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Full text : Jahrgang 11 (1919) (9)

Tnfemotionale
^dmmfer^eifung
Zentralblatt  für  Sammler,  Liebhaber  und  Kunstfreunde.
Herausgeber:  Norbert  Ehrlich.
11.  Jahrgang.  Wien,  1.  Mai  1919.  Nr.  9.

Die  Vermögensabgabe  und  die  Sammler.

In  den  Kreisen  der  Sammler  Deutschösterreichs
herrscht  bezüglich  der  Anmeldung  der  in  Kunstgegenständen, ­
  Antiquitäten,  Bildern  und  anderem  investierten ­
  Vermögenschaften  größte  Unklarheit,  die
leider  auch  durch  die  jüngst  erflossene  dritte  Sperrverordnung ­
  nicht  gemindert  wurde.
Was  zunächst  den  Erwerbungstermin  der  anzumeldenden ­
  Gegenstände  betrifft,  mußte  man  nach  den
früheren  offiziellen  Kundmachungen  glauben,  daß  nur
Gegenstände,  die  während  des  Krieges,  also  seit  August
1914,  erworben  wurden,  der  Anmeldepflicht  unterliegen, ­
  während  jene  Objekte,  die  in  der  Zeit  vor  dem
Kriege  angeschafft  wurden,  anmeldefrei  sind.  Dem
widerspricht  jedoch  §  1,  Punkt  6,  der  neuen  Sperrverordnung, ­
  der  unter  den  allgemeinen  Grundsätzen
über  die  Anmeldepflicht  auch  den  im  Inlande  befindlichen, ­
  wann  immer  erworbenen  Luxusbesitz
anführt.  Trotzdem  die  früheren  Sperrvorschriften  durch
die  jetzige  aufgehobenerscheinen,  wäre  es  dringend  notwendig, ­
  daß  bald  eine  klare,  unzweideutige  Aufklärung
geboten  werde.
Im  Punkt  26  der  „Anmeldung  von  hochwertigem
Luxus  besitz“  wird  verfügt:  „Als  Luxusbesitz  sind  anzumelden ­
  nicht  aus  Gold  bestehende  Kunstgegenstände, ­
  Schmucksachen,  Antiquitäten  und  dergleichen,
wenn  sie  einzeln  oder  in  einer  vom  Verkehr  als  Einheit
behandelten  Mehrzahl  einen  Wert  von  K  2000  übersteigen ­
  und  nicht  dem  unmittelbaren  täglichen  Gebrauch ­
  dienen.“  Auch  dieser  Punkt  bedarf  eines  Kommentars. ­
  Wer  bestimmt  den  Wert  ?  Der  Besitzer  oder
ein  autorisierter  Sachverständiger?  Welcher  Wert  ist
maßgebend?  Es  ist  bekannt,  daß  man  in  der  Zeit  vor
dem  Kriege  Kunstgegenstände  zu  verhältnismäßig
billigen  Preisen  zu  kaufen  in  der  Lage  war.  Die  natürliche ­
  oder  künstliche  Wertsteigerung  stand  bekanntlich ­
  während  des  Krieges  im  Zeichen  der  Entwertung
des  Geldes.  Die  selbstverständliche  Folge  der  letzteren
war,  daß  man  auch  für  mindere  Objekte  hohe  Preise
anzulegen  bereit  war.  Wenn  man  zum  Beispiel  für  ein
Aquarell  von  Franz  Alt,  für  das  man  in  den  Jahren
vor  dem  Kriege  kaum  K  2000  erzielt  hätte,  in  der  Zeit
der  Devalvierung  unseres  Geldes  K  20.000  bewilligt  hat,
dann  fragt  es  sich,  ob  der  effektive  oder  der  fiktive
Wert  dieses  Stückes  als  Grundlage  für  die  Anmeldung
anzusehen  ist.  Für  die  Bewertung  derartiger  Gegenstände, ­
  hauptsächlich,  wenn  es  sich  um  Objekte  früherer

Jahrhunderte  handelt,  gibt  es  eben  keinen  richtigen
Maßstab,  man  kann  sie  nur  per  analogiam  schätzen,
wie  denn  auch  die  Anschauungen  bezüglich  der  Wertbemessung ­
  zwischen  den  verschiedenen  Sachverständigen, ­
  ob  sie  nun  Theoretiker  oder  Praktiker  sind,  sehr
auseinandergehen.  Auch  betreffs  der  Frage  der  Bewertung ­
  von  Kunstgegenständen,  „wenn  sie  einzeln
oder  in  einer  vom  Verkehr  als  Einheit  behandelten
Mehrzahl  einen  Wert  von  K  2000  übersteigen“,  besteht
Unklarheit.  Mit  welchem  Werte  soll  zum  Beispiel  eine
Serie  von  Wiener  Ansichten  aus  dem  18.  Jahrhundert,
die  sich  in  einem  Band  befindet,  eingestellt  werden  ?
Eine  derartige  Sammlung  konnte  noch  in  den  achtziger
und  neunziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  zu
einem  relativ  mäßigen  Preise  —  K  500  bis  K  3000  —
erworben  werden;  während  des  Krieges  stiegen  die
Preise  für  die  einzelnen  Blätter  dieser  geschätzten
Folge  weit  über  die  Beträge,  die  man  damals  für  die
gesamte  Serie  bezahlt  hat.  Ist  nun  für  die  Bewertung
der  damals  angelegte  Preis  oder  der  jetzige  Konjunkturpreis ­
  maßgebend  ?  Auch  diesbezüglich  wäre  eine  Aufklärung ­
  sehr  erwünscht.
Weiters  müßten  bezüglich  der  Frage,  in  welcher
Form  ein  Sammler,  der  über  Tausende  von  einzelnen
anmeldungspflichtigen  Gegenständen  verfügt,  diese  zur
Anmeldung  bringen  soll,  Anhaltspunkte  in  der  Vollzugsanweisung ­
  enthalten  sein.  Es  gibt  in  Deutschösterreich ­
  eine  Reihe  von  Sammlungen,  die  eine  große
Anzahl  der  heterogensten,  zu  verschiedensten  Zeiten
erworbenen  Kunstgegenstände  enthält;  in  den  seltensten ­
  Fällen  sind  die  Stücke  inventarisiert  und  noch
weniger  bewertet;  die  Vornahme  einer  Registrierung  und
Schätzung  würde  eine  Arbeit  von  Monaten  erfordern.
Wie  die  Frage  im  Interesse  des  Fiskus  und  des  Fortbestehens ­
  unseres  Kunstgutes  günstig  zu  lösen  wäre,
ist,  wenigstens  nach  dem  derzeitigen  Wortlaut  der
Vollzugsbestimmungen,  rätselhaft.  Ein  großer  Teil  von
Vermögenschaften  dürfte  in  Sammlungen  angelegt  sein;
um  der  Steuerpflicht  zu  genügen,  müßte  so  mancher
Sammler  Teile  seiner  Bestände  zu  Geld  machen.  Dadurch ­
  würde  eine  Überflutung  des  Kunstmarktes  und
eine  Entwertung  der  früher  zu  hohen  Preisen  gekauften
Gegenstände  eintreten.  Aus  ethischen,  nationalökonomischen ­
  und  valutarischen  Gründen  wäre  jedoch  eine
derartige  Devalvierung  unseres  Kunstbesitzes  hintanzuhalten. ­


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