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Zentralblatt für Sammler, Liebhaber und Kunstfreunde.
Herausgeber: Norbert Ehrlich.
11. Jahrgang. Wien, 15. Mai 1919. Nr. 10.
Die Vermögensabgabe und die Sammler.
Noch immer herrscht nicht die gewünschte Klarheit
über die Pläne, die der Staatssekretär für Finanzen,
Herr Dr. Schumpeter, bezüglich der Vermögensabgabe
im allgemeinen und bezüglich der der Sammler
im besonderen hat: daß er, wie er versichert, an eine
Beschlagnahme planmäßiger Sammlungen und
wissenschaftlich wertvoller Objekte nicht
denke, ist nur ein geringer Trost für die tausende von
Sammlern, die sich nicht auf eine bestimmte Kategorie
konzentrierten, sondern nach Lust und Gelegenheit
sammelten. Wird solchen oft sehr reichhaltigen Sammlungen
von den dazu berufenen Prüfern, den vielleicht
etwas zu doktrinären Herren des Staatsdenkmalamtes
die „Planmäßigkeit“ zuerkannt werden oder
nicht ? Nicht leicht ist auch die Antwort auf die Frage,
was wissenschaftlich wertvoll ist. Ist ein Gemälde
von Waldmüller wissenschaftlich wertvoll, kommt
einer Alt-Wiener Vase ein wissenschaftlicher Wert zu ?
Freilich, die bisher erlassenen Vollzugsanweisungen
zur Anmeldung sind noch lange keine Gesetze, die
jemanden zur Abgabe verpflichten: ein solches Gesetz
muß erst ausgearbeitet und von der Nationalversammlung
angenommen werden und da hoffen wir
denn doch, daß der gesunde Sinn unserer Volksvertreter
es verhüten werde, daß die Privatsammler vom
Fiskus zu schmerzlich getroffen werden. Denn das
weiß jeder, der die Psyche eines Sammlers kennt,
was das für ihn bedeutet, wenn man in sein Heiligstes,
seine Sammlung, eingreift. Ihm das Herz aus dem
Leibe reißen, ist einem solchen Beginnen gegenüber
fast eine barmherzige Handlung. Man mißverstehe
uns nicht: ein Opfer wird jeder Sammler gerne dem
bedrängten Vaterlande bringen, man erlege ihm eine
gewisse Steuer auf, aber seine Sammlung, ob sie nun
wissenschaftlich qualifiziert ist oder nicht, muß ein
Noli me tangere für den Staat sein.
Und noch eines: die Besteuerung müßte sich in
vernünftigen Grenzen bewegen. Keinesfalls dürfte
ihr der fiktive Wert als Grundlage dienen, den die
Sammlung oder das Einzelobjekt heute, in der Zeit
der kolossalen Geldentwertung, besitzt. Billig wäre
nur eine Abgabe, die im Einklänge mit den Preisen
steht, die zur Zeit der Erwerbung der Objekte gezahlt
wurden.
Im Nachstehenden teilen wir jene vorläufigen
Bestimmungen mit, die für unsere Leser von Interesse
sind.
Die vom Staatsamt für Finanzen in den letzten
Tagen ausgegebene Erläuterung, das sogenannte
Merkblatt, besagt:
3. Was ist anzumelden?
2. In- und ausländisches Bargeld, nämlich: Gold- und
Silbermünzen, Bank- und Staatsnoten, unverzinsliche Kassenscheine,
Notgeld, Gutscheine über zur Kennzeichnung eingelieferte
Banknoten;
3. sonstiges gemünztes Edelmetall, zum Beispiel
Dukaten, Maria Theresien-Taler us.w.;
5. ungemünztes und unverarbeitetes Edelmetall (Platin,
Gold und Silber);
6. Luxusbesitz, nämlich;
aj unverarbeitete, beziehungsweise ungefaßte Edelsteine
und Perlen ohne Beschränkung auf eine Wertgrenze;
b) Gegenstände (Gebrauchs-, Schmuck- und Ziersachen)
aus Gold, Platin, Silber, Edelsteinen, Perlen, ferner
Kunstgegenstände und Antiquitäten, wenn sie einzeln
oder in einer vom Verkehr als Einheit behandelten Mehrzahl
mehr als 2000 Kronen wert sind. Bei Beurteilung dieser
Wertgrenze ist der Kaufpreis, beziehungsweise der Wert zur
Zeit der unentgeltlichen Erwerbung, wenn die Erwerbung
nach dem 1. Jänner 1900 erfolgt ist, andernfalls die zu diesem
Zeitpunkt übliche Bewertung derartiger Gegenstände maßgebend
;
c) Sammlungen von Gegenständen der unter b) angeführten
Art, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Erwerbung,
wenn ihr derzeitiger Gesamtwert K 2000 übersteigt.
4. Ausnahmen von der Anmeldepflicht.
Nicht anzumelden sind;
f) Gegenstände, die für den unmittelbaren gottesdienstlichen
Gebrauch geweiht sind (Sakralien), Taschenuhren
und andre zum Tragen am Körper bestimmte Uhren, in
fortgesetzter Verwendung stehende Möbelstücke und für
den täglichen Gebrauch der Haushaltsangehörigen notwendige
Eßgeräte, ferner Gegenstände, die zum, Betriebskapital
oder Warenlager eines 1 Geschäftsmannes gehören, endlich
der Besitz von Künstlern an Gegenständen eigener
Erzeugung.
Wer ist anmeldepflichtig?
Anmeldepflichtig ist der Eigentümer, der zugleich Hinterleger
ist, oder ein. voij ihm verschiedener Hinterleger bei
gemeinschaftlichen Depots, jeder Mitberechtigte,, dessen Anmeldung
auch für die übrigen Mitberechtigten gilt, und zwar:
I bezüglich der im..Inlande, aber nicht in inländischer
bankmäßiger Verwahrung befindlichen Vermögenschaften: