MAK
Nr. 17 
Internationale Sammler-Zeitung 
Seite 135 
Die neue 1 Wiener 
( (JerSteigerungsordnung. 
Das am 17. Oktober 1922 ausgegebene Landes- 
gesetzblar für Wien (62. Stück, Jahrg. 1922), bringt die 
neue Wiener Versteigerungsordnung, über die Manches 
noch zu sagen sein wird. Für diesmal beschränken wir 
uns darauf, die Verordnung abzudrucken, die für unsere 
Leser gewiss von Interesse ist. 
Die Verordnung lautet: 
Gemäss § 7 der Ministerialverordnung vom 23. De 
zember 1921, B. G. Bl. Nr. 1/22, wird das Gewerbe der 
Versteigerung beweglicher Sachen folgender ge- 
werbepolfeeilicher Regelung unterworfen: 
§ 1. Wer sich mit dem gewerbsmäßigen Verkaufe 
von beweglichen Sachen im Wege öffentlicher Ver 
steigerung befaßt, ist verpflichtet, rücksichtlich der zur 
Versteigerung bestimmten Gegenstände und der Geba 
rung mit ihnen genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese 
Aufzeichnungen können entweder in einem festgebun 
denen Buche oder in fortlaufend numerierten Verzeich 
nissen geführt werden. Wird ein Buch ge führt, so muss 
es durchwegs mit Seitenzahlen versehen und müssen 
seine einzelnen Blätter mit einem dauerhaften Faden 
durchzogen sein. Es unterliegt der gewerbebehördlichen 
Siegelung oder Plombierung und Paraphierung. Die 
Siegelung oder Plombierung hat so zu erfolgen, dass 
die beiden Enden des Fadens durch das Siegel oder 
die Plombe zusammengehalten werden. 
Die Verzeichnisse sind in einem festen Umschläge 
aufzubewahren. Das Geschäftsbuch und die Verzeich 
nisse haben folgende Daten zu enthalten: 1. Die fort 
laufende Nummer der Post; 2. den Tag der Uebernahme 
vom Veränsserer; 3. den Namen und Wohnort des Ver- 
äusserers: 4. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes, 
bei Edelmetallen auch das Gewicht und den Feingehalt, 
bei Edelsteinen-und Perlen das Karat; 5. den Schätz 
wert; 6. den Namen und Wohnort des beeideten Sach 
verständigen, und 7. das Datum der Versteigerung. 
Hiefür sind eigene Rubriken auszuwerfen, welchen 
ausserdem noch eine Rubrik für Anmerkungen anzu 
fügen ist. Wenn mehrere Gegenstände um einen Gesamt 
preis zur Versteigerung kommen sollen, können sie 
unter einer Postnummer zusammengefasst werden. 
§ 2. Ueber jede Versteigerung ist ein genauer Aus 
weis zu führen, aus welchem die zur Versteigerung 
gelangenden Gegenstände, die Ausrufungs- und Ver 
kaufspreise, die Verkaufsprovision, das Aufgeld und die 
Summe der gesamten Gebühren ersichtlich sind. Ver 
steigerungen dürfen nur unter Aufsicht eines behörd 
lichen Kommissärs stattfinden. Dieser stellt den Ver 
kaufspreis jedes einzelnen Gegenstandes (jeder einzelnen 
Post) fest und unterfertigt den Ausweis. Die einzelnen 
Auweise sind, nach der Zeitfolge geordnet, in einem 
festen Umschläge aufzubewahren. 
§ 3, Das Geschäftsbuch, die Verzeichnisse und die 
Ausweise sind in gut leserlicher Schrift zu führen, rein 
zu halten und dürfen keine Radierungen aufweisen. 
Ebenso sind Durchstreichungen, durch welche der 
ursprüngliche Text unleserlich wird, unzulässig. Das 
Geschäftsbuch, die Verzeichnisse und die Ausweise sind 
an einem sicheren und feuerfesten Orte aufzubewahren. 
