedeutender 
Theil des gesammten Kunstbesitzes, aber auch damit würde es besser werden 
in einem Lande, in dem der Staat selbst nach dieser Richtung ein wirkliches 
Interesse für Kunstdenkmale zeigt. Besser als anderwärts "ist es in Frankreich, 
dort existirt aber auch schon ein Gesetz, welches Bauwerkeaus dema-Privatbe- 
sitze zu_ expropriiren erlaubt, wenn diese Bauwerke von einer bestimmten iComl- 
mission als historische Monumente erklärt werden und wenn dieExpropriatiun 
zu ihrer Erhaltung nothwendig erscheint. Der übrige Kunstbesitz ist allerdings 
vogelfrei, aber welche Ueberzeugung von der Bedeutung der alten Kunstwerke 
muss nicht dort platzgreifen, wo sogar derartige gesetzliche Bestimmungen ihren 
Zustand schützen! 
Die Sorge für eine sachgemässe und verständige Herstellung bildet aber 
natürlich nur einen Theil der- nöthigen Vorkehrungen, die zum Schutze der 
Kunstwerke zu treffen sind. Die Hauptsache ist, "zu verhüten, dass eine Her- 
stellung überhaupt nüthig wird. ln dieser Hinsicht lässt die Einrichtung der 
Museen und Sammlungen in Deutschland und Oesterreich beinahe Alles zu 
wünschen übrig. ln den meisten Fällen sind es Locale, die gar nicht einmal 
heizbar sind. Der Schaden, der hierdurch den Bildern zugefügt wird, ist ein 
enormer. Vorerst sind es die ungleichen Temperaturen, dann aber auch ganz 
besonders die feuchten Niederschläge, die hier zerstörend wirken; 
Die Ausdehnung, die der Träger der Malerei, das Holz, die Leinwand oder 
das Kupfer bei Temperaturdillerenzen erfährt, ist eine ganz verschiedene von 
der Ausdehnung der Oelfarbe, hiedurch lockert sich der Zusammenhang zwischen 
Farbe und Unterlage. Zur Temperaturdifferenz kommt in ungeheizten Räumen 
noch ein Umstand hinzu. im Beginn des Frühlings, wenn die warme Luft ein- 
strömt, sind die Wände und die Bilder kälter als die umgebende Luft, sie con- 
dcnsiren die -Wassertheile aus dieser oder laufen, wie man sagt, an. Die 
Feuchtigkeit, die so niedergeschlagen wird, trübt nicht nur den Firniss, sondern 
bewirkt besonders ein Quellen und Biegen des Holzes, was in noch höherem 
Grade als die Temperaturänderung den Zusammenhang zwischen Farbdecke und 
Holz lockert, namentlich Bilder, die auf Holz und Kreidegrund gemalt sind, 
bei denen das Haften der Farbe heute ohnehin kein" sehr festes mehr ist, wie 
z. B. die meisten Bilder der flandrischen Schule des 15, Jahrhunderts gehen 
in erschreckender Weise zu Grunde. Eine nicht heizbare Galerie ist inunsern 
Breiten eine wahre Mördergrube für die -BildBt'.' Begibt man sich, wenn es
	        
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