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MAK

Full text : Jahrgang 11 (1919) (10)

gammteY-Zßumß
Zentralblatt  für  Sammler,  Liebhaber  und  Kunstfreunde.
Herausgeber:  Norbert  Ehrlich.
11.  Jahrgang.  Wien,  15.  Mai  1919.  Nr.  10.

Die  Vermögensabgabe  und  die  Sammler.

Noch  immer  herrscht  nicht  die  gewünschte  Klarheit ­
  über  die  Pläne,  die  der  Staatssekretär  für  Finanzen,
Herr  Dr.  Schumpeter,  bezüglich  der  Vermögensabgabe ­
  im  allgemeinen  und  bezüglich  der  der  Sammler
im  besonderen  hat:  daß  er,  wie  er  versichert,  an  eine
Beschlagnahme  planmäßiger  Sammlungen  und
wissenschaftlich  wertvoller  Objekte  nicht
denke,  ist  nur  ein  geringer  Trost  für  die  tausende  von
Sammlern,  die  sich  nicht  auf  eine  bestimmte  Kategorie
konzentrierten,  sondern  nach  Lust  und  Gelegenheit
sammelten.  Wird  solchen  oft  sehr  reichhaltigen  Sammlungen ­
  von  den  dazu  berufenen  Prüfern,  den  vielleicht
etwas  zu  doktrinären  Herren  des  Staatsdenkmalamtes ­
  die  „Planmäßigkeit“  zuerkannt  werden  oder
nicht  ?  Nicht  leicht  ist  auch  die  Antwort  auf  die  Frage,
was  wissenschaftlich  wertvoll  ist.  Ist  ein  Gemälde
von  Waldmüller  wissenschaftlich  wertvoll,  kommt
einer  Alt-Wiener  Vase  ein  wissenschaftlicher  Wert  zu  ?
Freilich,  die  bisher  erlassenen  Vollzugsanweisungen
zur  Anmeldung  sind  noch  lange  keine  Gesetze,  die
jemanden  zur  Abgabe  verpflichten:  ein  solches  Gesetz
muß  erst  ausgearbeitet  und  von  der  Nationalversammlung ­
  angenommen  werden  und  da  hoffen  wir
denn  doch,  daß  der  gesunde  Sinn  unserer  Volksvertreter ­
  es  verhüten  werde,  daß  die  Privatsammler  vom
Fiskus  zu  schmerzlich  getroffen  werden.  Denn  das
weiß  jeder,  der  die  Psyche  eines  Sammlers  kennt,
was  das  für  ihn  bedeutet,  wenn  man  in  sein  Heiligstes,
seine  Sammlung,  eingreift.  Ihm  das  Herz  aus  dem
Leibe  reißen,  ist  einem  solchen  Beginnen  gegenüber
fast  eine  barmherzige  Handlung.  Man  mißverstehe
uns  nicht:  ein  Opfer  wird  jeder  Sammler  gerne  dem
bedrängten  Vaterlande  bringen,  man  erlege  ihm  eine
gewisse  Steuer  auf,  aber  seine  Sammlung,  ob  sie  nun
wissenschaftlich  qualifiziert  ist  oder  nicht,  muß  ein
Noli  me  tangere  für  den  Staat  sein.
Und  noch  eines:  die  Besteuerung  müßte  sich  in
vernünftigen  Grenzen  bewegen.  Keinesfalls  dürfte
ihr  der  fiktive  Wert  als  Grundlage  dienen,  den  die
Sammlung  oder  das  Einzelobjekt  heute,  in  der  Zeit
der  kolossalen  Geldentwertung,  besitzt.  Billig  wäre
nur  eine  Abgabe,  die  im  Einklänge  mit  den  Preisen
steht,  die  zur  Zeit  der  Erwerbung  der  Objekte  gezahlt
wurden.
Im  Nachstehenden  teilen  wir  jene  vorläufigen
Bestimmungen  mit,  die  für  unsere  Leser  von  Interesse
sind.

Die  vom  Staatsamt  für  Finanzen  in  den  letzten
Tagen  ausgegebene  Erläuterung,  das  sogenannte
Merkblatt,  besagt:
3.  Was  ist  anzumelden?
2.  In-  und  ausländisches  Bargeld,  nämlich:  Gold-  und
Silbermünzen,  Bank-  und  Staatsnoten,  unverzinsliche  Kassenscheine, ­
  Notgeld,  Gutscheine  über  zur  Kennzeichnung  eingelieferte ­
  Banknoten;
3.  sonstiges  gemünztes  Edelmetall,  zum  Beispiel
Dukaten,  Maria  Theresien-Taler  us.w.;
5.  ungemünztes  und  unverarbeitetes  Edelmetall  (Platin,
Gold  und  Silber);
6.  Luxusbesitz,  nämlich;
aj  unverarbeitete,  beziehungsweise  ungefaßte  Edelsteine
und  Perlen  ohne  Beschränkung  auf  eine  Wertgrenze;
b)  Gegenstände  (Gebrauchs-,  Schmuck-  und  Ziersachen) ­
  aus  Gold,  Platin,  Silber,  Edelsteinen,  Perlen,  ferner
Kunstgegenstände  und  Antiquitäten,  wenn  sie  einzeln
oder  in  einer  vom  Verkehr  als  Einheit  behandelten  Mehrzahl
mehr  als  2000  Kronen  wert  sind.  Bei  Beurteilung  dieser
Wertgrenze  ist  der  Kaufpreis,  beziehungsweise  der  Wert  zur
Zeit  der  unentgeltlichen  Erwerbung,  wenn  die  Erwerbung
nach  dem  1.  Jänner  1900  erfolgt  ist,  andernfalls  die  zu  diesem
Zeitpunkt  übliche  Bewertung  derartiger  Gegenstände  maßgebend ­
  ;
c)  Sammlungen  von  Gegenständen  der  unter  b)  angeführten ­
  Art,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  ihrer  Erwerbung, ­
  wenn  ihr  derzeitiger  Gesamtwert  K  2000  übersteigt. ­

4.  Ausnahmen  von  der  Anmeldepflicht.
Nicht  anzumelden  sind;
f)  Gegenstände,  die  für  den  unmittelbaren  gottesdienstlichen ­
  Gebrauch  geweiht  sind  (Sakralien),  Taschenuhren
und  andre  zum  Tragen  am  Körper  bestimmte  Uhren,  in
fortgesetzter  Verwendung  stehende  Möbelstücke  und  für
den  täglichen  Gebrauch  der  Haushaltsangehörigen  notwendige
Eßgeräte,  ferner  Gegenstände,  die  zum,  Betriebskapital
oder  Warenlager  eines 1  Geschäftsmannes  gehören,  endlich
der  Besitz  von  Künstlern  an  Gegenständen  eigener
Erzeugung.
Wer  ist  anmeldepflichtig?
Anmeldepflichtig  ist  der  Eigentümer,  der  zugleich  Hinterleger ­
  ist,  oder  ein.  voij  ihm  verschiedener  Hinterleger  bei
gemeinschaftlichen  Depots,  jeder  Mitberechtigte,,  dessen  Anmeldung ­
  auch  für  die  übrigen  Mitberechtigten  gilt,  und  zwar:
I  bezüglich  der  im..Inlande,  aber  nicht  in  inländischer
bankmäßiger  Verwahrung  befindlichen  Vermögenschaften:
            
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