§ 4. Die Versteigerungen dürfen nur in Räumen 
vorgenommen werden, welche von der Behörde in feuer-, 
Sicherheit-, bau- und sanitätspolizeilicher Beziehung als 
.geeignet bezeichnet wurden. Insbesondere ist darauf zu 
seifen, dass die Räume genügend belichtet sind und allen 
Besuchern die Möglichkeit gegeben ist, die Auktions 
vorgänge vollkommen deutlich wahrzunehmen. Jeder 
Inhaber einer Konzession zur Versteigerung beweglicher 
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Kunsthandlung 
Georg u. Hermann Fromme 
Wien I., Stallburggasse Nr. 2. 
Fernruf-Stelle: 8/ 1983. 
Gemälde 
Moderner Meister 
18. u. 19. Jahrh. 
Angebote aus Privatbesitz erbeten. 
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Sachen hat ein diesen Voraussetzungen entsprechendes 
Versteigerungslokal zu halten, in welchem die Verstei 
gerungen in der Regel durchzuführen sind. In anderen 
Lokalitäten dürfen Versteigerungen ausnahmsweise und 
nur dann vorgenommen werden, wenn besonders trif 
tige Gründe vorliegen und wenn es sich um eine 
geschlossene Masse von Versteigerungs-Gegen 
ständen handelt, zum Beispiel, wenn es sich um eine 
Verlassenschaft handelt, wenn die zur Versteigerung 
zu bringenden Gegenstände schon durch längere Zeit 
in diesen Räumen sich befinden, wenn die Trans 
portkosten unverhältnismässig hoch sind oder wenn 
die zur Versteigerung zu bringenden Gegenstände bei 
der Ueberführung leicht beschädigt werden 
könnten. Fremde Gegenstände dürfen zu solchen 
ausserhalb des ständigen Versteigerungslokales stattfin 
denden Auktionen nicht zugebracht werden. 
§>5. Gegenstände, hinsichtlich deren Versteigerungs 
oder Veräusserungs v e r b o t e bestehen, dürfen nicht 
zur Versteigerung gebracht werden. 
§ 6. Der Versteigerer selbst darf nicht als 
Ausrufer fungieren. 
§ 7. Zur Versteigerung von Gegenständen, welche 
Eigentum des Versteigerers sind, ist eine besondere 
Bewilligung der politischen Behörde I. Instanz erfor 
derlich. Hinsichtlich jener Gegenstände, welche unter 
§ 1, Punkt b) und c) der Ministerialverordnung vom 
23. Dezember 1921, B. G. Bl. Nr. 1/22, fallen, ist der 
Umstand, dass die Gegenstände Eigentum des Verstei 
gerers sind, im Katalog über die zu versteigernden 
Gegenstände, falls ein solcher ausgegeben wird, n a- 
mentlich anzuführen und beim Ausrufe des 
Gegenstandes besonders zu bemerken. 
§ 8. Der Versteigerungstermin und die Reihenfolge 
der zur Versteigerung bestimmten Gegenstände sind 
genau einzuhalten. Der Versteigerungstermin darf 
nur mit Zustimmung des Eigentümers (Veräusserers) 
verlegt werden. Eine Aenderung in der Reihenfolge 
der Gegenstände darf nur mit Genehmigung des be 
hördlichen Aufsichtsorganes erfolgen. 
§ 9. Alle zur Versteigerung bestimmten Gegen 
stände müssen vor der Versteigerung durch einen 
behördlich beeideten Sachverständigen, der die Haftung 
für die Richtigkeit seiner Schätzungen und sonstigen 
Angaben (Bestimmungen) übernimmt, geschätzt werden. 
Vom Bundesdenkmalamte vorgebrachte Einwendungen 
gegen die Bestimmung eines Kunstgegenstandes sind, 
wenn sich der Versteigerer ihnen nicht anpaßt, im 
Kataloge der zu versteigernden Gegenstände und für 
die Vorbesichtigung an den Gegenständen selbst be-
	        
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