Nr. 17
Internationale Sammler-Zeitung
Seite 135
Die neue 1 Wiener
( (JerSteigerungsordnung.
Das am 17. Oktober 1922 ausgegebene Landes-
gesetzblar für Wien (62. Stück, Jahrg. 1922), bringt die
neue Wiener Versteigerungsordnung, über die Manches
noch zu sagen sein wird. Für diesmal beschränken wir
uns darauf, die Verordnung abzudrucken, die für unsere
Leser gewiss von Interesse ist.
Die Verordnung lautet:
Gemäss § 7 der Ministerialverordnung vom 23. De
zember 1921, B. G. Bl. Nr. 1/22, wird das Gewerbe der
Versteigerung beweglicher Sachen folgender ge-
werbepolfeeilicher Regelung unterworfen:
§ 1. Wer sich mit dem gewerbsmäßigen Verkaufe
von beweglichen Sachen im Wege öffentlicher Ver
steigerung befaßt, ist verpflichtet, rücksichtlich der zur
Versteigerung bestimmten Gegenstände und der Geba
rung mit ihnen genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese
Aufzeichnungen können entweder in einem festgebun
denen Buche oder in fortlaufend numerierten Verzeich
nissen geführt werden. Wird ein Buch ge führt, so muss
es durchwegs mit Seitenzahlen versehen und müssen
seine einzelnen Blätter mit einem dauerhaften Faden
durchzogen sein. Es unterliegt der gewerbebehördlichen
Siegelung oder Plombierung und Paraphierung. Die
Siegelung oder Plombierung hat so zu erfolgen, dass
die beiden Enden des Fadens durch das Siegel oder
die Plombe zusammengehalten werden.
Die Verzeichnisse sind in einem festen Umschläge
aufzubewahren. Das Geschäftsbuch und die Verzeich
nisse haben folgende Daten zu enthalten: 1. Die fort
laufende Nummer der Post; 2. den Tag der Uebernahme
vom Veränsserer; 3. den Namen und Wohnort des Ver-
äusserers: 4. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes,
bei Edelmetallen auch das Gewicht und den Feingehalt,
bei Edelsteinen-und Perlen das Karat; 5. den Schätz
wert; 6. den Namen und Wohnort des beeideten Sach
verständigen, und 7. das Datum der Versteigerung.
Hiefür sind eigene Rubriken auszuwerfen, welchen
ausserdem noch eine Rubrik für Anmerkungen anzu
fügen ist. Wenn mehrere Gegenstände um einen Gesamt
preis zur Versteigerung kommen sollen, können sie
unter einer Postnummer zusammengefasst werden.
§ 2. Ueber jede Versteigerung ist ein genauer Aus
weis zu führen, aus welchem die zur Versteigerung
gelangenden Gegenstände, die Ausrufungs- und Ver
kaufspreise, die Verkaufsprovision, das Aufgeld und die
Summe der gesamten Gebühren ersichtlich sind. Ver
steigerungen dürfen nur unter Aufsicht eines behörd
lichen Kommissärs stattfinden. Dieser stellt den Ver
kaufspreis jedes einzelnen Gegenstandes (jeder einzelnen
Post) fest und unterfertigt den Ausweis. Die einzelnen
Auweise sind, nach der Zeitfolge geordnet, in einem
festen Umschläge aufzubewahren.
§ 3, Das Geschäftsbuch, die Verzeichnisse und die
Ausweise sind in gut leserlicher Schrift zu führen, rein
zu halten und dürfen keine Radierungen aufweisen.
Ebenso sind Durchstreichungen, durch welche der
ursprüngliche Text unleserlich wird, unzulässig. Das
Geschäftsbuch, die Verzeichnisse und die Ausweise sind
an einem sicheren und feuerfesten Orte aufzubewahren.
§ 4. Die Versteigerungen dürfen nur in Räumen
vorgenommen werden, welche von der Behörde in feuer-,
Sicherheit-, bau- und sanitätspolizeilicher Beziehung als
.geeignet bezeichnet wurden. Insbesondere ist darauf zu
seifen, dass die Räume genügend belichtet sind und allen
Besuchern die Möglichkeit gegeben ist, die Auktions
vorgänge vollkommen deutlich wahrzunehmen. Jeder
Inhaber einer Konzession zur Versteigerung beweglicher
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Kunsthandlung
Georg u. Hermann Fromme
Wien I., Stallburggasse Nr. 2.
Fernruf-Stelle: 8/ 1983.
Gemälde
Moderner Meister
18. u. 19. Jahrh.
Angebote aus Privatbesitz erbeten.
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Sachen hat ein diesen Voraussetzungen entsprechendes
Versteigerungslokal zu halten, in welchem die Verstei
gerungen in der Regel durchzuführen sind. In anderen
Lokalitäten dürfen Versteigerungen ausnahmsweise und
nur dann vorgenommen werden, wenn besonders trif
tige Gründe vorliegen und wenn es sich um eine
geschlossene Masse von Versteigerungs-Gegen
ständen handelt, zum Beispiel, wenn es sich um eine
Verlassenschaft handelt, wenn die zur Versteigerung
zu bringenden Gegenstände schon durch längere Zeit
in diesen Räumen sich befinden, wenn die Trans
portkosten unverhältnismässig hoch sind oder wenn
die zur Versteigerung zu bringenden Gegenstände bei
der Ueberführung leicht beschädigt werden
könnten. Fremde Gegenstände dürfen zu solchen
ausserhalb des ständigen Versteigerungslokales stattfin
denden Auktionen nicht zugebracht werden.
§>5. Gegenstände, hinsichtlich deren Versteigerungs
oder Veräusserungs v e r b o t e bestehen, dürfen nicht
zur Versteigerung gebracht werden.
§ 6. Der Versteigerer selbst darf nicht als
Ausrufer fungieren.
§ 7. Zur Versteigerung von Gegenständen, welche
Eigentum des Versteigerers sind, ist eine besondere
Bewilligung der politischen Behörde I. Instanz erfor
derlich. Hinsichtlich jener Gegenstände, welche unter
§ 1, Punkt b) und c) der Ministerialverordnung vom
23. Dezember 1921, B. G. Bl. Nr. 1/22, fallen, ist der
Umstand, dass die Gegenstände Eigentum des Verstei
gerers sind, im Katalog über die zu versteigernden
Gegenstände, falls ein solcher ausgegeben wird, n a-
mentlich anzuführen und beim Ausrufe des
Gegenstandes besonders zu bemerken.
§ 8. Der Versteigerungstermin und die Reihenfolge
der zur Versteigerung bestimmten Gegenstände sind
genau einzuhalten. Der Versteigerungstermin darf
nur mit Zustimmung des Eigentümers (Veräusserers)
verlegt werden. Eine Aenderung in der Reihenfolge
der Gegenstände darf nur mit Genehmigung des be
hördlichen Aufsichtsorganes erfolgen.
§ 9. Alle zur Versteigerung bestimmten Gegen
stände müssen vor der Versteigerung durch einen
behördlich beeideten Sachverständigen, der die Haftung
für die Richtigkeit seiner Schätzungen und sonstigen
Angaben (Bestimmungen) übernimmt, geschätzt werden.
Vom Bundesdenkmalamte vorgebrachte Einwendungen
gegen die Bestimmung eines Kunstgegenstandes sind,
wenn sich der Versteigerer ihnen nicht anpaßt, im
Kataloge der zu versteigernden Gegenstände und für
die Vorbesichtigung an den Gegenständen selbst be-