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Zentralblatt für Sammler, Liebhaber und Kunstfreunde.
Herausgeber: Norbert Ehrlich.
11. Jahrgang. Wien, 1. Mai 1919. Nr. 9.
Die Vermögensabgabe und die Sammler.
In den Kreisen der Sammler Deutschösterreichs
herrscht bezüglich der Anmeldung der in Kunstgegenständen,
Antiquitäten, Bildern und anderem investierten
Vermögenschaften größte Unklarheit, die
leider auch durch die jüngst erflossene dritte Sperrverordnung
nicht gemindert wurde.
Was zunächst den Erwerbungstermin der anzumeldenden
Gegenstände betrifft, mußte man nach den
früheren offiziellen Kundmachungen glauben, daß nur
Gegenstände, die während des Krieges, also seit August
1914, erworben wurden, der Anmeldepflicht unterliegen,
während jene Objekte, die in der Zeit vor dem
Kriege angeschafft wurden, anmeldefrei sind. Dem
widerspricht jedoch § 1, Punkt 6, der neuen Sperrverordnung,
der unter den allgemeinen Grundsätzen
über die Anmeldepflicht auch den im Inlande befindlichen,
wann immer erworbenen Luxusbesitz
anführt. Trotzdem die früheren Sperrvorschriften durch
die jetzige aufgehobenerscheinen, wäre es dringend notwendig,
daß bald eine klare, unzweideutige Aufklärung
geboten werde.
Im Punkt 26 der „Anmeldung von hochwertigem
Luxus besitz“ wird verfügt: „Als Luxusbesitz sind anzumelden
nicht aus Gold bestehende Kunstgegenstände,
Schmucksachen, Antiquitäten und dergleichen,
wenn sie einzeln oder in einer vom Verkehr als Einheit
behandelten Mehrzahl einen Wert von K 2000 übersteigen
und nicht dem unmittelbaren täglichen Gebrauch
dienen.“ Auch dieser Punkt bedarf eines Kommentars.
Wer bestimmt den Wert ? Der Besitzer oder
ein autorisierter Sachverständiger? Welcher Wert ist
maßgebend? Es ist bekannt, daß man in der Zeit vor
dem Kriege Kunstgegenstände zu verhältnismäßig
billigen Preisen zu kaufen in der Lage war. Die natürliche
oder künstliche Wertsteigerung stand bekanntlich
während des Krieges im Zeichen der Entwertung
des Geldes. Die selbstverständliche Folge der letzteren
war, daß man auch für mindere Objekte hohe Preise
anzulegen bereit war. Wenn man zum Beispiel für ein
Aquarell von Franz Alt, für das man in den Jahren
vor dem Kriege kaum K 2000 erzielt hätte, in der Zeit
der Devalvierung unseres Geldes K 20.000 bewilligt hat,
dann fragt es sich, ob der effektive oder der fiktive
Wert dieses Stückes als Grundlage für die Anmeldung
anzusehen ist. Für die Bewertung derartiger Gegenstände,
hauptsächlich, wenn es sich um Objekte früherer
Jahrhunderte handelt, gibt es eben keinen richtigen
Maßstab, man kann sie nur per analogiam schätzen,
wie denn auch die Anschauungen bezüglich der Wertbemessung
zwischen den verschiedenen Sachverständigen,
ob sie nun Theoretiker oder Praktiker sind, sehr
auseinandergehen. Auch betreffs der Frage der Bewertung
von Kunstgegenständen, „wenn sie einzeln
oder in einer vom Verkehr als Einheit behandelten
Mehrzahl einen Wert von K 2000 übersteigen“, besteht
Unklarheit. Mit welchem Werte soll zum Beispiel eine
Serie von Wiener Ansichten aus dem 18. Jahrhundert,
die sich in einem Band befindet, eingestellt werden ?
Eine derartige Sammlung konnte noch in den achtziger
und neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts zu
einem relativ mäßigen Preise — K 500 bis K 3000 —
erworben werden; während des Krieges stiegen die
Preise für die einzelnen Blätter dieser geschätzten
Folge weit über die Beträge, die man damals für die
gesamte Serie bezahlt hat. Ist nun für die Bewertung
der damals angelegte Preis oder der jetzige Konjunkturpreis
maßgebend ? Auch diesbezüglich wäre eine Aufklärung
sehr erwünscht.
Weiters müßten bezüglich der Frage, in welcher
Form ein Sammler, der über Tausende von einzelnen
anmeldungspflichtigen Gegenständen verfügt, diese zur
Anmeldung bringen soll, Anhaltspunkte in der Vollzugsanweisung
enthalten sein. Es gibt in Deutschösterreich
eine Reihe von Sammlungen, die eine große
Anzahl der heterogensten, zu verschiedensten Zeiten
erworbenen Kunstgegenstände enthält; in den seltensten
Fällen sind die Stücke inventarisiert und noch
weniger bewertet; die Vornahme einer Registrierung und
Schätzung würde eine Arbeit von Monaten erfordern.
Wie die Frage im Interesse des Fiskus und des Fortbestehens
unseres Kunstgutes günstig zu lösen wäre,
ist, wenigstens nach dem derzeitigen Wortlaut der
Vollzugsbestimmungen, rätselhaft. Ein großer Teil von
Vermögenschaften dürfte in Sammlungen angelegt sein;
um der Steuerpflicht zu genügen, müßte so mancher
Sammler Teile seiner Bestände zu Geld machen. Dadurch
würde eine Überflutung des Kunstmarktes und
eine Entwertung der früher zu hohen Preisen gekauften
Gegenstände eintreten. Aus ethischen, nationalökonomischen
und valutarischen Gründen wäre jedoch eine
derartige Devalvierung unseres Kunstbesitzes hintanzuhalten.
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